Die am 25. Oktober dieses Jahres gegründete Hamburgische Bank von 1923 hat, wie es im § 2 ihrer Satzung heißt, die Aufgabe, „den Zahlungsmittelverkehr zu erleichtern, insbesondere durch Errichtung von Goldmarkkonten“. Solche Giro-Goldmark-Konten wurden zunächst nur für die dreizehn der Vereinigung Hamburger Banken und Bankiers angeschlossenen hiesigen Banken und Bankfirmen eröffnet, aber schon nach zehn Tagen hatte die Bank ihren Betrieb soweit organisiert, dass sie in der Lage war, weitere Konten einzurichten. Sie wird ihren Giroverkehr etappenweise ausdehnen, zunächst auf die übrigen Hamburger Banken und Bankfirmen und alsdann auf andere Firmen, wobei immer die Gründer der Bank in erster Linie berücksichtigt werden sollen; schließlich soll auch mit auswärtigen Unternehmungen angeknüpft werden, die auf Grund ihrer geschäftlichen Beziehungen zu Hamburg Interesse an einem Giro-Goldmark-Konto haben zur Vereinfachung ihres Hamburg betreffenden Zahlungsverkehrs. Zurzeit führt die Bank etwa 60 Konten, und die täglichen Umsätze, die sich auf etwa 1.000.000 Goldmark belaufen, beweisen, dass die Einrichtungen einem Bedürfnis entsprechen.
Um bei dem allgemeinen Drängen nach wertbeständigen Löhnen zur Beschaffung der dafür erforderlichen Zahlungsmittel beizutragen, hat die Bank Verrechnungsanweisungen von Goldmark ½, 1.-, 2.- und 5.- und Verrechnungsmarken von Goldmark 1/100, 6/100 und 1/10 ausgegeben. Die Ausgabe erfolgt nur gegen Einzahlung von amerikanischen Dollars, die zu Goldmark 4,20 auf Giro-Goldmark-Konto gutgeschrieben werden; werden andere Devisen eingereicht, so werden sie zunächst in Dollars konvertiert. Gegen ein Guthaben auf Giro-Goldmark-Konto kann durch Überweisung an andere Konten und ferner durch Abhebung von Verrechnungsanweisungen oder Scheck auf New York jederzeit verfügt werden, wobei für die Aushändigung eines Dollarschecks Vorbedingung ist, dass der Kontoinhaber die Devisenhandelserlaubnis besitzt.
Nach § 3 ihrer Satzung ist die Bank verpflichtet, „in voller Höhe der Goldmarkguthaben für Deckung in Gold, Goldmarkwechseln oder Golddevisen nach näherer Bestimmung des Aufsichtsrats zu sorgen“. Bisher besteht die Deckung der Anweisungen ausschließlich in Dollarguthaben, die bei ersten New Yorker Banken gehalten werden; es wird aber das Bestreben der Bank sein, dieses Guthaben, soweit es nicht täglich verfügbar sein muss, der deutschen Wirtschaft, aus der es stammt, wieder nutzbar zu machen, und zwar kommen dafür Handelsgoldwechsel von nicht mehr als drei Monaten Laufzeit mit drei anerkannten Unterschriften in Frage, deren Diskontierung die Bank übernehmen wird, sobald eine Rediskontierungsvereinbarung getroffen ist, durch welche die Bank in den Stand versetzt werden soll, bei plötzlich über alle Berechnungen und Erfahrungen hinausgehendem Zurückströmen von Verrechnungsanweisungen auch den in Diskonten angelegten Teil der Deckung wieder flüssig und sofort disponibel machen zu können. Es wird sich um höchstens ¼ der Deckung handeln. Verhandlungen über die Gewährung eines solchen allgemeinen Rediskontkredits sind mit einem amerikanischen Konsortium eingeleitet, und für ein bereits getätigtes Diskontgeschäft ist ein solches Abkommen schon getroffen.
Voraussetzung für die Diskontierung von Handelsgoldwechseln ist, dass bei solchen Wechseln, ob sie auf Dollars oder auf andere Währungen lauten, jedes Kursrisiko für die Bank bei Fälligkeit der Wechsel ausgeschlossen ist. Da die Bank auf dem amerikanischen Dollar basiert, muss sie daher bei Verfall der Wechsel auch Dollars erhalten und dementsprechende Verpflichtungen von den Akzeptanten verlangen bzw. sich per Verfall in Dollars eindecken.
Die Nachfrage nach den Verrechnungsanweisungen hat bisher stetig zugenommen, und es sind ca. 24 Millionen Goldmark im Umlauf, während die zurückfließenden Beträge geringfügig bleiben und schwankend im Ganzen kaum 1–2 % ausmachen.
Die Bank kann mit ihrer bisherigen Entwicklung durchaus zufrieden sein, sie ist sich aber vollständig darüber klar, dass ihre Aufgabe, durch ihre Verrechnungsanweisungen den Zahlungsverkehr zu erleichtern, erledigt sein würde, falls etwa letztere durch Maßnahmen des Reiches, durch andere gesetzliche Zahlungsmittel oder aber durch nicht vorherzusehende Verhältnisse so gesättigt werden sollte, dass die Anweisungen in größtem Umfange an die Bank zurückströmen würden. Die Bank würde sich dann bescheiden müssen in dem Bewusstsein, dass durch ihre Gründung in schwerer Übergangszeit zur Beruhigung beigetragen wurde, und dass manche sonst zurückgehaltene Devisen dem Verkehr zugänglich gemacht wurden, indem der Besitzer sie in Anweisungen umtauschen konnte, da er sicher war, sie stets von der Bank zurückverlangen und auch erhalten zu können.