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Die Grundsicherung für Arbeitsuchende bleibt auch unter der neuen Bundesregierung ein Feld intensiver Reformaktivität. Mit dem Entwurf für ein 13. SGB-II-Änderungsgesetz sind erneut weitreichende Änderungen geplant. Nach dem im Jahr 2023 in Kraft getretenen Bürgergeld-Gesetz ist dies bereits die zweite größere Reform innerhalb weniger Jahre. Konzipiert ist der Entwurf als Korrektur des Reformprojekts der Ampelkoalition, ohne dass bereits hinreichend wissenschaftliche Evidenz für die harsche Kritik am Bürgergeld vorläge.

Folglich sind die jüngsten Reformpläne, wie bereits das Bürgergeld, zumindest in Teilen politisch motiviert. Gerade für die SPD dürfte dies ein Glaubwürdigkeitsproblem darstellen, könnten beide Ansätze doch kaum unterschiedlicher sein. Während das Bürgergeld einen Ausbau der sozialen Absicherung vorsah, Investitionen in Qualifizierung versprach und eine „Vertrauenskultur“ in den Jobcentern ausrief, zieht die jüngste Reform aus der anhaltend schwierigen wirtschaftlichen Lage einen konträren Schluss. Für einen langfristig leistungsfähigen, von der Solidargemeinschaft akzeptierten Sozialstaat betont es vor allem die Mitwirkungspflichten der Leistungsbeziehenden.

Damit fügen sich die Änderungspläne nahtlos in die Reformgeschichte der Grundsicherung ein, die seit ihrer Einführung um eine politisch tragfähige und gesellschaftlich akzeptierte Balance fordernder und fördernder Elemente ringt. Diese Dynamik zeigt sich in beiden Reformen überdeutlich: Während das Bürgergeld eine dezidiert sozialpolitische Handschrift trägt, soll sich die Grundsicherung künftig wieder vorrangig über ihre Arbeitsmarktfunktion definieren. Gleichzeitig ist geplant, mangelnde Mitwirkung härter zu sanktionieren und Leistungsmissbrauch konsequenter zu verfolgen. Die jüngste Reform akzentuiert die Grundsicherung damit als wieder wehrhaften Arm des Sozialstaats. Der dadurch erhoffte fiskalische Entlastungseffekt dürfte allerdings zunächst überschaubar sein, da die Erwerbschancen vieler Leistungsberechtigter weiterhin gering sind. Das Vorhaben ist daher auch für die Union ein kommunikatives Wagnis.

Mit Blick auf die öffentliche Akzeptanz der Grundsicherung, aber auch unter den Jobcenter-Beschäftigten, könnte dieser Kurswechsel dennoch ein wirksamer Schritt sein. Ihre Akzeptanz hat unter der unglücklichen politischen Vermarktung der Bürgergeld-Reform ebenso gelitten wie unter der bisweilen polemisch geführten Debatte. Neben dem irreführenden SPD-Versprechen eines „Abschieds von Hartz IV“ – als ließe sich die Grundsicherung am Vorabend der Bürgergeld-Reform noch ernsthaft mit ihren Gründungsjahren vergleichen – hat zu diesem Akzeptanzverlust auch beigetragen, dass die Ampelregierung ohne erkennbare politische Not die vom Bundesverfassungsgericht gezogenen Grenzen im Sanktionsrecht unterschritten hat. Dabei lagen die Sanktionsquoten seit der Pandemie ohnehin auf historisch niedrigem Niveau. Vor allem aber deutet der bisweilen erratisch anmutende Politikwechsel der letzten Jahre darauf hin, dass sich die Grundsicherungsreformen teilweise vom Anspruch entfernt haben, vordringlich Probleme aus der Mitte des Beratungs- und Vermittlungsauftrags der Jobcenter heraus anzugehen. Für die operative Ebene sind abrupte Richtungswechsel ein Störfeuer, das im schlechtesten Fall einer Entkopplung von politischem Steuerungsanspruch und arbeitsverwalterischer Praxis Vorschub leistet.

Statt regelmäßiger politischer Akzentverschiebungen wäre ein konsistenter politischer Ansatz erforderlich, der Vermittlung und Qualifizierung nicht als Gegensätze begreift. Angesichts der fehlenden Berufsabschlüsse vieler Leistungsberechtigter muss eine gezielte Förderung das Kernelement einer nachhaltigen Integrationspolitik sein. Dafür gilt es nicht nur, Förderinstrumente und -strategien bedarfsabhängig weiterzuentwickeln, sondern auch die mitunter vernachlässigte Frage anzugehen, wie ihre Umsetzung effektiv und möglichst effizient organisiert werden kann.

Gleichzeitig braucht es eine Debatte darüber, ob die Grundsicherung in ihrem gegenwärtigen Zuschnitt den aktuellen Herausforderungen noch gewachsen ist. Ihre Einführung im Jahr 2005 sollte das Nebeneinander von Arbeitslosen- und Sozialhilfe beenden und die arbeitsmarktpolitische Ausrichtung der Mindestsicherung stärken. Rückblickend ist dies gelungen, allerdings um den Preis einer überaus heterogenen Zusammensetzung der Leistungsberechtigten. Zwanzig Jahre später könnte daher eine stärkere Ausdifferenzierung der Betreuung entlang der höchst disparaten Unterstützungsbedarfe erforderlich sein, um vorhandene Ressourcen zielgerichteter und wirksamer einzusetzen. Diese Auseinandersetzung sollte jedoch nicht auf die Grundsicherung begrenzt geführt werden, berührt sie doch die Funktionsfähigkeit des Sozialstaats insgesamt. In diesem breiteren Kontext wird sich zeigen, ob die von der Bundesregierung eingesetzte Sozialstaatskommission eine mutige Antwort findet.

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© Der/die Autor:in 2025

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DOI: 10.2478/wd-2025-0216