Man hat sich oft gefragt, in welcher Weise die großen, eine Epoche einleitenden oder einen Wendepunkt darstellenden Ereignisse der Geschichte von den Zeitgenossen erlebt worden sind, und hat meist darauf geantwortet, daß die Mitlebenden wohl nur in den seltensten Fällen fähig gewesen seien, das Ereignis in seiner Neuheit und Schicksalhaftigkeit zu erfassen. Die Gegenwart gibt dieser Vermutung jeden Tag von neuem recht. Ungeheures geschieht, noch Erstaunlicheres kündigt sich an, ohne von den Zeitgenossen auch nur mit Aufmerksamkeit bemerkt zu werden. Dabei glauben wir nicht, daß es die Masse der Geschehnisse ist, die etwa den Blick der Menschen abgestumpft hätte: es scheint vielmehr am Blick selbst zu liegen, der meist nur Gewohntes zu gewahren imstande ist und das Neue erst dann bequem als solches erkennt, wenn es schon dem Gestern angehört.
Die russischen Gesetze über die Enteignung von Grund und Boden sind fast überall nur als neues Anzeichen der anarchistischen Verwilderung und Willkür angesehen worden, die von den Petersburger Maximalisten als die wünschenswerte Vorstufe zu einer Diktatur der Leningruppe über die proletarisierte Masse betrachtet wird. Daß diese Betrachtungsweise falsch ist, geht aus der Tatsache hervor, daß jene Maßnahme auch von der Ukrainischen Volksrepublik getroffen worden ist, die in bewußtem Gegensatz zu der Petersburger Politik der Anarchisierung steht. In dem dritten Manifest der Ukrainischen Zentralrada, das am 20. November 1917 von ihrem Präsidenten vor der „kleinen Rada“ verlesen worden ist, heißt es wörtlich:
„Von nun an wird das bisher auf dem Territorium der Ukrainischen Volksrepublik bestehende Eigentumsrecht auf Grundbesitz, auf Krongüter, Klostergüter, Kabinett- und Kirchengüter aufgehoben.
Die Ukrainische Zentralrada haftet dafür, daß all dieser Landbesitz dem arbeitenden Volk in seiner Gesamtheit gehört und daß er ohne Entschädigung der früheren Besitzer an das arbeitende Volk übergeben muß. Daher beauftragt die Ukrainische Zentralrada das Generalsekretariat des Ackerbaus, ein Gesetz auszuarbeiten über die Art und Weise, in der die Bodenausschüsse, die durch das Volk gewählt worden sind, bis zum Termin der Einberufung der Ukrainischen konstituierenden Versammlung über diese Güter zu verfügen haben.
Das Arbeitsmaß der arbeitenden Klassen in der Ukrainischen Volksrepublik muß sofort genau geregelt werden. Daher erklären wir vom heutigen Tage an in der ganzen Ukrainischen Volksrepublik in allen Unternehmungen den . . . Stundentag (unleserlich) für eingeführt.
Die drohende Gefahr, in der augenblicklich ganz Rußland und mit ihm auch die Ukraine schwebt, fordert gebieterisch die sofortige Regulierung der Produktion, die gleichmäßige Verteilung der Produkte und Nahrungsmittel und eine bessere Organisation der Arbeit. Daher fordern wir das Generalsekretariat der Arbeit hiermit auf, von heute an in Gemeinschaft mit den Vertretern der Arbeiter eine staatliche Kontrolle der Produktion in der Ukraine einzurichten und dabei die Interessen sowohl der Ukraine auch als ganz Rußlands zu wahren“.
Auch nach der Loslösung der Ukrainischen Volksrepublik von dem Mutterstaat, scheint das agrarsozialistische Programm als bindend betrachtet zu werden. Nur die Ausdehnung der Wirtschaftsrevolution auf die gesamte Produktion ist aufgegeben. „Wir halten uns an das Mögliche und Erreichbare“, hat Alexander Sevrijuk, eines der Mitglieder der Friedensdelegation, der Neuen Freien Presse zufolge kürzlich in Wien erklärt, und jagen nicht ungreifbaren Phantomen nach. Wir haben in der wichtigsten und brennendsten Frage, der Agrarreform begonnen. Der Grund und Boden wurde sequestriert und inventarisiert. Dies wurde ganz ruhig und ohne jene Kämpfe durchgeführt, die wir bei den früheren Versuchen, in Rußland die Bodenverteilung vorzunehmen, erlebt haben. Die landwirtschaftliche Produktion erlitt dadurch keine Störung, da die Bebauung des Bodens den bei uns so zahlreichen und gut organisierten landwirtschaftlichen Genossenschaften und Ausschüssen übertragen wurde, die vortrefflich funktionieren und die das Reinerträgnis an die Landwirte verteilen. Den Getreideverkehr haben wir monopolisiert, das gleiche soll mit der Zuckerproduktion geschehen. Bergbau und Forstwirtschaft gedenken wir noch zu verstaatlichen. Die übrige Produktion soll jedoch in den Händen der Privatwirtschaft bleiben. Die Bolschewiki möchten aber die gesamte Produktion, auch das Gewerbe, die Industrie und die Finanzwirtschaft verstaatlichen, was ein Ding der Unmöglichkeit ist, zumal sie an die Stelle der Privatwirtschaft nichts anderes setzen können.“ Herr Sevrijuk verbreitete sich dann weiter über die unsinnige Methode der Bolschewiki, die Sozialisierung der Finanzwirtschaft dadurch befördern zu lassen, daß bewaffnete Banden in die Bankinstitute eindringen, das Vermögen der Banken beschlagnahmen, den Raub aber unter sich verteilen, und schloß: „Was unsere Landwirte anbelangt, so sind sie mit dem gegenwärtigen System der Bodenbearbeitung sehr zufrieden. Ob dieses genossenschaftliche System aber weiterbestehen soll oder zu einem anderen gegriffen werden muß, darüber werden die Landwirte später selbst zu entscheiden haben.“
Aus diesen Mitteilungen geht nicht ganz klar hervor, in welcher Form das Gemeindeeigentum an dem ukrainischen Grund und Boden bestehen und in welcher Form die Bewirtschaftung vor sich gehen soll. Daß aber das Privateigentum an Grund und Boden, mindestens soweit der große Grundbesitz in Frage steht, aufgehoben ist, und daß über die Betriebsform der Landwirtschaft die organisierte Bauernschaft zu bestimmen hat, scheint hiernach keinem Zweifel mehr ausgesetzt zu sein. Der Getreidehandel ist bei staatlichen oder genossenschaftlichen Organen zentralisiert. Andere Zweige der Wirtschaft werden folgen. Es ist der erste Versuch einer Sozialisierung der Urproduktion in Europa, vermutlich auf genossenschaftlicher Grundlage.
Erweist sich das neue System als mehr denn ein bald erledigtes Experiment, so beginnt damit eine neue Epoche der europäischen Klassengeschichte. Für Deutschland ergeben sich schon jetzt wichtige Folgen für die Liquidation des Krieges, noch wichtigere für die Gestaltung der ländlichen Verhältnisse in den neuen östlichen Grenzstaaten aus dieser Entwicklung.
§ 12 des Deutsch-Ukrainischen Zusatzvertrages bestimmt, daß die allgemeine Rückgabe beschlagnahmter Grundstücke, Wertpapiere und Waren nicht stattzufinden braucht, „soweit die veräußerten Vermögensgegenstände auf Grund einer für alle Landeseinwohner und für alle Gegenstände der gleichen Art geltenden Gesetzgebung inzwischen vom Staat oder von den Gemeinden übernommen worden sind und in deren Besitz verbleiben.“ Man müßte annehmen, daß diese Bestimmung mit Rücksicht auf die Sozialisierung des Grundeigentums in der Ukraine getroffen ist, wenn nicht nach dem Bericht der „Nordd. Allg. Ztg.“ der Ministerialdirektor Dr. Kriege im Reichstag erklärt hätte, der fragliche Paragraph bezöge sich allein auf die „im Kriege“ erfolgte Enteignung. Im übrigen gelte für künftige Fälle, daß „selbstverständlich eine allgemeine Enteignung nach allgemeinen völkerrechtlichen Grundsätzen nur bei angemessener Entschädigung stattfinden kann.“ Es scheint also, daß Herr Dr. Kriege annimmt, die Verstaatlichung des Bodeneigentums sei noch nicht erfolgt. Auch der Abgeordnete Mayer-Kaufbeuren sprach von der bloßen Absicht, „den größeren und mittleren Grundbesitz entschädigungslos zu expropriieren.“ Das widerspreche dem internationalen Recht, und es sei erfreulich, daß die deutschen Delegierten dagegen Widerspruch erhoben haben. Diese Auffassung steht indessen in Widerspruch mit dem oben mitgeteilten Manifest der Rada und mit den Äußerungen des Delegierten Sevrijuk, nach denen der Übergang des Bodeneigentums an das Gemeinwesen bereits erfolgt sei. Der Widerspruch der deutschen Delegierten kann sich nur auf das Prinzip der Entschädigungslosigkeit, nicht auf die staatsrechtliche Befähigung zur Expropriierung beziehen. Aus der Rede des Abgeordneten Carmer geht übrigens hervor, daß die Vertreter der Ukrainischen Volksrepublik den deutschen Standpunkt noch nicht anerkannt haben.
Die Reichsregierung wird sich zunächst über den Stand der Verstaatlichungsaktion gründlicher unterrichten müssen als es bisher geschehen ist. Es ist das um so notwendiger, als die Regelung des im Friedensvertrag vorgesehenen Warenaustauschs von der Gestaltung des ukrainischen Agrarwesens sehr stark beeinflußt werden muß. Bestätigt es sich nämlich, daß die Ukraine, wie es Herr Sevrijuk andeutet, ein Getreidehandelsmonopol eingeführt hat, so wird die von Deutschland gewollte Mitarbeit (in dem Reichstag sprach man ganz inkorrekt sogar von „freiem Handel“) auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben müssen. Nach dem Vertrag werden Art, Menge und Preis der auszutauschenden Waren von gemischten Kommissionen beider Staaten bestimmt. Dem Handel könnte schon danach nur die Aufgabe eines Aussuchers und Begutachters und eines Helfers bei dem Abtransport der zur Ausfuhr freigegebenen Mengen zufallen. Wenn überdies die Ukraine den Getreideverkehr im eigenen Lande zentralisiert, so wird sie vermutlich auch die Sammlung der Exportmengen in den Verladeplätzen selbst in die Hand nehmen wollen. Es bliebe dann nur die erfreuliche Bekundung der Absicht unserer Regierung bestehen, den organisierten Handel bei der ersten sich bietenden Gelegenheit in die Maschinerie der noch notwendig gebundenen Wirtschaft einzuschalten.
Von der größten Bedeutung aber muß die agrarische Umwälzung Rußlands auf die Gestaltung der Verhältnisse der im Nordosten besetzten Gebiete sein. Diese Gebiete dulden es heute gern, daß man sie dem maximalistischen Terror entzieht. Sie werden aber, wenn das wüste Gemisch von Militär-Anarchie und Volkstribunen-Wahnsinn einer leidlichen Ordnung gewichen ist, und wenn die neuen Besitz- und Betriebsformen der nord- und südrussischen Landwirtschaft sich als realisierbar erweisen, nicht mehr einseitig nach Westen gravitieren. Auch wer die wirtschaftlichen Interessengegensätze nicht für die allein wirksamen Motive der Staatenentwicklung hält, wird sich nicht der Erkenntnis verschließen dürfen, daß im Osten das Agrarproblem an Bedeutung nicht hinter dem Nationalitätenproblem zurücksteht und daß die kulturelle und politische Autonomie der Grenzstaaten nicht ausreichen wird, um die politische Beständigkeit der lettischen und estnischen Bevölkerung zu sichern, wenn nicht zugleich die Ordnung der agrarischen Besitzverhältnisse ihren Interessen und Ideen entspricht. Diese Interessen und Ideen werden wie kommunizierende Röhren mit denen der russischen Bauern verbunden sein. Sie befinden sich aber auch in glücklicher Übereinstimmung mit den Allgemeininteressen Deutschlands. Denn diese verlangen nicht die Erhaltung und Ausdehnung östlicher Latifundienwirtschaft mit spärlicher Bevölkerungsdichte und proletarischen Arbeitskräften, sondern die Schaffung von dicht mit einer starken, landsturmfähigen und heimatstolzen Bauernschaft besiedelten Grenz- und Nachbarmarken. Aber auch wenn die militärischen Interessen des Reichs nicht in diese Richtung geschaltet wären, müßte der Staat jenen östlichen Agrarproblemen das Maß von Aufmerksamkeit zuwenden, das ein neuer weltgeschichtlicher Faktor fordern darf: es sind Anzeichen, die unbeachtet zu lassen, einen Mangel an Bereitschaft und Entschlossenheit bedeuten würde.