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Nicht weniger wichtig als die der Differenzierung der deutschen Unternehmer und Kapitalisten dienenden Vorschläge des Balfour-Ausschusses, über die wir im vorigen Heft berichtet haben, sind für die Veränderung der Konkurrenzbedingungen, unter denen Deutschland nach dem Kriege zu arbeiten, haben wird, die vorgeschlagenen Maßnahmen, die die Neuordnung der englischen Wirtschaft und die Verbesserung ihrer industriellen und kommerziellen Methoden zum Ziel haben.

Der Ausschuß beruft sich darauf, daß trotz der Stärke der englischen Wirtschaftsgesinnung das Gefühl weit verbreitet ist, es sei eine Revision der industriellen und kommerziellen Organisationen des Landes nötig geworden, und zwar im wesentlichen infolge der verstärkten Intensität des ausländischen Wettbewerbs, der sich zum großen Teil auf ein bisher im Vereinigten Königreich wenig verbreitetes System von Produktions- und Verteilungs-Organisationen stützte. Es wird anerkannt, daß Interessenverschmelzung und Gruppenbildung (combination) nicht nur dahin führen können, daß die individuelle Initiative und Unternehmungslust darunter leiden, denen doch bisher der Fortschritt der britischen Wirtschaft zum größten Teil verdankt worden ist, sondern daß sie sich auch bis zu einem Punkt ausdehnen können, wo sie den allgemeinen Interessen verderblich werden. Dennoch ist der Ausschuß im allgemeinen mit jener Meinung darin einverstanden, daß in einigen wichtigen Richtungen die individualistischen Methoden, die bisher in der Hauptsache in Anwendung waren, ergänzt oder völlig ersetzt werden sollten durch ein System der Zusammenarbeit und Organisation (cooperation and organisation) hinsichtlich 1. der Beschaffung von Rohstoffen, 2. der Produktion (darin ist eingeschlossen die Standardisierung und das wissenschaftliche und industrielle Forschungswesen) und 3. der Absatzorganisation. Es sollen nach der Meinung des Ausschusses für alle wichtigen britischen Industrien starke, umfassende und gut organisierte Verbände bestehen, die als eine Art von „clearing“ für Nachrichten von allgemeinen Interessen dienen, und die zuständig sein sollen, die Meinungen und die Bedürfnisse der einzelnen Gewerbezweige als Ganzes zu verlautbaren.

Die Entwicklung der Verbände zwecks Regulierung der Produktion einzelner Industrien ist im Vereinigten Königreich während der beiden Jahrzehnte vor dem Kriege durch die Entwicklung in den Vereinigten Staaten und in Deutschland weit übertroffen worden, die im ersten Lande in der Hauptsache zu vollständigen Zusammenschlüssen (Trusts), im zweiten Lande zu kündbaren Verträgen oder Kartellen geführt haben. Der Ausschuß ist der Meinung, die Regierung solle der Bildung von Industrie-Organisationen jede Art von Ermutigung zuteil werden lassen. Diese Unterstützung soll sich auf Unternehmungen erstrecken, die sich der Rohstoffversorgung widmen. Wo es tunlich erscheint, daß die Kontrolle über Mineralschätze im Ausland durch sie erlangt werden kann, soll alle ihnen mögliche Unterstützung gegeben werden.

Der Ausschuß glaubt, daß bei der Produktion die aufbauende Arbeit von den Industrien selbst geleistet werden muß. Er hofft, daß die Entwicklung durch die Maßnahmen des Department of Scientific and Industrial Research gefördert werden wird, sowie durch Zusammenarbeit zwischen den Industriellen hinsichtlich der Versorgung mit Munition und anderen militärisch und maritim notwendigen Gütern und durch Zusammenschluß zwecks Organisation des Absatzes. Um die notwendige Organisation vieler Industrien auf einer breiteren Basis als bisher zu erleichtern, wird empfohlen, daß eine Behörde geschaffen wird, die das Recht haben soll, nach Vornahme einer Untersuchung Vollmachten zur Zwangsenteignung von Land für industrielle Zwecke und für die Ableitung und Abschaffung von Straßen und Fußwegen zu gewähren. Ferner wird die Errichtung einer richterlichen Behörde empfohlen, die mit Zwangs-Vollmachten zur Behandlung der Fragen der für die Entwicklung von Bergbau-Rechten und die ökonomische Verwertung von Kohlenbergwerken und Minen erforderlichen Wegerechten gebildet wird.

Der Ausschuß erkennt an, daß die Bildung von Organisationen für den Absatz auf den Auslandsmärkten zur Schaffung von Verbänden für die Kontrolle des heimischen Absatzes reizen wird. Der Ausschuß glaubt aber, daß eine solche Entwicklung nicht nur in einigen Fällen erwünscht, sondern in der Tat unter modernen Verhältnissen ganz unvermeidlich ist, und daß die Haltung der öffentlichen Meinung, der Kommunalbehörden und des Staates, die ihr bisher entgegengerichtet war, geändert werden muß. Der Ausschuß betrachtet auch die Fabrikantenverbände durchaus nicht als den Interessen der Arbeiter entgegengesetzt, sondern glaubt, daß die Höhe der Löhne, die Stetigkeit der Beschäftigung und anderes mehr durch die Organisierung der Gewerbe gebessert werden wird.

Es wird nicht empfohlen, daß die Regierung eine positive Kontrolle der englischen Verbände anstrebt. Der Ausschuß hält es vielmehr nur für erwünscht, daß den verantwortlichen Regierungsstellen die Möglichkeit verschafft wird, sich über die Bildung von Verbänden angemessene Kenntnis zu verschaffen und daß besondere Vorsorge getroffen wird für staatliche Untersuchungen in besonderen Fällen. Wo es notwenig ist, sollen die Verbände durch Gesetz zu Zwangsorganisationen ausgestaltet werden. Im Zusammenhang damit wird empfohlen

  1. Es soll ein gesetzliches Erfordernis sein, daß alle internationalen Verbände oder Abmachungen (oder Verbänden und Abmachungen, die direkt oder indirekt seitens (on behalf of) ausländischer Interessenten gemacht werden), an denen britische Gesellschaften oder Firmen beteiligt sind, und die die Regulierung von Preisen für Waren oder Leistungen oder die Abgrenzung von Märkten zum Gegenstand haben, beim „Board of Trade“ eingetragen werden, mit einer Liste der Namen aller Vertragspartner und mit einer Bezeichnung des Gegenstandes und des Charakters des Verbandes oder des Abkommens. Alle Veränderungen solcher Abkommen nebst Zusätzen und Streichungen sollen ebenfalls anzeigepflichtig sein.
  2. Es soll in die Lage der Parteien gestellt werden, ob irgendein Verband oder ein Abkommen zwischen britischen Firmen, der zum Gegenstand gemeinsam die Regelung des Absatzes, entweder im Vereinigten Königreich oder im Ausland, oder die Regulierung von Preisen oder Produktionsmengen, oder die Abgrenzung von Märkten hat, beim Board of Trade eingetragen werden soll, mit einer Liste der beteiligten Parteien und mit Angaben über Charakter und Gegenstand des Zusammenschlusses. Es sollen gegebenenfalls die notwendigen Schritte getan werden, um einem Preis- oder anderen Marktabkommen von derart eingetragenen Verbänden usw. gesetzliche Zwangskraft zwischen den Parteien beizulegen.
  3. Um das „Board of Trade“ instand zu setzen, sich über Natur, Umfang und Maßnahmen industrieller Verbände im Vereinigten Königreich oder internationaler Verbände, an denen britische Firmen, Gesellschaften oder Verbände teilnehmen, vollständig informiert zu halten, soll das Amt ermächtigt werden, einzelne Verbände und Gruppen (consolidations or combines) von Zeit zu Zeit aufzufordern, zur vertraulichen Kenntnis des Amtes, die erforderlichen Mitteilungen zu machen.

Besondere Aufmerksamkeit soll einer Klasse von Industrien geschenkt werden, die wegen ihrer grundlegenden Wichtigkeit für andere Industriezweige als Schlüsselindustrien bezeichnet werden. Als solche werden in einem Zwischenbericht des Balfour-Ausschusses vom 16. 3. 17 bezeichnet: künstliche Farbstoffe, Rohzink, Wolframnerze, Flint- und Jenenserglas, Wirknadeln, Thoriumnitrat, Schwerspat, Feinmeßinstrumente und Drogen. Über die allgemeinen Grundsätze, nach denen diese grundlegenden Industrien behandelt werden sollen, wird im Zwischenbericht folgendes dargelegt: Es muß zunächst beachtet werden, daß eine einzelne Ware oder ein einzelner Gewerbszweig, der in einem Zeitpunkt von großer nationaler Bedeutung ist, diesen Charakter mit der Zeit verlieren kann, und daß auf der andern Seite neue Industrien den Charakter der Schlüsselindustrie erhalten können. Ferner ist zu bedenken, daß die Ursachen, aus denen die britische Wirtschaft in Abhängigkeit von den gegenwärtig feindlichen Ländern in Bezug auf einzelne Waren gekommen ist, durchaus nicht einheitlich sind, und daß also auch die Maßnahmen zur Pflege der verschiedenen lebensnotwendigen Industriezweige von Fall zu Fall variieren müssen. Das Problem wird sich ferner auch mit dem Wandel der wirtschaftlichen und politischen Bedingungen jeweilig ändern müssen. Es ist daher nicht möglich, allgemeine Grundsätze für die Behandlung der Schlüsselindustrien aufzustellen, ebensowenig wie je eine erschöpfende Liste solcher Industrien gegeben werden kann. Es wird aber, abgesehen von den speziellen Empfehlungen, die nur zeitlich begrenzte Geltung haben können, die Errichtung einer ständigen Behörde empfohlen, die den Namen „Sonder-Industrie-Amt“ erhalten könnte, und die zur Aufgabe hätte, den Gang der industriellen Entwicklung zu verfolgen und von Zeit zu Zeit, wo immer es sich als notwendig erweist, entweder aus eigener Initiative oder auf Anregung der interessierten Ämter ausgearbeitete Pläne für die Beförderung von Industrien jenes besonderen Charakters vorzulegen.

Diese Organisation sollte die Form einer Behörde annehmen, die aus Industrie- und Handelssachleuten zusammengesetzt ist, und sollte demjenigen Ministerium zugeordnet sein, das sich mit den kommerziellen und industriellen Interessen des Landes zu beschäftigen hat. Die Organisation sollte im Parlament durch die politische Spitze jenes Ministeriums vertreten sein. Sie soll einen ständigen Vorsitzenden erhalten und befähigt sein, nach Bedarf Hilfskräfte und technisches Personal anzustellen. Sie soll einen Jahresbericht über ihre Tätigkeit erstatten und darüber hinaus Sonderberichte, falls es von ihr für nötig erachtet wird. Diese Berichte sollen dem Parlament vorgelegt werden. Als grundlegende Bedingung soll gelten, daß nur auf Empfehlung dieser Behörde irgendwelche Staatshilfe in irgendeiner Form einer Industrie oder einem Industriezweig gewährt werden soll. Die Behörde soll in enger Beziehung und steter Zusammenarbeit mit dem Department of Scientific and Industrial Research arbeiten, sowie mit allen anderen Ämtern und Behörden, die an der Entwicklung der Industrie ein Interesse haben. Sie soll nicht nur den maritimen und militärischen Erfordernissen, soweit sie die Industrie betreffen, Rechnung tragen, sondern auch den jeweiligen politischen Beziehungen des Landes, da Veränderungen in dieser Hinsicht neue grundlegende Industrien schaffen müssen.

Als Vorbedingung für die ständige Leistung einer besonderen Staatsunterstützung in irgendeiner Form soll die Aufrechterhaltung brauchbarer und hinreichend großer Produktion zu angemessenen Preisen gelten. Es soll neben dem Entwerfen von Plänen die Aufgabe der vorbezeichneten Behörde sein, über die Erfüllung dieser Bedingung zu wachen. Zu diesem Zweck hat das Amt die nötigen Aufsichtsmaßnahmen zu treffen. Finanzielle Beihilfe darf nur dann gegeben werden, wenn die empfangenden Firmen oder Gesellschaften ausschließlich britisch sind. Eine Unterstützung findet nur statt, wenn die Behörde eine Bescheinigung ausstellt, daß diese sowie die anderen aufzuerlegenden Bedingungen ununterbrochen erfüllt werden. Auch sollte die Rückzahlung des ganzen oder wenigstens eines Teiles der Beihilfe immer im Auge behalten werden. In ähnlicher Weise soll, wo immer Einfuhrbeschränkungen zu dem im Bericht des Balfour-Ausschusses bezeichneten Zwecke verfügt werden, die Gewährung der Ausnahmebewilligungen gemäß dem Rat dieser Behörde geregelt werden. In allen Fällen, in denen ein Sonderschutz gegen ausländischen Wettbewerb durch Zölle oder Verbote gewährt worden ist, soll es Aufgabe der Behörde sein, alle Beschwerden zu untersuchen, es werde mit einem Schutz Mißbrauch getrieben, oder er habe aufgehört, im öffentlichen Interesse zu liegen. In allen solchen Fällen, wo eine Sonderbeihilfe der obenbezeichneten Art gegeben worden ist, soll die Behörde ermächtigt sein, Beschwerden über die Verhältnisse und Arbeitsbedingungen in solchen Industrien zu untersuchen und die von ihr für erforderlich gehaltenen Veränderungen durchzusetzen. Zu diesem Zweck soll sie das während des Krieges von den mit dem Lieferungswesen betrauten Ämtern mit Vorteil ausgeübte Recht haben, die Geschäftsbücher und Kostenrechnungen zu prüfen, solche Untersuchungen nach ihrem Ermessen zu führen und die Ergebnisse zu veröffentlichen. Die Mitglieder der Behörde sollen nach Ansicht des Ausschusses für eine bestimmte Zahl von Jahren ernannt werden.

Beim Mangel einer qualitativ und quantitativ zuträglichen Produktion soll die Regierung selbst die Herstellung solcher Waren in die Hand nehmen, die für die nationale Sicherheit erforderlich sind. K. S.

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