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Nachdem der Widerstand des englischen Unterhauses gegen die Verleihung eines königlichen Freibriefs an die British Trade Corporation gebrochen ist, wird nunmehr der Prospekt des Unternehmens, über dessen Gründung wir in Nr. 22 des Wirtschaftsdienstes berichtet haben, in den Zeitungen veröffentlicht. Bei der sehr großen Bedeutung, die diesem Unternehmen in der Zeit nach dem Kriege nicht nur auf die Entwicklung des englischen Außenhandels, sondern auch auf die Konkurrenzbedingungen der deutschen Volkswirtschaft zukommen wird, halten wir es für geraten, die wichtigsten Sätze des Prospektes hier in wörtlicher Übersetzung folgen zu lassen:

„Die British Trade Corporation ist durch königlichen Freibrief geschaffen worden, in der Absicht, die Anregungen des Handelsamt-Ausschusses zu verwirklichen, der ernannt worden war, um die besten Methoden zu erwägen, die den Bedürfnissen britischer Firmen nach dem Kriege hinsichtlich der Finanzierung des Handels Genüge leisten können.“

„Die Corporation wird insonderheit ihre Kräfte zur Entwicklung des Handels des britischen Reichs in allen Teilen der Welt verwenden. Sie wird Kredite gewähren, deren Fälligkeit weiter hinausgeschoben ist als bei den gewöhnlichen Bankkrediten, und wird bestrebt sein, neue Kanäle für die Unternehmertätigkeit zu eröffnen, wo immer es sich herausstellt, daß finanzielle Unterstützungen ohne unangemessene kaufmännische Risiken gewährt werden können.“

„Nach der Beendigung des Kriegs wird, wie man annimmt, eine Ausweitung des britischen Unternehmergeistes eintreten, die nur finanzieller Hilfe bedarf, um dem Reich wertvolle Dienste zu leisten.“

„Der genannte Ausschuß schenkte besonders den ausländischen Geschäftsmethoden Beachtung und kam zu dem Schluß, daß ein großer Teil der erreichten Erfolge der engen Zusammenarbeit der beteiligten Kreise zuzuschreiben war. Die Corporation wird solche Zusammenarbeit bei britischen Handels- und Industrieunternehmungen fördern und finanzielle Hilfe bei der Erweiterung von Betrieben und Unternehmungen gewähren, die eine Verringerung der Produktionskosten im Gefolge haben.“

„Gegenwärtig gibt es kein großes britisches Finanzinstitut das sich eine Industrieabteilung oder eine Organisation zum Studium und zur Untersuchung neuer Gedanken oder Erfindungen angegliedert hat und somit im besonderen ausgerüstet ist, neue Pläne und Entwicklungen zu prüfen und zu hegen bis es sich herausgestellt hat, daß sie gesund und geeignet für die Investierung fremder Kapitalistengelder sind. Die Corporation wird sich besonders mit diesen Aufgaben beschäftigen und wird so bestrebt sein, ein Bindeglied zwischen der britischen Industrie und den britischen Kapitalisten zu werden. Sie wird die Führung bei der Bildung von Syndikaten übernehmen, um wichtige Unternehmungen möglich zu machen und wird sich mit anderen Bank- und Finanzinstituten verbünden, die Wert darauf legen, an ihren Operationen Teil zu nehmen.“

„In welchem Umfang die Corporation der Unterstützung der britischen Regierung sicher ist, zeigt die Tatsache, daß der Freibrief folgende Klausel enthält:

„In allen Fällen, in denen als Ergebnis von Abmachungen zwischen dieser unserer Regierung des Vereinigten Königreichs und irgend einer anderen Regierung, sei es die Regierung eines britischen Besitzes oder eines Protektorats oder eine fremde Regierung, unsere Regierung wünscht, daß britisches Kapital an Finanzoperationen teilnehmen soll, die nicht in das Bereich irgendwelcher Abmachungen oder Verabredungen mit anderen Parteien fallen, die vor dem Datum dieses Freibriefes bestanden, und eines Agenten für die Vertretung der britischen Interessen hinsichtlich des Handels und der Finanz bedarf: gewähren und übertragen wir, ohne dadurch in irgend einer Weise die Vollmachten und Rechte, die sonst durch diesen Freibrief übertragen werden, zu begrenzen oder abzuändern, der Corporation das Recht in solchen Fällen als ein solcher Agent unserer Regierung zu handeln, unbeschadet des Rechts unserer Regierung, einen anderen Agenten oder andere Agenten, und zwar entweder anstelle oder in Verbindung mit der Corporation in irgend einem besonderen Fall zu ernennen in dem ein solches Verfahren unserer Regierung notwendig oder zweckmäßig zu sein scheint.“

„Zur Erläuterung der obigen Klausel hat die Corporation eine Erklärung abgegeben, die unten abgedruckt wird.

„Die Corporation schlägt vor, Vertreter in den hauptsächlichen Städten des Auslandes zu ernennen, die ihren Geschäftssitz in denjenigen Bank haben werden, die die Agentur der Corporation darstellt; sie hat bereits verschiedene provisorische Abmachungen zur Errichtung solcher Agenturen getroffen. Wo ein solches Verfahren nicht praktisch wäre, ist es die Absicht, Zweigniederlassungen in wichtigen Handelszentren des Auslandes zu öffnen. Man erwartet, daß die Ernennung solcher Vertreter sich den Interessen der britischen Industrie günstig erweisen und zu einer Ausdehnung der Geschäftsbeziehungen führen wird.

„Die Corporation wird Informationsbüros einrichten, um verläßliche Angaben über Gelegenheiten des Außenhandels, wie über Lieferungen, Staats- und andere Anleihen und Emissionen und darüber hinaus über alle Gegenstände zu sammeln, die sich auf den Außenhandel und auf den Status von Kaufleuten und Händlern beziehen. Die Sammlung solcher Informationen wird die Corporation besser in die Lage versetzen, ein Urteil zu gewinnen, welche besonderen Pläne gefördert und unterstützt werden sollten.

„Die Corporation wird eine Kreditabteilung zur Gewährung von Krediten im Mutterland und im Ausland eröffnen und wird ganz allgemein versuchen, der Handelswelt sämtliche Dienste zu leisten, die in dem Bericht des genannten Ausschusses erwähnt sind.“

„Die Leitung des Unternehmens ist in der Absicht ausgewählt worden, sich über ein möglichst großes Feld britischer Industrie und Handelsaktivität zu erstrecken.“

„Ein geeigneter Stab technischer Mitarbeiter ist in der Bildung begriffen.“

Der Vorstand der Gesellschaft setzt sich zusammen aus: Lord Faringdon, Governor; Arthur Balfour, Vorsitzender von Arthur Balfour and Co., Ltd., Sheffield; Sir Vincent Caillard, Direktor der Vickers, Ltd.; F. Dudley Docker, C. B., Vorsitzender der Federation of British Industries; Sir Algernon F. Firth, Bart., Vorsitzender der Association of Chambers of Commerce, und Vorsitzender von T. F. Firth and Sons, Ltd., Brighouse, Yorks; W. H. N. Goschen, i. F. Fruhling and Goschen, Merchants; The Right Hon. F. Huth Jackson, i. F. Frederik Huth and Co., Merchants; Pierce Lacy, Direktor der Metropolitan Carriage, Wagon, and Finance Co., Ltd., Saltley; Lennox B. Lee, Vorsitzender der Calico Printers’ Association, Ltd., Manchester; J. H. B. Noble, Direktor der Sir W. G. Armstrong, Withworth and Co., Ltd., Newcastle-upon-Tyne; Sir William B. Peat von William B. Peat and Co., Chartered Accountants; R. G. Perry, Vorsitzender von Chance and Hunt, Ltd., Chemical Manufactures, Oldbury: Sir Hallewell Rogers, Vorsitzender der Birmingham Small Arms Co., Ltd., Birmingham; Sir James Hope Simpson, General Manager der Bank of Liverpool, Ltd.; Harold E. Snagge von Edward Boustead and Co., East India Merchants; H. H. Summers, Vorsitzender von John Summers and Son, Ltd., Shotton, Chester.

„Die Geschäftsleitung liegt, wie schon früher berichtet, in den Händen von A. G. M. Dickson, den früheren Subgovernor der National Bank of Egypt in Alexandria. Das Büro der Corporation befindet sich 13, Austin Friars, London, E. C.

Die Erklärung, die von der Corporation unterzeichnet werden mußte, um die starken Befürchtungen des Unterhauses zu zerstreuen, hat folgenden Wortlaut:

„Die British Trade Corporation erklärt hiermit, daß sie den Freibrief nachgesucht und angenommen hat, in der Annahme, daß gemäß der wahren Absicht und Bedeutung des Freibriefs die folgenden Bestimmungen darin eingeschlossen sind, nämlich:

„Daß der wesentlichste Zweck, dessentwegen der Freibrief gewährt ist, in der Gewährung finanzieller Beihilfe an britische Kaufleute und Industrielle besteht, vornehmlich in Verbindung mit dem Überseehandel; und daß die Corporation unter der Verpflichtung steht, dieses Ziel zu erreichen, und daß sie der Geschäftswelt für die Zwecke der Auskunft und in anderer Weise zugänglich sein wird; daß es aber nicht die Absicht der Corporation ist, als konkurrierender Unternehmer, Kaufmann oder Händler aufzutreten oder als solcher zu wirken, und daß ihre Unternehmungen der Förderung der vorgenannten wesentlichen Zwecke gewidmet sein sollen: Daß die Befugnisse und Privilegien, die der Corporation durch den Freibrief gewährt worden sind, das Werkzeug darstellen sollen, durch das die Corporation dieses Ziel erreichen soll, und angewandt werden für den Zweck, als ein Mittel und mit der Absicht, dieses Ziel zu erreichen oder seine Erreichung zu befördern oder die Corporation instandzusetzen, sich in Lagen zu bewähren, die infolge eines solchen Bestrebens entstehen, und daß nichts in dem Freibrief die Wirkung haben soll, irgendein ausschließendes Privileg hinsichtlich der Verfügung über Regierungsinformationen der Corporation zu gewähren, oder sie in eine Vorzugsstellung hinsichtlich der Vertretung britischen Handels oder britischer Finanz zu bringen, oder ihr das Recht zu übertragen, als Agent der Regierung zu handeln, ausgenommen nach Ernennung im einzelnen Falle, oder die Regierung zu verhindern, in geeigneten Fällen andere Agenten zu ernennen.“

Der Aufsichtsrat hat einen Beschluß gefaßt, daß die Klausel 135 der Gründungsurkunde, die eine Gewinnbeteiligung des Vorstandes und der Geschäftsleitung vorsieht (aus dem nach Zahlung einer Dividende von 6 % auf das eingezahlte Kapital verbleibenden Überschuß bis 100.000 £ = 20 %; aus Überschüssen von 100 000 bis 200 000 £ = 10 %; und aus Überschüssen über 200 000 £ = 5 %), nicht in Kraft treten soll, bis sie durch eine Generalversammlung der Anteilseigner der Corporation, die nach der ersten Kapitalbegebung einzuberufen ist ausdrücklich bestätigt worden ist.

K. S.

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