Praktisch jedes Jahr aufs Neue beklagen die Bayern, dass sie die Belastungen im Finanzkraftausgleich (FKA; früher Länderfinanzausgleich) als unangemessen hoch empfinden. Ministerpräsident Söder am 11.07.2025: „Es braucht mehr Fairness beim Länderfinanzausgleich. Das jetzige System ist ungerecht und legt die Axt an den Förderalismus [sic! nur ein Wortspiel des Ministerpräsidenten?] […] Es braucht endlich Reformen und eine faire Verteilung zwischen den Ländern. Andernfalls werden wir weiter gegen den Länderfinanzausgleich klagen oder den Vertrag kündigen.“ Dieses Ritual passt zu dem seit 2023 anhängigen Normenkontrollantrag Bayerns beim Bundesverfassungsgericht zum bundesstaatlichen Finanzausgleich, in dem insbesondere die Normierung der Grunderwerbsteuer, die Einwohnerveredelung wie auch die Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen für sogenannte Kosten der politischen Führung kritisiert werden.
Im vergangenen Jahr wurden 18,7 Mrd. € zwischen den deutschen Bundesländern umverteilt. Mehr als die Hälfte davon (9,8 Mrd. €) trägt allein Bayern in Form von Abschlägen bei der Umsatzsteuerzuordnung. Darin spiegelt sich im solidarisch konzipierten bundesstaatlichen Finanzausgleich (BFA) die relative Steuerstärke Bayerns (BAY) im Verhältnis zu anderen Ländern wider. Im BFA lassen sich die Zahlungsströme zwischen den Ländern seit 1950 trotz zahlreicher Reformen gut analysieren – bis 2019 über den Länderfinanzausgleich (LFA), seit 2020 über Zu- und Abschläge bei der Zuordnung der Umsatzsteueranteile. Dieses Verfahren bildet das solidarische Kernelement des Finanzausgleichs, während zusätzliche Hilfen an finanzschwache Länder vom Bund getragen werden. Bemerkenswert ist, dass im Koalitionsvertrag der Bundesregierung (Z. 1766) steht, dass der Bund zukünftig auch die finanzstarken Länder stützen soll – ein Zugeständnis, das wohl der Verhandlungsposition Bayerns geschuldet ist und nicht zur ursprünglichen Idee des solidarischen Beistands passt.
Schaut man nur auf die absoluten Zahlen, ist auf den ersten Blick die Forderung der bayerischen Politiker nachvollziehbar. Ein genauerer Blick zeigt jedoch, dass nicht nur das Umverteilungsvolumen stetig angestiegen ist, sondern auch die Finanzkraft der Länder (inkl. ihrer Kommunen). So betrug 2024 die Finanzkraft der Länder im Finanzkraftausgleich 478,6 Mrd. €. Dies bedeutet, dass lediglich 3,9 % der Finanzkraft umverteilt werden.
1950 wurden nominal umgerechnet 129 Mio. € umverteilt, wovon Nordrhein-Westfalen (NRW) einen Anteil von 50,2 % schulterte, gefolgt von Baden-Württemberg (BW) mit 25,6 %, Hessen (HE) 11 %, Hamburg (HH) 13 % und Bremen (HB) mit 0,2 %. Bayern war damals Empfängerland und wurde mit 14 % des Finanzausgleichsvolumens gefördert. Im Jahr der Wiedervereinigung wurden – noch ohne die neuen Länder – umgerechnet 1,8 Mrd. € umverteilt, das entsprach rund 1,5 % der Finanzkraft. Davon trug Hessen fast 55 %, die weitere Lastverteilung war: 40,2 % BW, 2,8 % NRW, 0,4 % HH und BAY 1,8 % (erstmalig Zahlerland). Mit dem Beitritt der (besonders) finanzschwachen neuen Bundesländer, die 1995 erstmalig voll in den LFA integriert wurden, stieg aufgrund der nun deutlich größeren Finanzkraftdifferenz das Finanzausgleichsvolumen auf umgerechnet 5,7 Mrd. € und damit 3,3 % der Länderfinanzkraft an. Die Hauptfinanzierungslast schulterte NRW mit 1,8 Mrd. €, was einem Anteil von 31 % entsprach. Während BW 25 %, BAY 23 %, HE 20 % und HH 2 % der Last übernahmen.
30 Jahre später ist zwar das Umverteilungsvolumen gemessen an der Finanzkraft im Vergleich zu 1995 um 0,3 % gestiegen, allerdings hat nun Bayern, aufgrund überdurchschnittlich wirtschaftlicher Entwicklung und folglich überproportionaler Finanzkraftsteigerung, einen Anteil von 52 % zu tragen, während NRW nur noch 4,5 % übernehmen kann; während die solidarischen Beiträge von BW 27 %, HE 20 % und HH 1 % ca. den Anteilen vor 30 Jahren entsprechen. Vor dem Hintergrund der historischen und aktuellen Entwicklung des föderalen Finanzausgleichs erscheint weder das Volumen der Umverteilung noch die auf der jeweiligen Finanzkraft der Länder basierende Lastenverteilung als unverhältnismäßig. Die Ausgestaltung des horizontalen Finanzausgleichs entspricht vielmehr dem verfassungsrechtlichen Gebot gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gemäß Art. 72 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 106 GG sowie dem föderalen Solidaritätsprinzip.
Bayern hätte somit viel eher Anlass, seine ökonomische Leistungsfähigkeit als Ausdruck erfolgreicher Standortpolitik und wirtschaftlicher Stärke zu würdigen und darauf stolz zu sein, anstatt diese in klagender Weise zu problematisieren. Zumal den Bayern bei den letzten Verhandlungen sehr entgegengekommen wurde – was die damalige Landesregierung und insbesondere ihr Finanzminister Söder als großen Erfolg verkündet haben – und diese dem neuen Finanzausgleichsgesetz (gültig ab 2020) zustimmten.