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Die schrittweise Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre wird von vielen kritisiert. Argumentiert wird, dass die Rentner zukünftig niedrigere Renten erhalten, entweder weil sie (höhere) Abschläge in Kauf nehmen müssen oder weil sie ihre Rente nun weniger lange bekommen. So oder so sei die Rente mit 67 ein Rentenkürzungsprogramm. Doch ist das wirklich so? Die Antwort lautet: Es kommt darauf an – vor allem auf die Sichtweise.

Im Folgenden werden drei Sichtweisen aufgezeigt, wie die Frage, ob die Rente mit 67 ein Rentenkürzungsprogramm ist, beantwortet werden kann. Als Vergleichssituation gilt die Rechtslage ohne Altersgrenzenanpassungsgesetz, nach der mit 65 Jahren eine abschlagsfreie Regelaltersrente möglich ist. Es wird sich zeigen, dass bei der ersten Sichtweise (Betrachtung der gezahlten Monatsrente) die Antwort auf die Frage von den Verhaltensanpassungen bestimmt wird, ob und wie stark also der Versicherte seine Erwerbszeit ausweitet. Bei der zweiten Sichtweise (Betrachtung der über die gesamte Rentenlaufzeit gezahlten Rentensumme) hängt die Antwort neben dem Anpassungsverhalten auch von anderen individuellen Merkmalen, wie z.B. dem Einkommen ab. Bei der dritten Sichtweise (Betrachtung der impliziten Rendite) wird die Antwort vor allem davon bestimmt, welchem Geburtsjahrgang der Versicherte angehört. Insgesamt wird sich zeigen, dass es eine Gruppe gibt, die unabhängig von der Sichtweise stets von der Rente mit 67 profitiert. Dies ist die Gruppe der Bestandsrentner. Für sie ist die Rente mit 67 ein Rentenerhöhungsprogramm!

Sichtweise 1: Der monatliche Rentenzahlbetrag

Bei der Frage, ob die Rente mit 67 zu Rentenkürzungen führt, fällt der Blick meist zuerst und oft ausschließlich auf den monatlichen Rentenzahlbetrag. Die Monatsrente eines Rentners wird berechnet, indem die vom Rentner während seines Erwerbslebens angesammelten Rentenansprüche, ausgedrückt in Entgeltpunkten (EP)1, mit dem sogenannten aktuellen Rentenwert (AR) bewertet werden.2 Wird die Rente aufgrund eines vorzeitigen Renteneintritts mit einem Abschlag versehen, vermindert sich die Rentenzahlung. Derzeit wird für jeden Monat m vorzeitigen Rentenbezugs ein Abschlag α in Höhe von 0,3% berechnet. Damit bestimmt sich die Monatsrente nach der folgenden Gleichung:

Durch die Anhebung der Altersgrenze wird der Abschlag nicht mehr nach Maßgabe der Regelaltersgrenze von 65 Jahren berechnet, sondern nach Maßgabe der neuen Altersgrenze. Für Versicherte ab dem Geburtsjahrgang 1964 ist diese Grenze 67 Jahre. Geht der Versicherte schon mit 65 Jahren in Rente, werden für m = 24 Monate Abschläge fällig, also 7,2% (vgl. Abbildung 1).3

Abbildung 1
Veränderung der Bruttomonatsrente durch die Rente mit 67 im Vergleich zum alten Recht
Durchschnittsverdiener, 40 EP im Alter von 65

Quelle: eigene Berechnungen.

Wenn also die Rentenversicherten trotz der Anhebung der Regelaltersgrenze ihr geplantes persönliches Renteneintrittsalter nicht verändern können oder wollen und unter Inkaufnahme der höheren Abschläge zum ursprünglich geplanten Zeitpunkt in Rente gehen, fällt der monatliche Rentenzahlbetrag entsprechend niedriger aus. Die Rente mit 67 wäre so gesehen ein Rentenkürzungsprogramm.

Doch dies ist nur eine Möglichkeit, wie sich die Rente mit 67 auf die Monatsrente auswirken kann. Die Rente mit 67 könnte auch als Rentenerhöhungsprogramm bezeichnet werden, nämlich dann, wenn die Erwerbszeit ausgeweitet wird, z.B. gerade soweit, dass Abschläge vermieden werden. Mit der zusätzlichen Erwerbszeit erwirbt der Versicherte zusätzliche Rentenansprüche (also zusätzlich Entgeltpunkte), weshalb die Monatsrente steigt. Für einen Rentenversicherten des Jahrgangs 1964, der im Alter von 65 Jahren gerade das Durchschnittseinkommen verdient und bis zum Alter von 65 Jahren 40 Entgeltpunkte (EP) gesammelt hat, ergeben sich beispielsweise durch die zusätzliche Erwerbszeit von zwei Jahren zwei weitere Entgeltpunkte. Die monatliche Rente ist dann um 5% höher (vgl. Abbildung 1).

Der Versicherte im Beispiel kann also grundsätzlich durch die Bestimmung seines Renteneintrittsalters zwischen 65 und 67 Jahren auf der ganzen Bandbreite zwischen einer Rentensenkung von 7,2% und einer Rentenerhöhung um 5% wählen. In Hinblick auf den monatlichen Rentenzahlbetrag ist somit sowohl eine Rentensenkung als auch eine Rentenerhöhung möglich. Es hängt vom Verhalten des Versicherten ab.

Wird bei Realisierung der Rente mit 67 die monatliche Rente beim Rentenzugang mit 67 Jahren mit der monatlichen Rente bei Rentenzugang mit 65 Jahren unter Berücksichtigung der Abschläge verglichen, so ist im betrachteten Beispiel die Bruttorente beim Rentenzugang mit 67 Jahren um über 13% höher als bei einem Rentenzugang mit 65 Jahren. Mithin kann ausgehend von einem Rentenzugang mit 65 Jahren mit jedem einzelnen Monat zusätzlicher Erwerbszeit die Monatsrente um über 0,5% gesteigert werden, weil mit diesem zusätzlichen Monat nicht nur die Rentenansprüche steigen, sondern auch die Abschläge sinken.4 Arbeitet die Person mit 40 Entgeltpunkten im Alter von 65 Jahren beispielsweise 12 Monate länger und geht mit 66 Jahren in Rente, fällt die Rente um 6,6% höher aus, als wenn sie schon mit 65 Jahren Rente bezogen hätte (vgl. Abbildung 2). Das Rentenerhöhungspotential durch Mehrarbeit ist dabei umso höher, je geringer die bis zum Alter von 65 angesammelten Entgeltpunkte sind (vgl. Abbildung 2), da einem zusätzlichen Entgeltpunkt durch Mehrarbeit ein höheres prozentuales Gewicht zukommt. Insgesamt besteht zumindest mit Blick auf die Steigerungsmöglichkeiten des monatlichen Rentenzahlbetrages ein nicht unerheblicher finanzieller Anreiz zur Ausweitung der Erwerbszeit.

Abbildung 2
Erhöhung der Bruttomonatsrente durch Ausweitung der Erwerbszeit auf 67 Jahre
Durchschnittsverdiener mit unterschiedlichen Rentenansprüchen (EP) im Alter von 65

Quelle: eigene Berechnungen.

Es ist möglich, die Ausweitung der Erwerbszeit, bei der die Rentenhöhe im Vergleich zum alten Recht gerade konstant bleibt, zu berechnen. Die Reduktion der Rente durch höhere Abschläge und die Rentenerhöhung durch zusätzlich erworbene Rentenansprüche gleichen sich in diesem Fall gerade aus. Diese rentenneutrale zusätzliche Erwerbszeit Z berechnet sich näherungsweise5 nach folgender Formel:

  • α: Abschlag pro Monat vorzeitigen Rentenbezugs. Er beträgt derzeit 0,3% je Monat.
  • β: Anteil des individuellen Einkommens am Durchschnittseinkommen. Für den Durchschnittseinkommensbezieher gilt β = 1.
  • d: Differenz zwischen Regelaltersgrenze und dem Alter von 65 Jahren in Monaten. Ab dem Geburtsjahrgang 1964 gilt d = 24. Es gilt: d = m + Z.
  • EP: Bis zum Alter von 65 angesammelte Entgeltpunkte.

Grundsätzlich kann so jeder Versicherte seine individuelle rentenbetragsneutrale zusätzliche Erwerbszeit ausrechnen. Für die betrachtete Beispielperson des Jahrgangs 1964, die das Durchschnittseinkommen verdient und bis zum Alter von 65 Jahren 40 Entgeltpunke gesammelt hat, beträgt diese zusätzliche Erwerbszeit 14,16 Monate. Das sind knapp 60% der Anhebung der Regelaltersgrenze. Arbeitet der Versicherte diese Anzahl von Monaten länger, ist die Rente mit 67 kein Rentensenkungsprogramm. Jeder weitere Monat über diese „Break-even-Zeit“ hinaus wird das monatliche Alterseinkommen im Vergleich zum alten Recht erhöhen. Die rentenneutrale zusätzliche Zeit ist umso geringer, je höher das Einkommen in den zusätzlichen Erwerbsmonaten ist und je geringer die bis zum Alter von 65 Jahren angesammelten Entgeltpunkte sind (vgl. Abbildung 3), da in beiden Fällen die zusätzlich erworbenen Entgeltpunkte (prozentual) stärker zu Buche schlagen.

Abbildung 3
Kohortenspezifische rentenbetragsneutrale Ausweitung der Erwerbszeit

Quelle: eigene Berechnungen.

Sichtweise 2: Der Rentenzahlbetrag über die gesamte Rentenlaufzeit

Bisher wurde die Frage, ob es durch die Rente mit 67 zu Rentensenkungen oder Rentenerhöhungen kommt, anhand des monatlichen Rentenzahlbetrags beantwortet. Eine andere Möglichkeit wäre, die gesamten Rentenzahlungen über die gesamte Rentenlaufzeit (RLZ) zu betrachten und die ausgezahlte Rentensumme mit und ohne Rente mit 67 zu vergleichen.6 Die Rentensumme errechnet sich als:7

Während der Rentenlaufzeit wächst die Monatsrente bzw. der aktuelle Rentenwert mit der Rentenanpassungsrate r. Der aktuelle Rentenwert wird mit dem Rentenanpassungsfaktor (1 + r) multipliziert. Der Rentenanpassungsfaktor wird aus der Rentenanpassungsformel bestimmt:

Grundsätzlich folgt die Rentenentwicklung der Lohnentwicklung. Durch den Beitragssatzfaktor allerdings steigen die Renten weniger stark, wenn der Beitragssatz zur Rentenversicherung erhöht wurde. Der Beitragssatzfaktor ist dann kleiner als eins. Die Idee des Nachhaltigkeitsfaktors besteht darin, die Rentenerhöhung umso mehr zu dämpfen, je stärker der Rentnerquotient (= Relation von Rentnern zu Beitragszahlern) steigt, je mehr Rentner also durch die Beitragszahler finanziert werden müssen. Steigt der Rentnerquotient, ist der Nachhaltigkeitsfaktor kleiner als eins.

Die Betrachtung der Rentensumme ist nicht nur für den einzelnen Versicherten, sondern auch für die Gesetzliche Rentenversicherung (GRV) relevant. Wenn sie für einen Rentner durch die Reform insgesamt eine geringere Rentensumme zahlen muss, dann benötigt sie weniger Beitragseinnahmen zur Finanzierung der Rentenausgaben und der Beitragssatz kann niedriger angesetzt werden. Die Betrachtung der Veränderung der Rentensumme aller Versicherten zusammengenommen gibt Auskunft über Belastungen bzw. Entlastungen der GRV durch die Rente mit 67. Die Rentenkürzungen für die Rentner und die Beitragssatzsenkungen, also die Entlastung der Beitragszahler, sind zwei Seiten derselben Medaille.

Grundsätzlich stehen sich Effekte, die zur Entlastung der Gesetzlichen Rentenversicherung (Rentensenkung für die Versicherten) beitragen, und Effekte, die zu einer höheren Belastung der Rentenversicherung (Rentenerhöhung für die Versicherten) führen, gegenüber. Art, Ausmaß und zeitliche Verteilung der Effekte ist insbesondere vom Reaktionsverhalten der Betroffenen abhängig. Im Folgenden werden die einzelnen Effekte anhand der beiden Extremfälle möglicher Reaktionen näher erläutert.

  1. Fall 1 – Erhöhung des gesetzlichen Renteneintrittsalters ohne Verlängerung der Erwerbsphase: Verlängert der Versicherte trotz Anhebung des Renteneintrittsalters seine Erwerbszeit nicht und geht in Rente, entlastet das die gesetzliche Rentenversicherung dadurch, dass die Abschläge höher und damit die Monatsrenten niedriger sind. Durch diese Einsparungen fallen die Beitragssatzsteigerungen im Zeitverlauf geringer aus. Der Beitragssatzfaktor ist deshalb größer als ohne Rente mit 67 (Gleichung 4), was zu höheren Rentenanpassungen und einem höheren aktuellen Rentenwert führt (Gleichungen 2). Dem Primäreffekt der geringeren Rentenzahlungen (Entlastung der Rentenversicherung) in einer Periode stehen somit (schwächere) Sekundäreffekte in Form von höheren Rentenanpassungen8 (Belastungen der Rentenversicherung) in den Folgeperioden gegenüber (vgl. Tabelle).9
  2. Fall 2 – Erhöhung des gesetzlichen Renteneintrittsalters und Verlängerung der Erwerbsphase: Passen die von der Erhöhung des gesetzlichen Rentenalters Betroffenen ihr Renteneintrittsverhalten an und gehen später in Rente,10 wird das Budget der gesetzlichen Rentenversicherung durch zusätzliche Beitragseinnahmen und kürzere Rentenbezugsdauern entlastet. Dies wirkt beitragssatzsenkend. Diesem Entlastungseffekt wirkt entgegen, dass erstens durch die längere Erwerbsphase zusätzliche Rentenansprüche (Entgeltpunkte) und damit höhere Rentenzahlungen entstehen. Zweitens führen die niedrigeren Beitragssatzsteigerungen wie im Fall 1 zu höheren Rentenanpassungen. Zusätzlich ist drittens bei Verlängerung der Erwerbsphase der Rentnerquotient (Relation von Rentnern zu Beitragszahlern) niedriger und der Nachhaltigkeitsfaktor höher als ohne Altersgrenzenanhebung (Gleichung 4),11 so dass auch über diesen Kanal die Rentenanpassungen durch die Rente mit 67 höher ausfallen. Insgesamt stehen bei Verhaltensanpassung Entlastungen der Rentenversicherung in den Anfangsperioden höhere Belastungen in späteren Perioden gegenüber.12
Belastungen und Entlastungen der Gesetzlichen Rentenversicherung1 durch die Rente mit 67
Fall 1: Erhöhung des gesetzlichen Renten­eintrittsalters ohne Verlängerung der Erwerbs­phase
Belastungen für die GRV Entlastungen für die GRV
Höhere Renten­­anpassungen wegen geringerer Beitragssatz­steigerungen Geringere Renten­zahlungen wegen höherer Abschläge oder weggefallener Zuschläge

Fall 2: Erhöhung des gesetzlichen Renten­eintrittsalters und Verlängerung der Erwerbs­phase
Belastungen für die GRV Entlastungen für die GRV
Höhere Renten­zahlungen wegen zusätzlicher Renten­ansprüche Zusätzliche Beitrags­einnahmen
Höhere Renten­anpassungen wegen geringerem Beitragssatz Kürzere Renten­bezugsdauer
Höhere Renten­anpassungen wegen niedrigerem Rentner­quotienten Geringere Renten­zahlungen wegen weggefallener Zuschläge

1 Belastungen und Entlastungen durch die Rente mit 67 im Vergleich zum alten Recht; kursiv: (schwächere) Sekundäreffekte aufgrund der Rentenanpassungsformel.

Quelle: eigene Darstellung.

Die zeitliche Verteilung von Be- und Entlastungen der Rentenversicherung in den beiden aufgezeigten Extremfällen ist unterschiedlich. Im Fall 2 kommt es im Vergleich zum alten Recht sofort zu einer relativ starken Reduktion der Rentenausgaben, die aber nicht lange anhält, da die Rentenansprüche zunehmend höher ausfallen. Ebenso ist sofort die Beitragsgrundlage höher als bei der alten Rechtslage. Im Fall 1 dagegen sind die Beitragseinnahmen konstant. Die Rentenausgaben sinken nicht so stark. Die Ausgaben sind aber dauerhaft niedriger. Da sich die individuellen Verhaltensanpassungen auf der ganzen Bandbreite zwischen den beiden Extremfällen abspielen, gibt es entsprechend eine Mischung aus den beschriebenen Be- und Entlastungseffekten und ihrer zeitlichen Verteilung.

In Hinblick auf den Nettoeffekt über alle Versicherten kommt es insgesamt zu Entlastungen der Rentenversicherung in Form von geringeren Rentenzahlungen und einer höheren Beitragsgrundlage. Diese Entlastung kann an den Beitragssatzsenkungseffekten abgelesen werden, die mit 0,8 Prozentpunkten bis 2030 jedoch relativ moderat ausfallen. Wird zusätzlich noch die Ausnahmeregelung berücksichtigt, nach der Versicherte mit 45 Versicherungsjahren abschlagsfrei in Rente gehen können, verringert sich das Beitragssatzsenkungspotential auf rund 0,5 Prozentpunkte.13 Für den Durchschnitt aller Versicherten wird tendenziell eine geringere Rentensumme gezahlt, die Rente mit 67 ist in diesem Sinne ein Rentensenkungsprogramm. Da der Beitragssatzeffekt aber moderat ist, muss auch die Reduktion der durchschnittlichen Rentensumme moderat sein. Noch einmal: Beitragssatzsenkungspotential und Kürzung der durchschnittlichen Rentensumme hängen eng zusammen. Deshalb ist es ein Widerspruch in sich, wenn gleichzeitig das große Ausmaß der Rentenkürzung und der relativ geringe Beitragssatzeffekt beklagt werden.

Es wird klar, warum die Reduktion der durchschnittlichen Rentensumme relativ moderat ausfällt, wenn die Auswirkungen der Rente mit 67 auf die Rentensumme des einzelnen Versicherten betrachtet werden. Denn nicht für alle Versicherten kommt es zu einer Kürzung der Rentensumme. Ob und wie stark die Rentensumme für den einzelnen Versicherten durch die Rente mit 67 reduziert wird, hängt von der individuellen Situation (Geburtsjahrgang, Geschlecht, bereits angesammelte Entgeltpunkte, Einkommen) und davon ab, ob die Erwerbszeit ausgeweitet wird oder im unveränderten Alter in Rente gegangen wird. Zudem ist die durch die höheren Rentenanpassungen bewirkte Erhöhung des aktuellen Rentenwerts durch die Rente mit 67 bedeutend. Diese Erhöhung wird wiederum dadurch bestimmt, wie sich die Versicherten hinsichtlich der Ausweitung der Erwerbszeit entscheiden. Im Jahr 2030 sind nach Berechnungen von Bucher-Koenen und Wilke durch die Rente mit 67 je nach unterstellter Verhaltensanpassung14 die Bruttorenten zwischen 1,6% und 2,8% und das Bruttorentenniveau15 zwischen 0,5 und 1,0 Prozentpunkten höher.16 Im Jahr 2050 liegt der Rentenerhöhungseffekt durch die Rente mit 67 zwischen 2,0% und 3,3% für die Bruttorente und 0,8 und 1,1 Prozentpunkten für das Rentenniveau.

Für den Fall 1, in dem keine Ausweitung der Erwerbszeit stattfindet und höhere Abschläge in Kauf genommen werden, wird die prozentuale Reduktion der Rentensumme aus dem Zusammenspiel der prozentualen Abschläge und der prozentualen Erhöhung des aktuellen Rentenwerts bestimmt (vgl. Gleichung 3). Im Beispiel eines Versicherten des Jahrgangs 1964 mit 40 Entgeltpunkten im Alter von 65 Jahren werden 7,2% Abschläge fällig, unter Berücksichtigung des höheren aktuellen Rentenwerts ergibt sich aber nur eine Reduktion der Rentensumme um rund 5% (vgl. Abbildung 4).17 Da prozentuale Abschläge und der Rentenerhöhungseffekt unabhängig von der Lebenserwartung und den angesammelten Entgeltpunkten sind, unterscheiden sich die Rentensenkungen nicht zwischen Männern und Frauen.18 Bei den älteren Geburtskohorten bis 1951 ergibt sich sogar ein leichter Zuwachs der ausgezahlten Rentensumme, da die Auswirkungen der Abschläge geringer sind als die Vorteile durch den über die gesamte Rentenzeit höheren aktuellen Rentenwert (vgl. Abbildung 4).

Abbildung 4
Veränderung der Rentensumme durch die Rente mit 67

Quelle: eigene Berechnungen.

Im Fall 2 wird die Rentensumme durch die geringere Rentenlaufzeit reduziert (Gleichung 3). Dieser Effekt fällt prozentual umso weniger ins Gewicht, je länger die Lebenserwartung ist. Deshalb verringert sich der prozentuale Verlust mit den jüngeren Jahrgängen und deshalb sind die Verluste der Frauen geringer als die der Männer (vgl. Abbildung 4). Die zusätzlich erworbenen Rentenansprüche machen sich prozentual umso mehr bemerkbar, je geringer die Summe der bereits angesammelten Entgeltpunkte ist und je höher das Einkommen in der zusätzlichen Erwerbszeit ausfällt. Der Durchschnittseinkommensbezieher des Jahrgangs 1964 mit 40 Entgeltpunkten hat im Fall 2 eine um rund 3% niedrigere Rentensumme. Hätte er 45 Entgeltpunkte, würde die Reduktion 3,5% und bei nur 30 Entgeltpunkten 1,5% betragen. Würde sein Einkommen in der zusätzlichen Erwerbszeit bei 40 Entgeltpunkten das 1,5fache des Durchschnittseinkommens ausmachen, würde er nur 0,8% der Rentensumme einbüßen.19 Damit wird klar, dass es auch Kombinationen aus Lebenserwartung (Jahrgang, Geschlecht), Entgeltpunkten und Einkommen geben kann, bei denen es zu einer Erhöhung der Rentensumme kommt. Die Wahrscheinlichkeit dafür ist für Frauen junger Jahrgänge mit geringer Entgeltpunktsumme und hohen Einkommen in der zusätzlichen Erwerbszeit am größten (vgl. Abbildung 4).

Ob es durch die Rente mit 67 zu einer Kürzung der Rentensumme kommt, hängt somit vom Verhalten der Versicherten und von individuellen Merkmalen ab. Für diejenigen, die ihre Erwerbszeit nicht ausweiten und Abschläge hinnehmen, sinkt die Rentensumme. Für Versicherte, die ihre Erwerbszeit ausweiten, ist das Ergebnis gemischt. Für manche steigt die Rentensumme sogar.

Hier zeigt sich nun auch, wer die eigentlich Begünstigten der Rente mit 67 sind. Es sind die Bestandsrentner! Denn von dem Mechanismus über die Rentenanpassungsformel, der zu höheren Rentenanpassungen führt, profitieren (ab 2013) alle Rentner, auch diejenigen, die gar nicht von der Anhebung der Regelaltersgrenze betroffen sind. Für sie ist die Altersgrenzenanhebung irrelevant, ihre monatlichen Rentenzahlungen und ihre Rentensumme über die gesamte Rentenzeit fallen aber höher aus als ohne Rente mit 67. Für die Bestandsrentner ist die Rente mit 67 ein Rentenerhöhungsprogramm und das gilt unabhängig von der gewählten Sichtweise, wie sich im nächsten Abschnitt zeigen wird.

Sichtweise 3: Die implizite Rendite der Gesetzlichen Rentenversicherung

Eine noch weiter gehende Sichtweise berücksichtigt nicht nur die Rentenzahlungen, sondern bezieht die Beitragszahlungen eines Versicherten mit ein und betrachtet die Summe der gezahlten Beiträge und die Summe der erhaltenen Rentenleistungen mit und ohne Rente mit 67 über das gesamte Leben eines Versicherten. So ist es möglich, eine implizite Rendite der Beitragszahlungen abzuleiten. Die implizite Rendite ist derjenige Abzinsungssatz, der den Barwert der Rentenzahlungen und den Barwert der Beitragszahlungen gerade zum Ausgleich bringt, sie entspricht dem internen Zins einer Zahlungsreihe bestehend aus Beitragszahlungen und erhaltenen Rentenzahlungen.20 Die Veränderung der impliziten Rendite gibt Auskunft über die Belastungen (Reduktion der Rendite) oder Entlastungen (Erhöhung der Rendite) durch die Rente mit 67.

Für die Berechnungen wird ein einfaches Rentensimulationsmodell zugrundegelegt.21 Unterstellt wird die Lohnentwicklung aus dem Rentenversicherungsbericht 2010.22 Um grob die Entwicklung der Beschäftigung mit und ohne Rente mit 67 zu erfassen, wird die Bevölkerung in einzelnen Altersklassen gemäß der Variante 1W1 der 12. Koordinierten Bevölkerungsvorausberechnung23 mit den altersspezifischen Beschäftigungsquoten des Jahres 2009 multipliziert. Für das Szenario ohne Rente mit 67 wurde angenommen, dass die Beschäftigungsquoten konstant bleiben. Im Falle einer Realisierung der Rente mit 67 wurde unterstellt, dass in den beiden Altersklassen 65 bis 66 Jahre und 66 bis 67 Jahre eine zusätzliche Beschäftigungsquote realisiert wird, die sich von 2012 bis 2023 in der Altersklasse 65 bis 66 von 4% auf 50% aufbaut und dann konstant bleibt. In der Altersklasse der 66- bis 67-Jährigen wird ab 2024 eine zusätzliche Beschäftigungsquote von 8% angenommen, die sich bis 2029 auf 50% erhöht und dann ebenfalls konstant bleibt. Insgesamt führt dies dazu, dass es bis 2030 ca. 1 Mio. mehr versicherungspflichtig Beschäftige gibt als ohne Rente mit 67. Die Entwicklung der Rentnerzahl fällt bei Realisierung der Rente mit 67 entsprechend niedriger aus. Aus Rentnerzahl und Beschäftigtenzahl wird ein Rentnerquotient abgeleitet, dessen Entwicklung den Nachhaltigkeitsfaktor in den unterschiedlichen Szenarien bestimmt. Diese vereinfachten Annahmen führen im Modell langfristig zu einem um 0,9 Prozentpunkte geringeren Beitragssatz und zu einem um rund 3,2% höheren aktuellen Rentenwert durch die Rente mit 67. Für die Renditeberechnungen wird ein Versicherter der Geburtsjahrgänge 1940 bis 2000 unterstellt, der 45 Jahre Beiträge gemäß dem Durchschnittseinkommen gezahlt hat und zum jeweiligen Regeleintrittsalter in Rente geht.

Der Renditevergleich der beiden Szenarien mit und ohne Rente mit 67 zeigt eine Belastung der Übergangsjahrgänge, die zwar von der Anhebung des Renteneintrittsalters getroffen werden, aber nicht in vollem Umfang von der Beitragssatzsenkung profitieren (vgl. Abbildung 5).24 Den größten Renditeverlust trägt der Jahrgang 1964, der erste Jahrgang, für den die Regelaltersgrenze von 67 gilt. Langfristig, also für heute junge Jahrgänge, ist die Rente mit 67 renditeneutral: Die Einbußen bei der Rentenzahlung werden gerade durch die geringeren Beitragszahlungen aufgewogen.25 Aus dieser Sicht stellt die Rente mit 67 für junge Leute also keinerlei Belastung dar. Als Gewinner gehen auch bei dieser Sichtweise, die älteren – vor 1953 geborenen – Jahrgänge hervor, die nicht oder kaum von der Anhebung der Regelaltersgrenze betroffen sind. Ihre Renten fallen aber aufgrund der höheren Rentenanpassungen höher aus. Sie können Renditegewinne erzielen. Den größten Vorteil hat der Jahrgang 1946, die letzte Kohorte, für die die Regelaltersgrenze von 65 gilt.

Abbildung 5
Veränderung der kohortenspezifischen impliziten Rendite1 durch die Rente mit 67

in Prozentpunkten

1 Renditen bei Realisierung der Rente mit 67 abzüglich der Rendite bei Rente mit 65.

Quelle: eigene Berechnungen.

Fazit

Insgesamt ist die Frage, ob die Rente mit 67 wirklich ein Rentenkürzungsprogramm ist, nicht so leicht zu beantworten. Es kommt auf die Sichtweise an. Zudem müssen die nicht immer ganz einfachen Mechanismen des Rentenversicherungssystems beachtet werden. In Hinblick auf die monatlichen Rentenzahlbeträge allein kann grundsätzlich der Versicherte selbst durch Ausweitung der Erwerbszeit dafür sorgen, dass es für ihn durch die Rente mit 67 nicht zu Rentenkürzungen kommt.

In Hinblick auf die über die Rentenlaufzeit ausgezahlte Rentensumme sind neben dem Verhalten des Versicherten auch sein Geschlecht, sein Einkommen und die bereits erworbenen Rentenansprüche relevant. Zudem ist das Ausmaß der durch die Rente mit 67 hervorgerufenen höheren Rentenanpassungen von Bedeutung. Nicht für alle Versicherten kommt es zu einer Reduktion der Rentensumme. Für einige Versicherten kann die Rentensumme sogar höher ausfallen. Im Durchschnitt ist aber von einer Reduktion der Rentensumme auszugehen, weshalb die Rentenversicherung durch die Rente mit 67 weniger Rentenausgaben hat. Doch fällt aufgrund der genannten Zusammenhänge für die Rentenversicherung die durch die Rente mit 67 bewirkte Reduktion der Rentenausgaben und damit auch der Beitragssatzsenkungseffekt relativ moderat aus.

Die umfassende Sichtweise, die Beitragszahlungen und Rentenzahlungen berücksichtigt, zeigt für die ganz jungen Jahrgänge keinen Effekt: Geringere Rentensumme und geringere Beitragssumme gleichen sich gerade aus. Belastet werden einmal mehr die mittleren Jahrgänge, die aber durch ihre Kinderarmut einen Großteil zum demographischen Problem beigetragen haben. Die (einzigen) Gewinner der Rente mit 67 sind ebenfalls einmal mehr alle Bestandsrentner, die ab 2013 durch die Rente mit 67 über die gesamte restliche Rentenlaufzeit höhere Monatsrenten haben, was die implizite Rendite aus ihren Rentenversicherungsbeiträgen erhöht.

  • 1 Wer ein Jahr lang das Durchschnittseinkommen verdient und Beiträge zur Rentenversicherung zahlt, erhält einen Entgeltpunkt. Bei niedrigeren oder höheren Einkommen verändert sich die Anzahl der erworbenen Entgeltpunkte proportional.
  • 2 Der aktuelle Rentenwert ist die Monatsrente für einen Entgeltpunkt. Er beträgt derzeit in Westdeutschland 27,20 Euro und in Ostdeutschland 24,13 Euro und wird nach Maßgabe der Rentenanpassungsformel jährlich am 1. Juli fortgeschrieben.
  • 3 Verglichen wird mit dem alten Recht und Rentenzugang zum gesetzlichen Renteneintrittsalter von 65 Jahren. Bei einem Vergleich mit einer Person, die auch nach altem Recht bis zum Alter von 67 Jahren gearbeitet hätte, würde sich eine Rentensenkung ergeben, da nach altem Recht aufgrund der längern Erwerbszeit die Rente mit Zuschlägen versehen worden wäre. Implizit wird somit unterstellt, dass eine Ausweitung der Erwerbszeit über das Alter von 65 hinaus nur aufgrund der Erhöhung der Regelaltersgrenze geschieht.
  • 4 Die Reduktion der Abschläge schlägt mit 0,3 Prozentpunkten und die Erhöhung der Rentenansprüche mit gut 0,2 Prozentpunkten zu Buche.
  • 5 Bei der Ableitung dieser Formel ist zur Vereinfachung nicht berücksichtigt, dass die durch zusätzliche Erwerbszeit generierten Rentenansprüche bei vorzeitigem Renteneintritt ebenfalls mit Abschlägen versehen werden müssen. Die erforderliche zusätzliche Erwerbszeit wird dadurch etwas unterschätzt. Das Ausmaß des „Fehlers“ ist allerdings sehr gering. Die genaue Berechnungsformel und ihre Herleitung sowie die Differenzen, die sich bei Anwendung der Näherungsformel im Vergleich zur (komplizierteren) exakten Formel ergeben, finden sich im Anhang von M. Gasche, T. Bucher-Koenen, A. Holthausen, S. Kluth: Zehn Missverständnisse im Zusammenhang mit der Rente mit 67, MEA Discussion Paper 209-10, Mannheimer Forschungsinstitut Ökonomie und Demographischer Wandel, Universität Mannheim, 2010. Zudem wurde nicht berücksichtigt, dass der aktuelle Rentenwert bei der Rente mit 67 im Vergleich zum alten Recht etwas höher ausfällt (siehe unten). Dadurch wird die erforderliche zusätzliche Erwerbszeit etwas überschätzt.
  • 6 Da die Rentenzahlungen gegebenenfalls zu unterschiedlichen Zeitpunkten beginnen, wäre eine Barwertbetrachtung genauer. Allerdings wären die Aussagen bei einer Barwertbetrachtung bei Annahme der üblichen Diskontierungssätze qualitativ gleich und quantitativ ähnlich, so dass hier zur Vereinfachung auf die Barwertbetrachtung verzichtet wird. Der Vergleich der Rentensummen geht implizit von einem Abzinsungsfaktor von null aus.
  • 7 Die Rentenlaufzeit RLZ wird in Monaten gemessen.
  • 8 Zusätzlich ist tendenziell der Bundeszuschuss geringer. Vgl. zur Ausgestaltung des deutschen Rentensystems z.B. A. Börsch-Supan, M. Gasche, C. B. Wilke: Konjunkturabhängigkeit der Gesetzlichen Rentenversicherung am Beispiel der aktuellen Finanz- und Wirtschaftskrise, in: Zeitschrift für Wirtschaftspolitik, H. 3, 2010.
  • 9 Da die Anzahl der Rentner im Rentnerquotienten des Nachhaltigkeitsfaktors nicht in Köpfen gemessen wird, sondern in sogenannten Äquivalenzrentnern, die sich aus der Relation der Rentenausgaben zur Standardrente ergeben, wird auch im Fall 1 über die geringeren Rentenausgaben der Nachhaltigkeitsfaktor und damit die Rentenanpassung beeinflusst. Vgl. dazu z.B. Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung: Widerstreitende Interessen – Ungenutzte Chancen, Jahresgutachten 2006/07; oder Sozialbeirat: Gutachten des Sozialbeirats zum Rentenversicherungsbericht 2010, Bundestagsdrucksache 17/3900.
  • 10 B. Berkel, A. Börsch-Supan: Pension Reform in Germany: The Impact on Retirement Decisions, in: Finanzarchiv, Bd. 60, Nr. 3, 2004, S. 393-421. Börsch-Supan und Berkel schätzen auf Basis eines Optionswertmodels, dass eine Verschiebung des gesetzlichen Rentenalters um zwei Jahre das tatsächliche Renteneintrittsalter um ca. 0,8 Jahre erhöhen würde.
  • 11 Vgl. dazu B. Babel, E. Bomsdorf: Ist die Erhöhung des gesetzlichen Rentenzugangsalters nur eine Rentenkürzung?, in: Wirtschaftsdienst, 86. Jg. (2006), H. 7, S. 479-484; und Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung: Widerstreitende Interessen..., a.a.O., Ziffer 325 und Kasten 16.
  • 12 Vgl. dazu Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung: Das Erreichte nicht verspielen, Jahresgutachten 2007/08, Ziffer 265.
  • 13 T. Bucher-Koenen, C. B. Wilke: Zur Anhebung der Altersgrenzen, in: Sozialer Fortschritt, 58. Jg. (2009), H. 4, S. 69-79; Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS): Aufbruch in die altersgerechte Arbeitswelt, Bericht der Bundesregierung gemäß § 154 Abs. 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch zur Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre, Berlin 2010; oder Sozialbeirat, a.a.O.
  • 14 Unterstellt wurden bei T. Bucher-Koenen, C. B. Wilke, a.a.O., die beiden Extremformen: keine Ausweitung der Erwerbszeit und eine Verschiebung des tatsächlichen Rentenalters um zwei Jahre.
  • 15 Das Bruttorentenniveau ist die Bruttostandardrente dividiert durch das (Brutto-)Durchschnittseinkommen. Die Standardrente ist diejenige Rente, die sich ergibt, wenn der Versicherte 45 Jahre Beiträge nach Maßgabe des Durchschnittseinkommens entrichtet, also 45 Entgeltpunkte erworben hat.
  • 16 Vgl. T. Bucher-Koenen, C. B. Wilke, a.a.O. Der Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung: Das Erreichte nicht verspielen, a.a.O., Ziffer 265, das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), a.a.O., S. 24 und der Sozialbeirat, a.a.O., Ziffer 64, kommen zu sehr ähnlichen Ergebnissen.
  • 17 In den Berechnungen wurde zur Vereinfachung für jeden Jahrgang ein konstanter – wenngleich zwischen den Jahrgängen variierender – Erhöhungsfaktor für den aktuellen Rentenwert angenommen. Dieser wurde ermittelt, indem zunächst der mittleren Rentenerhöhungseffekt im jeweiligen Jahr aus T. Bucher-Koenen, C. B. Wilke, a.a.O. berechnet und dann ausgehend vom Renteneintrittsjahr der Durchschnitt aus den folgenden 20 Jahren gebildet wurde. Der Rentenerhöhungseffekt liegt zwischen 1,15% für den Renteneintritt 2012 und 2,65% für den Renteneintritt 2050.
  • 18 Genaugenommen unterscheidet sich der Rentenerhöhungseffekt zwischen Männern und Frauen eines Jahrgangs etwas. Zur Vereinfachung wurde aber für jeden Jahrgang eine einheitliche Rentenerhöhungsrate angenommen. Siehe Fußnote 17.
  • 19 Bei einer Barwertbetrachtung mit positiven Diskontierungssatz würden die Rückgänge etwas größer ausfallen, da die Rentenzahlungen im Fall 2 erst später anfallen als im Referenzfall der Rente mit 65. Wegen der unterschiedlichen Zahlungszeitpunkte sind die prozentualen Veränderungen im Fall 1 der Abbildung 4 nicht direkt mit den prozentualen Änderungen im Fall 2 vergleichbar.
  • 20 Vgl. dazu z.B. M. Gasche: „Rente mit 69“? Auch eine Frage der intergenerativen Gerechtigkeit, Working Paper Nr. 102, 17. März 2008, Allianz Dresdner Economic Research, Frankfurt/Main; und M. Gasche: Rentenanpassung 2010 – Wem nützt die Rentengarantie?, MEA Discussion Paper Nr. 199-10, Mannheimer Forschungsinstitut Ökonomie und Demographischer Wandel, Universität Mannheim 2010; sowie A. Börsch-Supan, M. Gasche, C. B. Wilke: Auswirkungen der Finanzkrise auf die Gesetzliche Rentenversicherung, ihre Beitragszahler und ihre Rentner, MEA, Universität Mannheim 2009.
  • 21 Vgl. z.B. M. Gasche: Rentenanpassung 2010, a.a.O.
  • 22 Vgl. Deutscher Bundestag: Bericht der Bundesregierung über die gesetzliche Rentenversicherung, insbesondere über die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben, der Nachhaltigkeitsrücklage sowie des jeweils erforderlichen Beitragssatzes in den künftigen 15 Kalenderjahren (Rentenversicherungsbericht 2010) und Gutachten des Sozialbeirats zum Rentenversicherungsbericht 2010, Bundestagsdrucksache 17/3900.
  • 23 Vgl. Statistisches Bundesamt: Bevölkerung Deutschlands bis 2060 – Ergebnisse der 12. Koordinierten Bevölkerungsvorausberechnung, Wiesbaden 2009.
  • 24 Vgl. Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung: Widerstreitende Interessen..., a.a.O., Ziffer 326; und M. Gasche: „Rente mit 69“?..., a.a.O.
  • 25 Den vollen Beitragssatzvorteil können erst die Geburtsjahrgänge ca. ab 2010 realisieren, so dass sich für den Geburtsjahrgang 2000 in Abbildung 5 noch immer ein leichter Renditeverlust ergibt.

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DOI: 10.1007/s10273-011-1171-4