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Wir können mit Genugtuung feststellen, daß die ganz unklaren Währungsbestimmungen des deutsch-ukrainischen Friedensvertrages, die wir, fast als einzige, lebhaft beanstandet hatten, schon seit einigen Wochen außer Geltung gesetzt worden sind. Nach diesen Bestimmungen sollte die Verrechnung der Zahlungen, die sich aus dem zentralisierten Austauschverkehr ergeben, in Gold und zwar so erfolgen, daß ein „Karbowanez Gold“ gleich 2,16 „Mark Gold“ gesetzt werden soll. Der Fehler dieser Regelung lag darin, daß sie nicht das geringste über die Zahlungsmittel festsetzte, in denen der Saldo der Verrechnung getilgt werden sollte, und daß infolgedessen die von ihr vorausgesetzten Werteinheiten gänzlich in der Luft schwebten. Eine Reichsmark Gold hat es bisher in Deutschland nicht gegeben. Ob eine Zahlung in Reichsbanknoten, die zurzeit nicht in Gold eingelöst werden, ausreichend sei, eine auf Reichsmark Gold lautende Schuld zu tilgen, blieb eine durchaus offene Frage. Nicht weniger unbrauchbar erschien die Regelung, wenn man versuchte, sie auf den Karbowanez Gold, der den alten Goldrubel ersetzen soll, anzuwenden; denn es war nirgends gesagt, ob der Zaren-Papierrubel, der Kerenski-Rubel oder auch das Revolutionspapiergeld als vollgültige Verkörperungen der Goldkarbowaneze angesehen werden sollten. Daß man nicht an die Zahlung der aus der Verrechnung entstehenden Salden in Goldmünzen gedacht hatte, sagte die deutsche Regierungsdenkschrift über den Friedensvertrag ausdrücklich. Sie fügt hinzu, daß die Art der Zahlungsmittel erst in künftigen Verhandlungen festgestellt werden sollte. Läßt sich eine oberflächlichere Behandlung der Währungsfragen in einem Staatsvertrag von säkularer Bedeutung finden?

Daß die Unklarheiten des Vertrags nicht, wie eine nordwestdeutsche Zeitung meinte, nur formelle und theoretische Schwierigkeiten verursachen, sondern den Beginn der deutschen Einfuhr aus der Ukraine empfindlich verzögern mußten, hat inzwischen der Gang der Ereignisse gezeigt. Die Lieferungen, zu denen sich die Ukraine verpflichtet hatte, mußten so lange auf dem Papier bleiben, bis die Finanzierungsfrage erledigt war. Es liegt auch auf der Hand, daß die Formulierungen des Vertragstextes den Abschluß eines Finanzabkommens eher zu erschweren als zu erleichtern geeignet waren. Denn ein solches Abkommen mußte, bei der geringen deutschen Exportfähigkeit, mit der Notwendigkeit rechnen, einen sehr erheblichen Betrag ukrainischer Zahlungsmittel zu beschaffen, die nicht nach dem Münzpari, das früher zwischen dem deutschen und dem russischen valutarischen Geld bestanden hat, bewertet werden konnten.

Mit dem Vertrag vom 13. Mai sind diese Schwierigkeiten fürs erste behoben worden. Die Ukraine stellt den Mittelmächten zusammen 400 Mill. Karbowanez in ukrainischen Zahlungsmitteln (die in Deutschland gedruckt werden) für die Finanzierung des Einfuhrüberschusses zur Verfügung. Als Gegenwert erhält sie zur Hälfte Schatzscheine der deutschen und österreichisch-ungarischen Regierung, zur Hälfte Guthaben bei den Zentralnotenbanken der Mittelmächte. Aber diese Guthaben kann für eine bestimmte Zeit nur zum Zweck des Warenankaufs bei den Mittelmächten oder zum Zweck der Tilgung von Verpflichtungen gegenüber den Mittelmächten, wie z. B. für den Dienst des auf die Ukraine entfallenden Teils der russischen Staatsschuld, verfügt werden. Es ist also eine Vereinbarung zustandegekommen, die mit der Regelung der deutschen Währungsbeziehungen zu Belgien und Rumänien während des Krieges sehr verwandt ist: Notenausgabe im Ausfuhrland gegen Notenbankguthaben und kurzfristige Staatsschuldtitel des Einfuhrlandes.

Das Verhältnis, in dem ukrainische Zahlungsmittel gegen die deutschen und österreichisch-ungarischen Gegenwerte ausgehändigt werden, ist auf 1 Karbowanez, gleich 1 1/3 M. und 2 Kronen festgesetzt. Diese Relation entspricht dem provisorisch vor einem Monat verabredeten Rubelkurs für die Zahlungen an die Truppen der Mittelmächte in der Ukraine, im Post- und Telegraphenwesen, beim Umsatz von Monopolwaren zwischen den Mächten, bei Warenlieferungsabschlüssen mit Genehmigung der Behörden und für die Ausgleichung der Mehrwerte der nach der Ukraine ausgeführten oder aus ihr ausgeführten rationierten Austauschwaren. Sie entfernt sich sehr weit von der Bewertung, die Mark und russischer Rubel an neutralen Plätzen erfahren. Berlin notierte in Zürich am 21. Mai 80, Petersburg 63; auf der Basis dieser Kurse hätte also die Mark ein Agio gegen den Rubel von 27 %, während sie nach dem ukrainischen Finanzvertrag gegen den Karbowanez ein Disagio von 25 % aufweist.

Warum die Relation auf 1 : 1 1/3 festgesetzt ist, entzieht sich zurzeit noch unserer Beurteilung. Da die Preise in der Ukraine sehr viel höher zu sein scheinen als in Deutschland, läge es nahe, nicht ein Disagio, sondern ein Agio der Mark als aus den Wirtschaftsverhältnissen folgend anzunehmen. Vor allem werden diejenigen, die in den Valutakursen zunächst den Ausdruck der Papiergeldvermehrung suchen, verwundert sein, den Karbowanez so hoch angesetzt zu sehen, obgleich Preise und Notenmenge in der Ukraine ein Vielfaches der deutschen Zahlen ausmachen. In Wirklichkeit richten sich aber die Valutakurse nach Angebot und Nachfrage, und so muß die Regelung auch der Tatsache Rechnung tragen, daß, solange die deutsche Ausfuhr sich in ganz engen Grenzen halten muß, die Nachfrage nach Karbowanez das Angebot bei weitem übertreffen wird. Die Folge davon ist, daß sich bei einem Vertragspreis von 5 Rubel für das Pud Roggen in der Ukraine der Einkaufspreis (ohne Transportkosten u. ä.) auf ca. 305 Rubel oder auf ca. 406 M für die Tonne stellt, bei einem deutschen Höchstpreis von 270 M. Eine solche Konstellation von Währungskursen und Warenpreisen kann natürlich nur so lange unausgeglichen bestehen, wie Ein- und Ausfuhr regimal geregelt sind.

Versprochen ist die Lieferung von rund 1 Mill. t Getreide, die auf der Basis eines Pud-Preises von 5 Rubel für Roggen und 6 Rubel für Weizen den durch das Finanzabkommen zur Verfügung gestellten Betrag von 400 Mill. fast ganz beanspruchen dürfte.

Es wird bekanntgegeben, daß das alte umlaufende Geld in der Ukraine „später“ aus dem Verkehr gezogen werden soll. Man hoffe, „auf diese Weise das von den Bauern aufgesammelte Geld wieder in Umlauf zu bringen und einen raschen Abbau des bestehenden Rubelkurses zu erzielen.“ Diese Hoffnung scheint uns zunächst ziemlich vage zu sein. Daß das Geld in der Ukraine nicht zirkuliert, liegt an nichts anderem als an der Tatsache, daß weder Waren vorhanden sind, die von den Bauern gekauft werden können, noch Steuern in Kraft sind, deren Zahlung von der Regierung erzwungen wird. Auch wüßten wir nicht, was den ukrainischen Landwirt bewegen sollte, seine Geldzeichen in anderer Form einem Staat zur Verfügung zu stellen, dessen Dauer höchst fragwürdig ist und der bisher der Sicherung wohlerworbener Rechte sehr enge Grenzen zu ziehen beliebt hat. Es zeigt sich hier wiederum, daß die sehr verbreitete Ansicht falsch ist, die in dem Papiergeld eine Art von staatlichem Kreditpapier sieht. Wäre diese Meinung richtig, so würde der ukrainische Bauer den Erwerb einer zinstragenden Obligation dem Besitz eines Zahlungsmittels vorziehen müssen. Diese Folge ist indessen nicht eingetreten. Das russische Beispiel beweist vielmehr, daß das Zahlungsmittel eine Sache sui generis ist, die ihre Geltung auch dann noch behält, wenn das ganze Gebäude des staatlich-wirtschaftlichen Lebens seiner gewohnten Stützen beraubt ist. Daß die Preise ungeheuerlich gesteigert werden müssen, wo einer riesenhaft vermehrten Kaufkraft eine immer geringfügigere Warenmenge gegenübersteht, bedarf keiner Erläuterung.

Wie sich die ukrainische Währung fortentwickeln wird, wird von der Festigung des neuen Staatswesens und von der Erschließung seiner wirtschaftlichen Kraft abhängen. Die Zentralisierung des wichtigsten Ein- und Ausfuhrverkehrs, die nicht von Deutschland gewünscht, sondern von der Ukraine so hartnäckig zur Bedingung gemacht worden ist, daß alle Beschwerden der gegen eine Monopolisierung eingenommenen Interessenten an diese Adresse gerichtet werden müssen, wird sich erst zu erproben haben. Vor allem aber wird eine folgerichtige und starke Geldpolitik nötig sein, die, unabgelenkt von dilettantischen Vorurteilen und Illogismen, die neue Währung Schritt für Schritt aufbaut und festigt. Das wichtigste ist nicht, einen Goldschatz zu schaffen, sondern die Finanzen des Staates auf eine gesunde Basis zu stellen und eine Notenbank einzurichten, die, ohne vom Staat für fiskalische Zwecke mißbraucht zu werden, vernünftige Grundsätze der Geldkreation und der Valuta-Regulierung befolgt. Es wird nötig sein, das Rubelgeld einzuziehen und durch Karbowanez-Scheine zu ersetzen, indem man gleichzeitig angibt, in welchem Verhältnis Rubel- in Karbowanez-Schulden umgewandelt werden müssen. Nur wenn der Karbowanez nicht als ein Goldquantum, sondern durch sein Verhältnis zum Rubel eindeutig definiert wird, kann in das Chaos des südrussischen Geldwesens einiges Licht kommen. Ob man Goldmünzen prägt oder nicht, ist eine sekundäre Angelegenheit.

Alle diese Fragen können nur gelöst werden, wenn man mit der bisherigen Übung bricht, die Bearbeitung von Währungsfragen als eine Angelegenheit zu betrachten, die von Beamten und Praktikern ohne begriffliche Schulung und ohne Kenntnis der Geldgeschichte erledigt werden könne. Die Schaffung einer neuen Währung ist ohne methodische Grundlage ebensowenig möglich, wie der Bau einer Brücke oder die Herstellung einer chemischen Synthese. Wird man aus dem unglücklichen Paragraphen des Ukraine-Friedens wenigstens diese Einsicht gewonnen haben?

K. S.

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