Ein Service der

Artikel als PDF herunterladen

Im Zuge der Einführung der Niveauschutzklausel in der gesetzlichen Rentenversicherung hat man den Nachholfaktor außer Kraft gesetzt. Um diese unbefriedigende Situation zu beenden, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nun einen Referentenentwurf vorgelegt, der darlegt, wie man sich vorstellt, den Nachholfaktor zur Rentenanpassung 2022 wiedereinzuführen. Die Wiedereinführung ist ein guter Schritt. In Anbetracht des Zusammenspiels mit der Niveauschutzklausel ist der Entwurf jedoch noch nicht ausgereift. Darüber hinaus hat man eine Lock-in-Klausel eingebaut, die eine große Last darstellt. Sie wirft ein neues Problem auf, dessen Ausmaß ähnlich groß ist wie das des ausgesetzten Nachholfaktors, das man mit dem vorliegenden Referentenentwurf zu lösen gedenkt.

Der Nachholfaktor in der gesetzlichen Rentenversicherung, der unterlassene Rentenkürzungen mit künftigen Rentensteigerungen verrechnet, wurde 2018 ausgesetzt, als der Schutzklausel die Niveauschutzklausel zur Seite gestellt wurde. Die hierfür vorgebrachte Begründung kann auf zwei Weisen verstanden werden (Bundesregierung, 2018, 37):

  • Man erhoffte sich unerwünschte Wechselwirkungen bei der Rentenwertrechnung zu verhindern.
  • Die Niveauschutzklausel ist zunächst und zurzeit immer noch befristet.1 Damit etwaige Eingriffe von ihr nicht nur während des befristeten Wirkungszeitraums den Rentner:innen zugutekommen, sondern auch langfristig erhalten bleiben, wollte man verhindern, dass der Nachholfaktor nach Ablauf der Frist das Sicherungsniveau wieder rapide sinken lässt.

Nun, da die Schutzklausel infolge der Coronapandemie tatsächlich 2021 eine Rentensenkung verhindert hat, erweist sich das Aussetzen des Nachholfaktors als unbefriedigend. Schon zuvor, doch gerade angesichts dessen wurde vielfach Kritik vorgetragen (für einen Überblick siehe Schätzlein, 2021b, 157 ff.). Die Ende 2021 neu gebildete Bundesregierung scheint dies eingesehen zu haben und kündigte gleich in ihrem Koalitionsvertrag an, den Nachholfaktor zur Rentenanpassung 2022 wiedereinzuführen (SPD et al., 2021, 58; Werding, 2022, 5).

Konzepte zur Wiedereinführung des Nachholfaktors

Zwei Konzepte, wie sich der Nachholfaktor (rentenversicherungsrechtlich Ausgleichsbedarf) reaktivieren lässt, ohne die Schutzklausel oder die Niveauschutzklausel funktionell einzuschränken, legte Schätzlein (2021b, 162 ff.) vor (vgl. Abbildung 1). Die grundlegende Idee lautet, die Prüfungen, ob eine Schutzklausel eingreifen muss, in eine festgelegte Reihenfolge zu bringen. In Anlehnung an vor Einführen der Niveauschutzklausel geltendes Recht sollte zunächst ein neuer aktueller Rentenwert gemäß der normalen Berechnungsformel des § 68 SGB VI ermittelt werden. Dann sollte ein Anwendungsfall der Schutzklausel des § 68a SGB VI geprüft werden. Vor Einführung der Niveauschutzklausel stand an diesem Punkt dann der neu in Kraft tretende aktuelle Rentenwert fest. Gemäß diesen vorgeschlagenen Konzepten wäre nun in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob der aktuelle Rentenwert das Mindestsicherungsniveau erfüllt oder ob die Niveauschutzklausel eine entsprechende zusätzliche Erhöhung veranlassen muss. Hiernach stünde der neue aktuelle Rentenwert endgültig fest. Der Unterschied in diesen beiden Konzepten ist, dass eine Erhöhung verursacht durch die Niveauschutzklausel im getrennten Verfahren zur nachträglichen Verrechnung im Ausgleichsbedarf nicht erfasst würde, im integrierten Verfahren schon.

Abbildung 1
Konzepte zur Wiedereinführung des Nachholfaktors
Abbildung 1

Quelle: eigene Darstellung in Anlehnung an Schätzlein (2021b, 164).

Das integrierte Verfahren ist das konsistentere Konzept, würde jedoch im Unterschied zum getrennten Verfahren exakt das tun, was der eingangs erwähnten Absicht der Gesetzgebung widersprechen würde, nämlich nach Auslaufen der befristeten Niveauschutzklausel die von ihr verursachten Erhöhungen nachverrechnen. Das getrennte Verfahren hingegen würde in zwei Szenarien paradoxe Ergebnisse hervorbringen:

  • Wenn ein Ausgleichsbedarf und eine rechnerisch angezeigte Rentenerhöhung vorliegen, aber bereits abzusehen ist, dass die Niveauschutzklausel selbst bei Anwendung des vollen Anpassungsfaktors eingreifen muss, so käme es dennoch zu einem (partiellen) Abbau des Ausgleichsbedarfs, ehe die Niveauschutzklausel dann den neuen aktuellen Rentenwert determiniert. Die von der Niveauschutzklausel verursachte Anhebung würde jedoch den Ausgleichsbedarf nicht tangieren; sie würde auch nicht den zuvor vorgenommenen Abbau wieder rückgängig machen.
  • Liegt eine rechnerisch angezeigte Rentenwertsenkung vor, doch die Niveauschutzklausel muss selbst bei Belassen des aktuellen Rentenwerts eingreifen, so würde die unterlassene Rentenkürzung dennoch im Ausgleichsbedarf erfasst werden, während der aktuelle Rentenwert auf einen mit der Niveauschutzklausel konformen Wert anzuheben wäre.

Im ersten Fall käme es zu einem (partiellen) Abbau eines vorhandenen Ausgleichsbedarfs, obwohl sowieso die Niveauschutzklausel den neuen aktuellen Rentenwert festlegen muss; im zweiten Fall würde gleichzeitig eine unterlassene Rentenkürzung erfasst werden, während der aktuelle Rentenwert (niveauschutzklauselbedingt) tatsächlich steigt.

Die im Referentenentwurf vorgesehenen Reformen

Am 23.3.2022 legte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen Referentenentwurf vor, wie man sich vorstelle den Nachholfaktor wiedereinzuführen (BMAS, 2022):

  1. § 255e SGB VI stellt derzeit die gesetzliche Verankerung der Niveauschutzklausel dar. Darin ist auch festgelegt, dass das Sicherungsniveau vor Steuern mindestens 48 % betragen muss. Gemäß § 255e Abs. 1 SGB VI-RefE bleibt dies erhalten. Neu ist, dass dieses Sicherungsniveau vor Steuern, das häufig als Haltelinie bezeichnet wird, nun den rentenversicherungsrechtlichen Begriff Mindestsicherungsniveau tragen wird. Gemäß § 255e Abs. 2 SGB VI-RefE wird geregelt, dass im Falle des Eingreifens der Niveauschutzklausel der aktuelle Rentenwert exakt so festgelegt wird, dass mit dem neuen Wert das Mindestsicherungsniveau genau erreicht wird; einen Aufschlag, um für einen Sicherheitsabstand zum Mindestsicherungsniveau zu sorgen, oder einen diskretionären gesetzgeberischen Spielraum soll es nicht geben.
  2. § 255g SGB VI setzt zurzeit den Ausgleichsbedarf außer Kraft. § 255g SGB VI-RefE wird den Ausgleichsbedarf rückwirkend zum 1.7.2021 auf 0,9883 festsetzen. Darin wird die statistische Revision in der Datengrundlage zur Rentenwertrechnung berücksichtigt, nachdem dem Referenten- und Regierungsentwurf zur RWBestV 2021 zufolge der Ausgleichsfaktor eigentlich 0,9675 betragen hat (BMAS, 2021, 19; Bundesregierung, 2021, 22).
  3. In § 255h SGB VI-RefE wird künftig simultan ein erforderliches Eingreifen der Schutzklausel sowie der Niveauschutzklausel geprüft:

a. Ist rechnerisch eine Rentensenkung angezeigt, wird nach Abs. 1 der Ausgleichsfaktor zum Erfassen der unterlassenen Rentensenkung im Ausgleichsbedarf auf normalem Wege berechnet. Die Niveauschutzklausel wird erst im Anschluss geprüft.

b. Ist ein Ausgleichsbedarf vorhanden und eine Rentenerhöhung angezeigt (sodass grundsätzlich der hälftige Anpassungsfaktor auf beide anzuwenden wäre), aber wäre schon der gemäß § 68 SGB VI rechnerisch neue Wert (d. h. unter Anwendung des vollen Anpassungsfaktors) nicht hoch genug, um das Mindestsicherungsniveau zu erreichen, erfolgt nach Abs. 2 keine Verrechnung unterlassener Rentenkürzungen mit der Erhöhung des aktuellen Rentenwerts. D. h. der Ausgleichsbedarf bleibt betragsmäßig unverändert, der aktuelle Rentenwert wird ohnehin von der Niveauschutzklausel bestimmt.

c. Ist der rechnerisch neue aktuelle Rentenwert höher als der bisherige Wert (d. h. Schutzklausel muss nicht eingreifen) und höher als der für das Mindestsicherungsniveau erforderliche aktuelle Rentenwert (d. h. die Niveauschutzklausel muss nicht eingreifen) und ist zudem ein Ausgleichsbedarf vorhanden, kommen nach Abs. 2 §§ 68 und 68a SGB VI nicht zur Anwendung. Stattdessen nimmt der neue aktuelle Rentenwert den höchsten der folgenden drei Werte an:

i. aktueller Rentenwert, der exakt Mindestsicherungsniveau herstellt;

ii. aktueller Rentenwert unter Anwendung des hälftigen Anpassungsfaktors;

iii. aktueller Rentenwert unter Anwendung der Berechnungsformel, die gewöhnlich bei vollständigem Abbau eines Ausgleichsbedarfs zur Anwendung kam (d. h. rechnerisch neuer aktueller Rentenwert mal Ausgleichsbedarfswert).

d. Abs. 4 behandelt die Berechnung des Ausgleichsbedarfs, wenn Abs. 3 Anwendung findet:

i. Nimmt der aktuelle Rentenwert den Wert c.i. oder c.ii. an, wird der neue Ausgleichsbedarf ermittelt, indem der alte Wert mit dem Abbaufaktor multipliziert wird (ähnlich Anhebungsfaktor in Schätzlein, 2021b, 163). Der Abbaufaktor entspricht dem rechnerisch neuen aktuellen Rentenwert gemäß § 68 SGB VI dividiert durch den in Kraft tretenden aktuellen Rentenwert gemäß Abs. 3. Dies stellt ein sachlogisch richtiges Vorgehen dar.

ii. Nimmt der aktuelle Rentenwert den Wert c.iii. an, beträgt der neue Ausgleichsbedarf eins.

Diese Definitionen sind erforderlich, weil Abs. 4 vorsieht, dass § 68a SGB VI, wo diese Definitionen weitestgehend ebenfalls vorhanden sind, grundsätzlich nicht zu beachten ist. Durch den Abbaufaktor, der abweichend vom hälftigen Anpassungsfaktor des § 68a SGB VI auf den Ausgleichsbedarf angewandt wird, wird zudem die arithmetische Berechnungsweise zugunsten einer zutreffenden geometrischen beseitigt (Schätzlein, 2020; und insbesondere 2021a).

e. Abs. 5 sieht vor, dass der Ausgleichsbedarf unverändert bleibt, sofern die Abs. 1, 3 oder 4 keine Anwendung finden. Abs. 2 wird nicht mit aufgezählt; findet dieser Anwendung, ist ohnehin explizit darin geregelt, dass der Wert des Ausgleichsbedarfs unverändert bleibt. Szenarien, die nicht von den vorausgehenden Absätzen gedeckt sind, sind:

i. rechnerisch neuer aktueller Rentenwert entspricht exakt bisherigem;

ii. rechnerisch neuer aktueller Rentenwert übersteigt bisherigen Wert und erfüllt Mindestsicherungsniveau, außerdem ist kein Ausgleichsbedarf gegeben.

f. Greift einmal die Niveauschutzklausel ein, kommt es nach Abs. 6 zum Lock-in-Effekt. Deshalb wird in diesem Absatz bestimmt, dass der Ausgleichsbedarf dann eins beträgt, sobald die Niveauschutzklausel eingegriffen hat und der aktuelle Rentenwert gemäß Lock-in-Paragrafen § 255i SGB VI-RefE bestimmt wird. Damit wird man dem Ziel gerecht, das Mindestsicherungsniveau nicht nachträglich, d. h. nach Auslaufen der Niveauschutzklausel durch Verrechnung ad absurdum zu führen. Genau genommen wird der Ausgleichsbedarf so jedoch erstmals auf eins fixiert, sobald der aktuelle Rentenwert von § 255i SGB VI-RefE diktiert wird. Dies geschieht zum ersten Mal im Jahr, das auf das Jahr des erstmaligen Eingriffs der Niveauschutzklausel folgt. Das ist bedeutsam für 2025, falls dann wirklich die Niveauschutzklausel zum letzten Mal in Kraft sein sollte: Greift in diesem Jahr die Niveauschutzklausel ein, wird der Ausgleichsbedarf noch nicht auf eins gesetzt, sondern regulär gemäß zuvor erläutertem Prozedere ermittelt. Die Lock-in-Klausel des Abs. 6 kommt zur Rentenanpassung 2026 nicht mehr zum Zug, weil sie analog bis 2025 befristet ist.

4. Mit § 255i SGB VI-RefE wird eine Lock-in-Klausel für den aktuellen Rentenwert eingeführt: Wird der aktuelle Rentenwert einmal per Niveauschutzklausel festgelegt,2 wird er zu den folgenden Anpassungszeiträumen immer vom Mindestsicherungsniveau gemäß § 255e Abs. 2 SGB VI-RefE bestimmt werden. Alle anderen Ermittlungsgrundlagen des aktuellen Rentenwerts sind fortan zu ignorieren. Ausnahme: Sollte dadurch einmal ein niedrigerer aktueller Rentenwert als der Vorjahreswert resultieren,3 wird der aktuelle Rentenwert auf seinem bisherigen Wert belassen (Schutzklausel-Effekt). Diese Klausel wirkt befristet bis zur Rentenanpassung 2025, wo die Niveauschutzklausel (Stand jetzt) letztmals in Kraft sein wird.

Systematik des Referentenentwurfs

Abbildung 2 veranschaulicht die Systematik des erläuterten Reformpakets. Vernachlässigt man für einen Moment das Segment der Lock-in-Klausel und konzentriert sich auf die Schutzklausel- und Niveauschutzklausel-Segmente, fällt auf, dass der Referentenentwurf konzeptionell große Ähnlichkeit zu den anfangs vorgestellten Konzepten in Abbildung 1 aufweist. Tatsächlich sind die Schutzklausel-Segmente bis auf die Umstellung der arithmetischen auf eine geometrische Berechnungsweise bei der Berechnung des Ausgleichsbedarfs, wenn zuvor ein solcher gegeben war und teilweise abgebaut wird, identisch. Im Niveauschutzklausel-Segment ist im Konzept des Referentenentwurfs nun konkret angegeben, auf welchen Wert der aktuelle Rentenwert bei Bedarf anzuheben ist. Zudem fungiert der Abbaufaktor des Referentenentwurfs als Weichensteller zwischen getrenntem Verfahren und integriertem Verfahren nach Schätzlein (2021b): Kommt der Abbaufaktor zum Einsatz, wird schematisch dem integrierten Verfahren gefolgt, ansonsten dem getrennten Verfahren. Hinzu kommt im Konzept des Referentenentwurfs die Lock-in-Klausel, die den aktuellen Rentenwert an das Mindestsicherungsniveau bindet, sobald dieses einmal erreicht ist. Befindet man sich auf diesem Pfad, ist zusätzlich noch ein Schutzklausel-Element eingebaut, sodass der aktuelle Rentenwert weiterhin nominal nicht sinken kann. Eine Nachverrechnung wie bei der gewöhnlichen Schutzklausel findet dann jedoch nicht statt.

Abbildung 2
Konzept des Referentenentwurfs zur Wiedereinführung des Nachholfaktors
Abbildung 2

Quelle: eigene Darstellung.

Würdigung

Die Reaktivierung des Schutzklausel-Mechanismus ist vorbehaltlich weitergehender Niveauschutzklausel-Effekte vollumfänglich gelungen. Mit Hinblick auf die umgestellte Berechnungsformel ist sie sogar besser denn je. Dies ist ein guter Schritt, um der ursprünglich formulierten sowie nach wie vor relevanten assoziierten Zielsetzung der Generationengerechtigkeit wieder gerecht zu werden (CDU/CSU und SPD, 2006, 30).

Hinsichtlich des Niveauschutzklausel-Mechanismus handelt es sich beim Referentenentwurf angesichts des Wechsels zwischen Schätzleins getrenntem Verfahren und integriertem Verfahren konzeptionell um eine inkonsistente und somit unbefriedigende Lösung. Dies mag für die Dauer, in der die Lock-in-Klausel in Kraft ist, noch zu verschmerzen sein, wenn jeder Eingriff der Niveauschutzklausel sofort das gesamte herkömmliche Rentenwertermittlungsverfahren außer Kraft setzt. Es schafft andererseits aber auch kein gesetzliches Fundament, um zu gegebener Zeit einfach die Frist der Lock-in-Klausel auslaufen zu lassen und die anderen befristeten Maßnahmen im Zusammenhang mit der Niveauschutzklausel permanent zu übernehmen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass diese Erwägung bei der Erstellung des Referentenentwurfs eine Rolle spielte, sonst hätte es weder der Regelung des § 255h Abs. 2 SGB VI-RefE noch der Regelung des Abbaufaktors im Zusammenhang mit § 255h Abs. 3 Nr. 1 SGB VI-RefE bedurft. Mit Blick auf das inkonsistente Auf- und Abbauen von Ausgleichsbedarf ist der Gesetzentwurf folglich noch nicht ausgereift.

Die Lock-in-Klausel stellt ein Problem dar, weil sie das Rentenwertermittlungsverfahren durchkreuzt und nachhaltige Verzerrungen verursacht (Pimpertz, 2022). Bei Erwartung einer temporären Geltungsdauer der Niveauschutzklausel ist jede Anhebung durch sie ohne nachträgliche Kompensation eine systemfremde Rentenerhöhung, weil sie vom von § 68 SGB VI gezeichneten Entwicklungspfad wegführt. Dies mag in der Tat die gesetzgeberische Intention widerspiegeln, darf angesichts der bevorstehenden Herausforderung der Finanzierung des gesetzlichen Rentenversicherungssystems allerdings zu Recht kritisiert werden (Börsch-Supan und Rausch, 2020; Werding, 2020; Raffelhüschen et al., 2021, 10 ff.). Allerdings benachteiligt die Lock-in-Klausel Rentner:innen insoweit, dass ihnen die Chance genommen ist, an der Lohnentwicklung in Deutschland zu partizipieren, sollte es gemäß gewöhnlichem Rentenwertermittlungsverfahren gelingen, einen aktuellen Rentenwert hervorzubringen, der über dem Mindestsicherungsniveau liegt. Langfristig kann sie nicht in Kraft sein, würde das doch bedeuten, das bisherige Rentenwertermittlungsverfahren gänzlich abzulösen.4 Bei Erwartung einer dauerhaften Geltungsdauer der Niveauschutzklausel ohne Lock-in-Klausel besteht dann jedoch kein Grund, den Ausgleichsbedarf per Lock-in abermals außer Kraft zu setzen, da der aktuelle Rentenwert weiterhin vor einem Fallen unter das Mindestsicherungsniveau geschützt bliebe. Die Lock-in-Klausel dient in erster Linie dazu, der Gesetzgebung Zeit zu erkaufen, um die Zukunft der Niveauschutzklausel zu klären und gesetzlich durchzusetzen. Sie ist eine große Last, die dem Referentenentwurf anhaftet, die zumindest so lange zu tragen ist, bis die Gesetzgebung eine Entscheidung herbeigeführt hat. Bedauerlich ist nur, dass man keine bessere Lösung gefunden hat, die interimsmäßig in Kraft sein kann und für beide Eventualitäten – d. h. Auslaufenlassen oder Verlängern der Niveauschutzklausel – eine konsistente Entwicklung rentenversicherungsrechtlicher Kenngrößen gewährleistet.

Der Autor gibt seine persönliche Auffassung wieder. Seine Promotion zu Reformen im deutschen Alterssicherungssystem steht kurz vor dem Abschluss.

  • 1 Gemäß § 255e SGB VI wirkt sie befristet bis zur Rentenanpassung zum 1. Juli 2025. Es entspricht jedoch der Absicht der Gesetzgebung, diese dauerhaft beizubehalten. Dies gilt sowohl für die vorausgehende 23. Bundesregierung, die die Niveauschutzklausel einführte (Bundesregierung, 2018, 2), als auch für die aktuelle Bundesregierung (SPD et al., 2021, 57).
  • 2 Die Lock-in-Klausel wird sogar ausgelöst, wenn der aktuelle Rentenwert auf anderer Ermittlungsgrundlage exakt den Wert annimmt, den auch die Niveauschutzklausel im Anwendungsfall eingesetzt hätte.
  • 3 Das ist nur möglich, wenn das Mindestsicherungsniveau abgesenkt wird, das verfügbare Durchschnittsentgelt sinkt bzw. die Nettoquote der Standardrente im Jahresverlauf steigt.
  • 4 Es gibt keinen Anhaltspunkt, der darauf hindeutet, dass dies dem Willen der Gesetzgebung entspricht. Bislang wurde stets der Charakter des Mindestsicherungsniveaus als unterer Grenzwert (Haltelinie) betont, und nicht, dass dies einmal zum Dauerzustand werden soll.

Literatur

Börsch-Supan, A. und J. Rausch (2020), Corona-Pandemie: Auswirkungen auf die gesetzliche Rentenversicherung, ifo Schnelldienst, 73(4), 36-43.

BMAS – Bundesministerium für Arbeit und Soziales (2021), Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte und zur Bestimmung weiterer Werte zum 1. Juli 2021, https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Referentenentwuerfe/ref-rentenwertbestimmungsverordnung-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3 (10. April 2022).

BMAS – Bundesministerium für Arbeit und Soziales (2022), Entwurf eines Gesetzes zur Rentenanpassung 2022 und zur Verbesserung von Leistungen für den Erwerbsminderungsrentenbestand, https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Referentenentwuerfe/ref-erwerbsminderungsrenten-bestandsverbesserungsgesetz.pdf;jsessionid=12D29BB8804C5AE196D8A04F6BE38430.delivery1-master?__blob=publicationFile&v=1 (10. April 2022).

Bundesregierung (2018), Entwurf eines Gesetzes über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung, BT-Drs. 19/4668.

Bundesregierung (2021), Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte und zur Bestimmung weiterer Werte zum 1. Juli 2021, BR-Drs. 339/21.

CDU/CSU und SPD (2006), Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung, BT-Drs. 16/3794.

Pimpertz, J. (2022), Rentenerhöhung: Haltelinie schlägt Nachholfaktor, https://www.iwkoeln.de/presse/iw-nachrichten/jochen-pimpertz-haltelinie-schlaegt-nachholfaktor.html (10. April 2022).

Raffelhüschen, B., T. Brinkschmidt, T. Kohlstruck, S. Seuffert und F. Wimmesberger (2021), Update 2021, Die Generationenbilanz: Steigende Schulden, versäumte Reformen, apathische Politik, Gekommen, um zu bleiben – die fiskalischen Lasten der Beamtenversorgung, Argumente zu Marktwirtschaft und Politik, 158, https://www.stiftung-marktwirtschaft.de/fileadmin/user_upload/Argumente/Argument_158_Update_Ehrbarer_Staat_2021_09.pdf (11. April 2022).

Schätzlein, U. (2020), Die rentenversicherungsrechtliche Schutzklausel funktioniert nur approximativ richtig, Wirtschaftswissenschaftliches Studium, 49(7-8), 30-36.

Schätzlein, U. (2021a), Die rentenversicherungsrechtliche Schutzklausel funktioniert nur approximativ richtig – Teil II, SSRN Paper, https://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=3857122 (10. April 2022).

Schätzlein, U. (2021b), Die Wiedereinführung des sogenannten Nachholfaktors – zwei Lösungsvorschläge zur Integration des Ausgleichsbedarfs in das Schutzklausel-Niveauschutzklausel-Geflecht, Deutsche Rentenversicherung, 76(2), 157-179.

SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP (2021), Mehr Fortschritt wagen. Bündnis für Freiheit, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit. Koalitionsvertrag 2021-2025.

Werding, M. (2020), Rentenfinanzen und fiskalische Tragfähigkeit: aktueller Rechtsstand und Effekte verschiedener Reformen, Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, Arbeitspapier, 6, https://www.sachverstaendigenrat-wirtschaft.de/fileadmin/dateiablage/Arbeitspapiere/Arbeitspapier_06_2020.pdf (11. April 2022).

Werding, M. (2022), Nachholfaktor ist zurück – gut so?, Wirtschaftsdienst, 102(1), 5, 73, https://www.wirtschaftsdienst.eu/inhalt/jahr/2022/heft/2/beitrag/nachholfaktor-in-verschiedenen-welten.html (13. April 2022).

Title:New Pension Insurance Catch-Up Factor in the Mixture of Protection and Level Protection Clauses

Abstract:The catch-up factor was suspended in the course of the introduction of the level protection clause in the statutory pension insurance. In order to put an end to this unsatisfactory situation, the Federal Ministry of Labour and Social Affairs has now presented a draft bill outlining how it envisions the reintroduction of the catch-up factor for the pension adjustment in 2022. The reintroduction is a good step. However, given the interplay with the level protection clause, the draft is not yet mature. Moreover, they have included a lock-in clause, which is a big burden. It raises a new problem, the scale of which is similar to that of the suspended catch-up.

Beitrag als PDF

© Der/die Autor:in 2022

Open Access: Dieser Artikel wird unter der Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz veröffentlicht (creativecommons.org/licenses/by/4.0/deed.de).

Open Access wird durch die ZBW – Leibniz-Informationszentrum Wirtschaft gefördert.


DOI: 10.1007/s10273-022-3195-3