Ein Service der

Artikel als PDF herunterladen

Vor einigen Wochen meldeten die Blätter, die Verschmelzung des Reichskommissariats für Übergangswirtschaft mit dem neu errichteten Reichswirtschaftsamt sei eine beschlossene Sache. Die Mitarbeiter des Reichskommissars, hieß es, hätten Herrn Dr. Schwander ihre Mandate zur Verfügung gestellt; ihre Behörde, die ja nur wegen der früheren Überlastung des Reichsamts des Innern begründet worden sei, werde ganz in dem neuen Reichsamt aufgehen; damit sei die Gewähr gegeben, daß die Fragen der Übergangswirtschaft künftig in organischem Zusammenhang mit den anderen handels- und gewerbepolitischen Fragen einheitlich behandelt werden könnten. Der unerfreuliche Zustand mangelhafter und unzweckmäßiger Kompetenzabgrenzung, der bisher die Tätigkeit des Reichskommissars behindert hätte, solle durch diese Neuordnung ein für allemal beseitigt werden.

Diese Meldung ist von den zuständigen Stellen weder bestätigt noch angefochten worden. Man hat sie wenig beachtet, denn die Probleme der Übergangswirtschaft sind in diesen Wochen durch die mannigfaltigen Ereignisse auf den Feldern der äußeren und der inneren Politik sehr in den Hintergrund gedrängt worden. Mit Unrecht: zwischen diesen und jenen bestehen einige Beziehungen, die im Trubel der Reichstagsverhandlungen angedeutet, aber nicht durchdacht worden sind.

So wird es nur wenigen aufgefallen sein, daß der Reichskanzler die Notwendigkeit der Einsetzung eines nicht mit einem Einzelressort betrauten Stellvertreters unter anderem mit dem Hinweis auf die Organisation der Übergangswirtschaftspolitik begründet hat. Nicht nur für die Zeit der Friedensverhandlungen sei es nötig, einen von laufenden Amtsgeschäften entbundenen Minister als ständigen Vertreter des Reichskanzlers zur Verfügung zu haben: auch die Vorbereitung der künftigen Friedenswirtschaft erfordere es, daß über den einzelnen Ämtern und Behörden mit ihren sich vielfach kreuzenden Kompetenzen und Ansichten eine Stelle geschaffen werde, die zu vermitteln, zu ordnen und so der Einheit des Reichswillens zur Geltung zu verhelfen imstande sei.

Gegen diese Begründung ist schon im „Plutus“ eingewandt worden, der Vizekanzler könne jene Aufgabe nur erfüllen, wenn er den Staatssekretären des Reichs übergeordnet sei. Nun sei zwar vom Reichskanzler nachdrücklich erklärt worden, daß die Kompetenzen der Reichsämter nicht durch die Einrichtung des neuen Postens berührt werden sollen. In der Praxis werde aber die Tätigkeit des Vizekanzlers dennoch zu der unerwünschten Folge führen müssen, daß die schon heut prekäre Selbständigkeit der Staatssekretäre weiter eingeschränkt wird.

Im Reichstag selbst ist dem Reichskanzler von dem Redner der Nationalliberalen und dem Grafen Posadowsky entgegengehalten worden, man hätte es für zweckmäßiger gehalten, ein neues Reichsamt für Übergangswirtschaft zu schaffen, statt die Vizekanzlerfrage, die ja im Grunde eine Personalfrage ist (denn jene wäre ohne diese niemals aufgerollt worden) mit den an sich schon hinreichend komplizierten Organisationsproblemen der Übergangswirtschaft zu vermengen.

An dieser Stelle dürfen wir es uns versagen, zu der politischen Seite der Angelegenheit Stellung zu nehmen. Dagegen wird hier ein Wort darüber angebracht sein, daß in diesen Debatten ein wesentlicher Punkt nicht klar genug herausgearbeitet worden ist: daß nämlich auch durch die neue Regelung der heute noch fehlende Zusammenhang der auf die Vorbereitung der Übergangswirtschaft gerichteten Bestrebungen der Ressorts und Behörden im Reiche und in Preußen überhaupt nicht herzustellen ist. An dieser Vorbereitung waren bisher beteiligt das Auswärtige Amt, das Reichsamt des Innern, der Reichskommissar für Übergangswirtschaft, die Reichsbank, das preußische Kriegs-, Landwirtschafts-, Handels- und Arbeitsministerium, die Oberste Heeresleitung, die Generalgouvernements der besetzten Gebiete sowie die Mehrzahl der Kriegsgesellschaften. Zwischen der Arbeit dieser Stellen hat bisher wohl eine gelegentliche, hier engere, dort lockere Fühlung bestanden. Im allgemeinen aber hat jede von ihnen es als ihre Aufgabe ansehen müssen, auf eigene Faust zu organisieren, zu planen und vorzubereiten. Der Reichskommissar für Übergangswirtschaft, dessen Einsetzung dem Gedanken entsprungen schien, daß Dezentralisation zur Desorganisation führen müsse, wenn nicht alle einzelnen Fäden in einer Hand zusammengefaßt werden, ist mit so eingeschränkten Kompetenzen ausgestattet worden, daß ihm, wie heute allgemein anerkannt sein dürfte, die Erfüllung dieser Aufgabe schlechthin unmöglich gemacht war.

Nach der für sein Amt grundlegenden Bundesratsverordnung vom 3. August 1916 sollte der Reichskommissar der Aufsicht des Reichskanzlers unterstellt sein, von dem auch seine Mitarbeiter und die Mitglieder des Beirats ernannt werden, während der Staatssekretär des Innern den Vorsitz im Beirat führt. Durch die Verfügung vom 28. September 1916 wurde dagegen bestimmt, daß die Abgrenzung des Tätigkeitsfeldes des Reichskommissars dem Staatssekretär des Innern zustehe. Dieser soll bestimmen, welche Rohstoffe und Waren in das Tätigkeitsgebiet des Reichskommissars einbezogen werden sollen. Die Obliegenheiten des Reichskommissars wurden wie folgt abgesteckt: Ermittlung aller Verhältnisse, die für die Feststellung des Bedarfs „nach beendigtem Kriege“ in Betracht kommen; Unterstützung und Vermittlung der Beschaffung; Sorge für die Verteilung unter die Verbraucher. Die Fürsorge für die Beschaffung umfaßt: „die Sicherstellung der von Einzelnen oder Gesellschaften gekauften Rohstoffe und Waren, die Organisation des Einkaufs durch bestehende oder zu gründende Gesellschaften oder durch Einzelpersonen, die Finanzierung der zu tätigenden Einkäufe und die Organisation der Beförderung auf den See-, Eisenbahn- und Binnenwasserstraßen“.

Diese Abgrenzung, die die Fragen der Demobilisierung ebenso ausschied wie die Regelung von Produktion und Verbrauch „heimischer“ Rohstoffe und Nahrungsmittel, die Aufsicht über den Kapitalmarkt wie die handelspolitischen Abmachungen mit dem Ausland, läßt den Reichskommissar, der ursprünglich ganz allgemein „zur Erleichterung des Übergangs von der Kriegs- in die Friedenswirtschaft“ bestellt war, schließlich als einen spezialistischen Mitarbeiter des Staatssekretärs des Innern erscheinen, dem dieser nur Segmente und Sektoren des Gesamtproblems zu bearbeiten überläßt, während die Leitung der mit der Vorbereitung und Vereinheitlichung der Übergangswirtschaft beschäftigten Arbeiten einer anderen Stelle überlassen bleibt – die aber bisher nicht geschaffen ist. Daß das Fehlen einer solchen Instanz sich oft schmerzlich fühlbar gemacht hat, wird von allen bestätigt werden können, die an diesen Arbeiten, an dieser oder jener Stelle, teilgenommen haben; der Reichskanzler selbst scheint es uns in der von uns angezogenen Rede zuzugeben.

Wenn nun aber die Schwierigkeit dadurch behoben werden soll, daß ein neuer Kanzler-Vertreter mit der Aufgabe betraut wird, so scheint uns das Problem dadurch eher kompliziert als vereinfacht zu werden. Denn dann tritt zu der Vielzahl von Instanzen eine neue, die formell ihnen gleichgeordnet ist, materiell aber auf die einen Teil von ihnen (die Reichsämter) zwar sehr starken Einfluß ausüben kann, auf die anderen aber (nämlich die preußischen Ämter und die militärischen Stellen) nur sehr geringen. Ein Reichsministerium für Übergangswirtschaft aber, an den ein Teil des Reichstags zu denken scheint, würde nicht besser gestellt sein. Auch ihm wird man niemals die Gesamtheit der Kompetenzen übertragen wollen, die zur einheitlichen Regelung der Übergangswirtschaft nötig sind. Denn dazu werden sich nicht nur die preußischen Ressorts, sondern vor allem auch die militärischen Stellen nicht verstehen, die ihre wirtschaftspolitische Tätigkeit vermutlich nicht mit dem Augenblick des Friedensschlusses einzustellen gesonnen sind. Wie schwer aber die deutsche Wirtschaftspolitik in der kritischen Zeit nach dem Kriege unter einem Zustand zusammenhangslosen Neben- und gelegentlich auch Gegeneinanderarbeitens leiden könnte, braucht dem mit der Eigenart unserer Kriegswirtschaft Vertrauten nicht erst dargelegt zu werden. In England ist die gesamte Wirtschaftspolitik in den Händen des mit faktisch diktatorischen Befugnissen ausgestatteten Premierministers konzentriert, so daß die auf Antrag des Ministers für Übergangswirtschaft unter seinem Vorsitz im engeren „Kriegskabinett“ gefaßten Beschlüsse für alle Departements bindend sind. Es erscheint durchaus erforderlich, daß die deutsche Organisation der englischen an Straffheit und Schlagfertigkeit nicht nachsteht.

Vielleicht ist ein Hinweis auf die Organisation der österreichischen Übergangswirtschaft geeignet, das Problem seiner Lösung entgegenzuführen. Dort sind die eigentlichen Verwaltungsarbeiten der Kriegs- und Übergangszeit einem Generalkommissariat übertragen, das als eine neue Abteilung des Handelsministeriums gebildet wird und als Leiter den Sektionschef Riedl erhält, der zugleich Vorstand der zu einer einzigen Sektion vereinigten handels- und industriepolitischen Abteilungen wird. Durch ein gut durchdachtes System von „Personalunionen“ ist dafür gesorgt, daß innerhalb des Handelsministeriums Kompetenzfriktionen ausgeschaltet werden. Um aber auch die geordnete Zusammenarbeit mit den übrigen Ämtern und Behörden sicherzustellen, wird daneben eine Interministerielle Kommission gebildet, über die Dr. Stolper folgende Angaben gemacht hat:

„Die Interministerielle Kommission besteht aus den Sektionschefs derjenigen Sektionen, die vor allem mit den Aufgaben der Kriegs- und Übergangswirtschaft befaßt sind. Den Vorsitz in der Kommission führt der Handelsminister, und er ernennt zu seinem Stellvertreter einen Vertreter des Handelsministers (den Generalkommissär für Kriegs- und Übergangswirtschaft), des Finanz- und Ackerbauministers. Diese Kommission wird über alle Fragen der Kriegs- und Übergangswirtschaft beraten und beschließen, die gleichzeitig den Wirkungskreis mehrerer Zentralen berühren und von grundsätzlicher und allgemeiner Bedeutung sind. Auf diese Weise werden zunächst verzögernde Kompetenzschwierigkeiten von vornherein ausgeschaltet. Die Kommission ist ein ständiges einheitliches Organ und mit weitgehenden Vollmachten ausgestattet. Sollte einer der Sektionschefs neuerliche Weisungen seiner Ministers einholen wollen, so muß die Beschlußfassung trotzdem längstens innerhalb acht Tagen stattfinden. Einhellig gefaßte Beschlüsse der Kommission bilden eine verbindliche Norm für die weiteren Maßnahmen der Verwaltung. Wird kein einhelliger Beschluß erzielt, so veranlaßt der Handelsminister die Austragung der Angelegenheit im Ministerrat. Die Kommission wird für bestimmte Fragen Sonderausschüsse einsetzen. Ein ständiger Sonderausschuß ist insbesondere für die Ein-, Aus- und Durchfuhrbewilligungen vorgesehen. In ihm führt ein Vertreter des Finanzministers den Vorsitz.“

Man wird eine solche Organisation in Deutschland nicht einfach nachbilden können: Geschichtliche, verfassungsrechtliche und administrative Eigenheiten stehen der bloßen Übernahme im Wege. Der Gedanke an eine interministerielle Organisation aber wird auch in Deutschland Boden gewinnen müssen, je mehr der Aufbau des Behördenapparats für die Übergangswirtschaft aus einem personal-politischen Behelf zu einem Problem der Wirtschaftspolitik wird. Im Rahmen einer solchen Organisation könnte vielleicht auch das bisher nicht prinzipiell geordnete Verhältnis der zivilen zu den militärischen Wirtschaftsstellen so zweckmäßig geregelt werden, daß wir auch auf diesem Felde das Lob der organisatorischen Führerschaft verdienen, das uns von unseren Feinden so bereitwillig gespendet zu werden pflegt.

Beitrag als PDF

Unter der Rubrik "Historischer Beitrag" dokumentieren wir Beiträge aus den ersten Jahrzehnten des Wirtschafts­dienst seit dem Gründungs­jahr 1916. Das Archiv befindet sich im Aufbau und wird sukzessive mit Beiträgen gefüllt. Die Inhalte sind selbst­verständlich im historischen Kontext zu betrachten und spiegeln nicht heutige Auswahl­entscheidungen der Redaktion wider.

Fachinformationen über EconBiz

EconBiz unterstützt Sie bei der Recherche wirtschaftswissenschaftlicher Fachinformationen.