Über die Verfassung der Reichsbank ist seit ihrer Gründung oft gestritten worden. Sie war von ihren Schöpfern als ein Gebilde von höchst vielfältiger Zusammensetzung geplant: ein Organ des Staates in der Form eines Aktienvereins, mit ausschließlich privatem Kapital ausgestattet; geleitet von dem Reichskanzler, unter gutachtlicher Mitwirkung eines Ausschusses von Anteilseignern, doch ohne die wesentlichsten Rechte, die das Handelsgesetzbuch der Generalversammlung der Aktionäre gewährt; ein „Institut des Reiches, zu dessen öffentlich-rechtlichen Zwecken sie dient und betrieben wird“, wie es ein Reichsgerichtsurteil feststellt, aber mit einem durchaus vom Fiskus getrennten Vermögen. In den Beratungen des Reichstags über das Bankgesetz von 1875 hatten sich Anhänger höchst feindlicher Parteien, Demokraten, darunter Sonnemann, und Konservative für die Errichtung einer reinen Staatsbank eingesetzt. Auch in späteren Jahrzehnten war die Forderung wiederholt erhoben worden. Doch genügte meist der Hinweis auf die gefährdete Lage einer Staatsbank im Fall eines unglücklichen Krieges, um die Neuerer zum Schweigen zu bringen. Überhaupt zeigten die Debatten über den Aufbau und die Aufgaben der Reichsbank in den Jahren vor dem Kriege die Neigung, immer mehr an Leidenschaft und Ernst zu verlieren. Die Leitung des Instituts hatte ein hohes Maß von Autorität gewonnen; seine Tätigkeit blieb dem Bereich der Parteipolitik entrückt; das Interesse für Fragen der Geldverfassung und Währungspolitik war erlahmt. Kritik an der Reichsbank pflegte in der deutschen Publizistik nicht geübt zu werden. Zwei oder drei Schriftsteller machten hiervon eine Ausnahme, doch fanden sie wenig Resonanz, und auch die selbständig denkenden Wirtschaftskreise betrachteten ihre Tätigkeit mit unwilligem Erstaunen als den Ausdruck von überschüssigem Temperament, hyperkritischer Schärfe und eigenbrödlerischer Grilligkeit.
Aber auch von diesen Kritikern ist kaum jemals ein Einwand gegen die Bestimmungen des Bankgesetzes erhoben worden, durch die die Leitung der Reichsbank in die Hände des Reichskanzlers gelegt wurde. Der Grund war einfach genug: die Reichskanzler hatten von diesem Paragraphen nur in sehr seltenen Fällen Gebrauch gemacht; sie hatten die Leitung durchaus dem Reichsbankdirektorium überlassen und hatten recht daran getan, denn das Reichsbankdirektorium war ihnen in jedem Fall an Sachkenntnis überlegen, und der Reichskanzler verfügte nicht über einen Beamtenstab, der imstande gewesen wäre, zweckmäßigere Geschäftsanweisungen für das Reichsbankdirektorium vorzubereiten, wie sie in § 26 des Bankgesetzes vorgesehen waren. Daß die Reichsbank sich in den Dienst der Finanzierung des Kriegs- und Nachkriegsdefizits im Reichshaushalt stellte, war nicht in der formal rechtlichen Abhängigkeit von der politischen Leitung des Reichs, sondern in dem Druck der faktischen Gegebenheiten begründet, denen sich keine Notenbank der Erde hätte entziehen können.
Dennoch hat die Reparationskommission darauf bestanden, daß jene formalrechtliche Abhängigkeit beseitigt werde; sie sieht darin die Voraussetzung für die Eindämmung der Inflation und hat daher in ihrem Schreiben vom 21. März 1922 die Autonomie der Reichsbank unter die Bedingungen für die Gewährung der einjährigen Teilmoratorien für die Reparationszahlungen aufgenommen. Die Reichsregierung hat sich diesem Verlangen gefügt. Sie findet dabei die Unterstützung auch konservativer Politiker wie Helfferich, die allerdings aus anderen Gründen der Autonomisierung zustimmen; sie sehen in der virtuellen Abhängigkeit der Reichsbank von der Reichsleitung unter den veränderten Verfassungszuständen eine innerpolitische Gefahrenquelle, die nach ihrer Meinung in dem früheren Reich nicht vorhanden war.
Es gab zwei Wege, um die Befreiung der Reichsbank von dem Diktat des Reichskabinetts zu bewirken: entweder man setzte an die Stelle der Abhängigkeit vom Reichskanzler die Abhängigkeit von einem unpolitischen Organ, z. B. einer verfassungsmäßigen Vertretung der deutschen Wirtschaftskreise; oder man machte die Reichsbank zu einem autonomen Unternehmen. Reichstag und Reichsrat haben sich für den zweiten Weg entschieden. Diese Methode war sehr viel leichter anzuwenden, denn es bedurfte hier nur einer einfachen Subtraktion: überall dort, wo der Wille des Reichsbankdirektoriums einem übergeordneten Willen unterworfen war, wurde dieser übergeordnete Wille eliminiert. Die Aufsicht des Reiches ist beibehalten worden. Die Leitung der Bank aber steht in Zukunft ausschließlich dem Reichsbankdirektorium zu. Das Direktorium gibt sich jetzt seine Geschäftsordnung selbst; es erläßt selber die Dienstinstruktionen für die Beamten der Bank; es ist für die Errichtung von Zweiganstalten zuständig; es hat die Mitglieder der Bezirksausschüsse aus den vom Bankkommissar und vom Zentralausschuß aufgestellten Vorschlagslisten auszuwählen; es hat die Generalversammlung der Anteilseigner einzuberufen und die für die Anteilseigner bestimmten Bekanntmachungen zu erlassen, und es erhält die bisher dem Reichskanzler zustehende Disziplinargewalt über die Beamten der Bank, die im übrigen die Rechte und Pflichten der Reichsbeamten bewahren.
Wer aber bestimmt in Zukunft die Zusammensetzung des Reichsbankdirektoriums? Nach dem alten Bankgesetz in der ursprünglichen Fassung wurden Präsident und Mitglieder des Direktoriums vom Bundesrat vorgeschlagen und vom Kaiser auf Lebenszeit ernannt. In der Fassung der Novelle vom 16. Dezember 1919 war an die Stelle des Bundesrats der Reichsrat, an die Stelle des Kaisers der Reichspräsident gesetzt worden. Das neue Gesetz läßt es bei der Ernennung durch den Reichspräsidenten auf Lebenszeit. Neu ist aber die Bestimmung, daß der Präsident des Reichsbankdirektoriums nach gutachtlicher Äußerung des Direktoriums und des Zentralausschusses (als der Vertretung der Anteilseigner) auf Vorschlag des Reichsrats zu ernennen ist, während die übrigen Mitglieder nach gutachtlicher Äußerung des Zentralausschusses vom Reichsbankdirektorium vorzuschlagen sind.
Bedenkt man, daß man von dem Zentralausschuß nach den Erfahrungen der Vergangenheit kein hohes Maß von Initiative und Stoßkraft erwartet werden darf, so bedeutet die neue Regelung kaum etwas anderes als die Ergänzung des Reichsbankdirektoriums durch Kooptation, nicht dem formalen Recht, wohl aber der Sache nach. Wir wissen nicht, ob unsere Gesetzgeber sich der Tragweite dieser Neuerung bewußt gewesen sind. Die Begründung, die dem Gesetzentwurf beigegeben war, behauptet zwar, daß die neue Fassung nur das bisher tatsächlich geübte Verfahren gesetzlich festlege. Diese Feststellung ist interessant; es wird indessen dem Verfasser des Entwurfs nicht entgangen sein, daß die gesetzliche Festlegung einer solchen Übung nicht ohne Bedeutung ist.
Wenn aber der Entwurf die Begründung dafür in dem Satz zu geben sucht: „Dagegen erfordert es das Wesen der Autonomie, daß das Reichsbankdirektorium bei der Besetzung der Mitgliederstellen bestimmend mitwirkt“, so darf ihm erwidert werden, daß hier denn doch die Autonomie der Reichsbank mit der Autonomie des Reichsbankdirektoriums verwechselt worden ist.
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Die besprochene Neuordnung ist durch das Gesetz vom 25. Mai 1922 festgelegt worden. Die Reparationskommission zeigt sich in ihrer Note vom 14. Juni befriedigt, daß die Einwirkung der Reichsregierung auf die Führung der Geschäfte der Reichsbank ausgeschlossen sein soll. Dagegen ist sie mit der Regelung der Personalverhältnisse nicht einverstanden. Sie wünscht, daß die Reichsregierung die Mitglieder und den Präsidenten des Reichsbankdirektoriums nicht ernennen, sondern nur bestätigen solle. Den Aktionären oder ihren Vertretern (also dem Zentralausschuß) solle volle Freiheit der Wahl eingeräumt, der Reichsregierung nur ein Vetorecht zugebilligt werden, und auch dieses wäre nach Ansicht der Kommission am zweckmäßigsten auf die Wahl des Reichsbankpräsidenten allein zu beschränken. Ferner solle die Vertretung der Aktionäre bei der Festsetzung der Gehälter von Einzelpersonen volle Freiheit erhalten. Der Präsident soll stets aus den Mitgliedern des Direktoriums genommen werden. Die Kommission fordert nicht den Erlaß eines neuen Gesetzes, sondern will sich mit der Versicherung begnügen, daß die Reichsregierung im Verwaltungswege ihren Wünschen entsprechen wird. Sie behält sich indessen vor, „auf einen Akt der Gesetzgebung zu dringen, wenn die Erfahrung es als notwendig ergeben sollte“.
Die Haltung der Reparationskommission zeigt, daß sie das eigentliche Problem nicht gesehen hat. Sie begnügt sich damit, schematisch und geistlos der Reichsbank die Kopierung der Verhältnisse bei der Bank von England vorzuschreiben. Dort werden in der Tat die Mitglieder der Verwaltung (board of directors) von den Aktionären der Bank gewählt; aus den Reihen der Verwaltungsmitglieder geht der Governor und der Deputy Governor (nach Dienstalter) hervor.
In Wirklichkeit ergänzt sich das Direktorium auch der Bank von England durch Kooptation. Dennoch wird die Anwendung der formal gleichen Regel in Deutschland durchaus verschiedene Folgen haben. Das Reichsbankdirektorium setzt sich aus Beamten zusammen; es sind darunter einige der ausgezeichnetsten Vertreter der preußischen vorrevolutionären Bürokratie. In die Verwaltung der Bank von England werden aber seit jeher ausschließlich Kaufleute berufen, meist jüngere Mitglieder eines ziemlich engen Kreises erster Londoner Firmen, vor allem „merchant bankers“, während Inhaber und Vertreter von „Banken“ im kontinentalen Sinn ausgeschlossen sind. Es liegt auf der Hand, wie verschieden die Ergänzung durch Kooptation bei einer kaufmännischen und bei einer bürokratischen Körperschaft wirken muß. Hiervon hat sich der Reparationsausschuß keine Rechenschaft gegeben. Er setzt eben überall die Einrichtungen und Traditionen Westeuropas voraus.
Im übrigen bemerkt er mit Recht, daß auch die bewirkte und noch zu bewirkende Unabhängigkeit der Reichsbank ganz nutzlos sein wird, solange nicht die Vorschüsse der Bank an das Reich aufhören. Die Kommission erkennt an, daß es noch zu früh ist, die Regelung der Notenausgabe wieder herzustellen, die im Gesetz von 1875 getroffen war und die Reichsschatzwechsel nicht als Deckung des Notenumlaufs zuläßt. Es wird aber gefordert, daß man über die Rückkehr zu jener Regelung nachdenkt und Vorbereitungen trifft, die nach Maßgabe der Umstände verwirklicht werden sollen. Das ist alles ebenso gemeinplätzig wie vage und also ohne jede Bedeutung.
Kurt Singer