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Deutschland hat unter dem Druck der angedrohten Besetzung des Ruhrgebiets und unter dem vielleicht nicht minder wichtigen Druck der öffentlichen Meinung auch des besonnenen Auslands die Forderungen des Entente-Ultimatums angenommen. Ob es gefährlicher war, diesem Druck nachzugeben als ihm Widerstand zu leisten; ob die Lage, in der jener Entschluß gefaßt wurde, der Art der deutschen Politik verdankt wird, oder ob auch eine überlegenere Staatskunst, ein stärkerer Sinn für die politischen Wirklichkeiten und ein höheres Maß von Willenshärte, Einbildungskraft und Erfindungsgabe unter den gegebenen Verhältnissen umsonst aufgewandt worden wäre – darüber ist heute und hier nicht zu rechten. Es ist zu dem Ultimatum gekommen. Der Inhalt des Ultimatums ist von der neugebildeten Regierung als Verpflichtung Deutschlands anerkannt worden. Damit beginnt ein neuer Abschnitt in der Geschichte dieses Krieges. Alles staatlich-wirtschaftliche Denken wird darauf gerichtet sein müssen, den Anforderungen der neuen Lage zu genügen. Sie sind gigantisch, auch dann noch, wenn man sie an den Ansprüchen der eigentlichen Kriegszeit mißt. Niemand weiß, in welchem Maß sie die europäischen Zustände verändern werden. Was bisher als ungewiß drohender Schatten über Deutschland lag, ist jetzt zur stählernen Klammer geworden.

Eines darf zugestanden werden: die finanziellen Bestimmungen des Ultimatums bewegen sich ziemlich genau im Rahmen der Paragraphen des Friedensvertrages. Formell, juristisch und technisch betrachtet ist nicht viel anderes geschehen, als daß die im Vertrag vorgesehenen Vollmachten ausgeübt, präzisiert und in Punkten von untergeordneter Bedeutung abgeändert werden. Nach Artikel 233 des Friedensvertrages war es die Pflicht des Wiedergutmachungsausschusses, bis zum 1. Mai 1921 die Höhe der deutschen Schuld, gemäß den Bestimmungen des Vertrages über die Wiederherstellung der zerstörten Gebiete und die Erstattung der übrigen Zivilschäden, nach Anhörung der deutschen Regierung festzusetzen und einen Plan aufzustellen, nach dem diese Schuld innerhalb von dreißig Jahren verzinst und getilgt werden soll. Dieser Pflicht hat sich der Ausschuß jetzt entledigt. Er hat der deutschen Regierung mitgeteilt, daß der Betrag ihrer Wiedergutmachungsschuld 132 Milliarden Goldmark beträgt; hinzu kommt noch die von Deutschland zu übernehmende Forderung der Verbündeten an Belgien in Höhe von 5–6 Milliarden Goldmark, während Abzüge zu machen sind für die bis zum 1. Mai geleisteten Tribute (nach der Berechnung des Ausschusses 8 Milliarden Goldmark weniger 3 Milliarden Kredite für deutsche Lebensmitteleinfuhr und 2,7 Milliarden Kosten der militärischen Besetzung), für deutsches Staatseigentum in den abgetretenen Gebieten und für Zahlungen „anderer feindlicher oder ehemals feindlicher Mächte“, soweit sie nach dem Ermessen des Ausschusses Deutschland gutgeschrieben werden. Hiermit ist der Gesamtbetrag der deutschen Verpflichtungen, wenigstens dem gegenwärtigen Wert nach, fest umgrenzt worden – in der Nähe der unteren Grenze der Keynesschen Schätzung von 1919. Die Zahl ist, nach der deutschen Leistungsfähigkeit beurteilt, absurd; sie findet an dem Lansing-abkommen keine Stütze; nach dem Versailler Vertrag scheint sie berechtigt. Bedenkt man, daß anfänglich der französische Finanzminister Klotz Hoffnungen auf einen Betrag von 300 Milliarden Goldmark gemacht hatte, so wird der Weg deutlich, der immerhin seit dem Abschluß des Friedens zurückgelegt ist.

Der Ausschuß hat ferner einen Zahlungsplan übermittelt, der der Verzinsung, Amortisation und Sicherstellung jener Forderung dienen soll. Dieser Plan (es scheint, daß er nicht im Schoße des Ausschusses entstanden ist) erstreckt sich allerdings über mehr als dreißig Jahre, ja es wird in ihm überhaupt keine Frist gesetzt, innerhalb deren die Schuld abgetragen sein müsse. Es darf aber zugegeben werden, daß diese Änderung den Inhalt des Vertrages nicht berührt. Denn es war in ihm nicht ausgesprochen, daß die bis zum Jahre 1951 nicht getilgte Schuld erlöschen solle, sondern es war nach Artikel 233 durchaus dem Ermessen der alliierten und assoziierten Regierungen überlassen, wie sie mit diesem Schuldenrest verfahren wollten.

Wichtiger ist eine Abänderung, die den Schuldendienst der ersten fünf Jahre betrifft. Nach dem Versailler Vertrag (Anlage II zu Teil VIII, Paragraph 12, Absatz c) hatte sich Deutschland verpflichtet, sofort 20 Milliarden Goldmark Obligationen auszuhändigen, die bis zum 1. Mai 1921 zinslos bleiben sollten. Der Betrag, der nach Abzug der bis dahin auf Reparationskonto gutgeschriebenen Leistungen verbleiben würde, sollte in eine zweite Art von Obligationen umgetauscht werden, in den ersten fünf Jahren zu 2 ½ %, später zu 5 % verzinslich und vom Jahre 1926 an zu tilgen; zu diesem Zweck sollte ein zusätzliches Prozent der Gesamtsumme jährlich gezahlt werden. Weitere Obligationen dieses zweiten Typus sollten im Nominalbetrag von 40 Milliarden sofort ausgehändigt werden, sowie eine Erklärung, daß man eine dritte Serie von 40 Milliarden dieser Obligationen ausgeben werde, wenn der Ausschuß überzeugt sei, daß Deutschland die Verzinsung und Tilgung auch dieser Serie tragen könne. Mit diesen Emissionen in Höhe von insgesamt 100 Milliarden sollte aber die deutsche Verpflichtung durchaus nicht erschöpft sein. Vielmehr war dem Ausschuß das Recht vorbehalten, weitere Emissionen „à titre de reconnaissance et de garantie“ von der Reichsregierung zu verlangen. Unabhängig von der Veranstaltung dieser Emissionen sollte die Pflicht Deutschlands bleiben, den Gesamtbetrag der nicht durch Zahlungen, äquivalente Leistungen, Obligationen oder nach Artikel 243 gutgeschriebenen Beträge gedeckten Wiedergutmachungsschuld zu verzinsen: anfänglich mit 5 %, später nach Ermessen des Wiedergutmachungsausschusses (Paragraph 16 von Anhang II zu Teil VIII). Nimmt man die deutsche Gesamtschuld mit 135 Milliarden an und rechnet man selbst mit einer jährlichen Zahlung von 3 Milliarden von Anfang an, durch die 60 Milliarden mit 5 % verzinst werden könnten, wobei jedoch noch immer keine Tilgung möglich wäre, so hätte sich der Rest von 75 Milliarden im Lauf von 15 Jahren durch die Wirkung der Zinseszinsen verdoppelt, und so wären im Jahre 1936 anstatt 135 Milliarden 210 Milliarden zu verzinsen und zu tilgen gewesen, trotzdem inzwischen 45 Milliarden gezahlt worden waren.

Diese Bestimmungen sind durch ein Abkommen der in dem Wiedergutmachungsausschuß vertretenen Mächte: Belgien, Frankreich, Großbritannien, Italien und Japan abgeändert worden. Der Ausschuß hat dadurch die Ermächtigung erhalten, den Zinssatz der von 1921 bis 1926 ausgegebenen Obligationen von 2 ½ % auf 5 % zu erhöhen und ihre Tilgung schon am 1. Mai 1921 beginnen zu lassen, vorausgesetzt, daß die für die Mehrverzinsung und für die Tilgung erforderlichen Beträge durch eine Verringerung des nach Paragraph 16 im Anhange II angewendeten Zinssatzes für die nicht durch Obligationen gedeckte Wiedergutmachungsschuld ausgeglichen werden. Diese Änderung scheint unerheblich. Sie wird in ihrer wirklichen Bedeutung erst deutlich, wenn man sie im Zusammenhang mit den übrigen Bestimmungen des Zahlungsplanes betrachtet.

Es kennzeichnet die Lage, daß die Form, die den vagen Forderungen des Versailler Vertrages gegeben wird, sowohl für Deutschland wie für seine Gläubiger zugleich eine Erschwerung und eine Erleichterung bedeutet. Nach dem Vertrag von Versailles war zwar für die Höhe der deutschen Gesamtschuld, nicht aber für die Höhe der deutschen Jahresleistungen ein sicheres Kriterium angegeben. Es war lediglich in Artikel 234 bestimmt worden, daß der Wiedergutmachungsausschuß nach dem 1. Mai 1921 von Zeit zu Zeit die Hilfsquellen und Fähigkeiten (ressources et capacités; resources and capacity) Deutschlands feststellen solle und daß er befugt sei, nach Anhörung der Vertreter des Schuldnerlandes, das Datum und die Art der Zahlungen abzuändern; dagegen sollte die Streichung eines Teils der Schuld nur mit Genehmigung der in dem Ausschuß vertretenen Regierungen möglich sein; nach Paragraph 13 der angeführten Anlage II war zur Verlängerung des Zahlungstermins über eine bestimmte Zeit hinaus Einstimmigkeit innerhalb des Ausschusses nötig. Daß die Ausgabe von mehr als 60 Milliarden Wiedergutmachungs-Obligationen ebenfalls in das Ermessen des Ausschusses gestellt war, ist bereits bemerkt worden. Ein Versuch, den Begriff der Leistungsfähigkeit zulänglich zu definieren, scheint nicht gemacht zu sein, weder von den Verfassern des Vertrages noch von seinen Gegnern. Vielmehr haben die verschiedenen Regierungen in ihren Noten sich immer wieder dieses Begriffes bedient, der den Kautschuk an Dehnbarkeit und das Glas an Brüchigkeit bei weitem übertrifft.

Die Eigenart des Zahlungsplans besteht darin, daß er die Anwendung dieses unbrauchbaren Kriteriums auf ein Mindestmaß beschränkt. Hierin sind sowohl die Härten wie die Vorteile begründet, die er für beide Parteien in sich trägt. Die Härte liegt im Verzicht auf höher gespannte Erwartungen, der Vorteil darin, daß nun mit einigermaßen festen Größen gerechnet werden kann.

Das Maß der regelmäßigen Zahlungen und ihr Verhältnis zur Verzinsung und Tilgung der Gesamtschuld ist in dem Zahlungsplan eindeutig bestimmt. Jährlich ist ein fester Betrag von 2 Milliarden Goldmark und ein variabler Betrag in Höhe von 26 % der deutschen Ausfuhr zu zahlen; hat Deutschland alle seine Verpflichtungen aus dem Zahlungsplan erfüllt, mit Ausnahme der Verpflichtungen aus noch ausstehenden Obligationen, so verringert sich die Jahreszahlung auf den Betrag, der für den Zins- und Tilgungsdienst der ausstehenden Obligationen erforderlich ist. Die Abgabe in Höhe von 26 % der Ausfuhr kann durch eine gleichwertige ersetzt werden, wenn Deutschland einen anderen Maßstab (Index) für die Festsetzung der variablen Schuld vorschlägt und wenn der Ausschuß diesen Maßstab als gleichwertig anerkennt.

Diese Zahlungen werden wie folgt verwendet: die feste Rate und 25 % des Ausfuhrwertes werden für den Schuldendienst von Obligationen verwendet, die an die Stelle der im Versailler Vertrag vorgesehenen gesetzt werden und die ebenfalls in drei Serien ausgegeben werden: Serie A, spätestens am 1. Juli 1921 auszugeben, Nominalbetrag 12 Milliarden, zu 5 % verzinslich und mit 1 % des Gesamtbetrages zu tilgen; Serie B, spätestens am 1. November 1921 auszuhändigen, Nominalbetrag 38 Milliarden, von gleichem Typus; Serie C, bis 1. November 1921 auszuhändigen, Nominalwert 85 Milliarden, aber erst in den Verkehr zu setzen, wenn der Ausschuß davon überzeugt ist, daß die nach dem Zahlungsplan geleisteten Zahlungen Deutschlands für den Schuldendienst auch dieser Serie ausreichen; in diesem Fall sind aus den oben bezeichneten deutschen Jahresleistungen Beträge in Höhe von 5 % für Verzinsung und 1 % für Tilgung der ausgegebenen Obligationen der Serie C abzuzweigen. Alle drei Serien sollen Inhaberpapiere in so zweckmäßiger Stückelung darstellen, daß sie Marktgängigkeit erlangen können.

Der Rest in Höhe von 1 % des deutschen Ausfuhrwertes darf dagegen nicht für Verzinsung und Tilgung der drei Obligationen-Serien verwendet werden. Er soll vielmehr (zusammen mit Überschüssen aus dem Hauptteil der Jahreszahlungen, die nicht für den Schuldendienst der ausstehenden Obligationen beansprucht worden sind) für die Verzinsung der nicht durch Obligationen gedeckten Wiedergutmachungsschuld verwendet werden, vom 1. Mai 1921 bis 1. Mai 1926 in Höhe von nicht mehr als 2 ½ %, später in Höhe von nicht mehr als 5 %, unter Anschluß von Zinseszins. Es wird hinzugefügt: „No interest thereon shall be payable otherwise“. Der ganze Absatz ist nicht ganz durchsichtig. Er besagt zunächst, daß der Ausschuß innerhalb sehr eng gezogener Grenzen das Recht hat, einen bestimmten Teil der deutschen Zahlungen zur Verzinsung und Tilgung der 85 Milliarden oder eines Teilbetrages davon auch dann zu verwenden, wenn sie nicht durch ausgegebene Obligationen dargestellt werden. Soweit hierzu die Abgabe in Höhe von 1 % der deutschen Ausfuhr verwendet wird, ist alles klar; auch ist der Betrag, um den die Abgabe von 2 Milliarden + 25 % der deutschen Ausfuhr den Zins- und Tilgungsdienst für die jeweilig ausgegebenen Obligationen übersteigt, rechnerisch eindeutig. Es wird festgesetzt, daß der Schuldendienst für jenen „Rest“ nur durch die hier angegebenen Mittel gedeckt werden kann. Fraglich ist nur, wie sich diese Bestimmungen zu dem Schlußsatz von Art. 4 verhalten, der in der englischen Fassung lautet: „Provided always that when Germany shall have discharged all her obligations under this Schedule, other than her liability in respect of outstanding Bonds, the amount to be paid in each year under this paragraph shall be reduced to the amount required in that year to meet the interest and sinking fund on the Bonds then outstanding.“ Soll mit jenen „anderen Verpflichtungen“ aus dem Zahlungsplan die Verzinsung und Tilgung des „Schuldrestes“ gemeint sein soweit er noch nicht in Obligationsform gegossen ist?

In keinem Fall aber kann die jährliche Zahlung 2 Milliarden + 26 % der Ausfuhr übersteigen. Fraglich ist nur, wie lange dieser Tribut entrichtet werden soll. Dagegen kann durchaus nicht fraglich sein, daß innerhalb der so gezogenen Schranken der Deutschland schützende Art. 234 des Versailler Vertrages in Kraft bleibt – denn er ist nicht aufgehoben worden. Der Wiedergutmachungsausschuß hat also auch weiterhin die Pflicht und das Recht, die deutsche Wirtschaftslage zu prüfen, deutschen Vertretern eine billige Gelegenheit (équitable faculté, just opportunity) zu Darlegungen zu geben und dem Ergebnis entsprechend den Zahlungstermin hinauszuschieben oder die Art der Zahlungen abzuändern. Nur daß jetzt für den Höchstbetrag der jährlichen Zahlungen ein fester Maßstab gegeben ist. Ob dies viel oder wenig bedeutet, wird von dem Gang der europäischen und amerikanischen Staatskunst in den nächsten Jahrzehnten abhängen. Er allein wird darüber entscheiden, was hier vorliegt: eine neue Kriegslist der Alliierten, eine belanglose Episode im Spiel zwischen Downing Street und Quai d'Orsay oder die Rückkehr zu einer auf wirtschaftliche Interessen eingestellten Politik der Westmächte.

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