Nach Artikel 115 Abs. 1 Satz 2 GG wird die Höhe der staatlichen Kreditaufnahme durch die Investitionsausgaben begrenzt. Dem liegt die Vorstellung einer intertemporalen Äquivalenz zwischen der Finanzierung des Schuldendienstes und dem Nutzen aus den Investitionsausgaben zugrunde. Professor Norbert Andel weist darauf hin, daß durch die laufenden umfangreichen Vermögensveräußerungen des Staates gegen den Zweck von Artikel 115 verstoßen werden kann.
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