Die Diskussion über die Wiederbelebung der Vermögensteuer in Deutschland hat in den vergangenen Monaten Fahrt aufgenommen. Mit Verweis auf Ungleichheit bei der Verteilung von Vermögen und den steigenden staatlichen Finanzierungsbedarf fordern Parteien und NGOs eine stärkere Besteuerung großer Vermögen. Ökonomen hingegen warnen vor negativen Folgen für Investitionen, Beschäftigung und Wachstum. Im Folgenden werden Argumente für und gegen eine Vermögensteuer unter Bezug auf deren mögliche fiskalische und verteilungspolitische Wirkungen sowie verfassungsrechtliche und ökonomische Herausforderungen diskutiert. Dabei geht es nicht nur um Gerechtigkeit – auch Notwendigkeit, Effizienz und Machbarkeit einer solchen Steuer werden betrachtet.
Die Vermögensverteilung in Deutschland ist deutlich ungleicher als die Einkommensverteilung: Während die primäre Einkommensverteilung für 2023 (vor Steuern und Transfers) einen Gini-Koeffizienten von 0,44 und die sekundäre Einkommensverteilung von 0,35 aufweisen (berechnet auf Basis der Daten der Deutschen Bundesbank, 2025, Tabellenanhang, Tabelle 1), beträgt der Gini-Koeffizient der Nettovermögensverteilung 0,72 (Deutsche Bundesbank, 2025). Die Europäische Zentralbank weist mit 0,76 einen noch etwas höheren Gini für die deutsche Nettovermögensverteilung im Jahr 2023 aus (ECB, o.D.).
Tabelle 1
Prävalenzraten von Betriebsvermögen
| Quantil (%) | Prävalenzrate (%) |
|---|---|
| 0 bis 20 | 3 |
| 20 bis 40 | 2 |
| 40 bis 60 | 6 |
| 60 bis 80 | 8 |
| 80 bis 90 | 13 |
| 90 bis 100 | 33 |
Quelle: Deutsche Bundesbank (2025), Tabellenanhang, Tabelle 5.
Diese Daten zeigen nur die halbe Wahrheit: In den Daten von Bundesbank und Europäischer Zentralbank fehlen die Alterssicherungsdaten, insbesondere die Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung. Dieses Vermögen hat in Deutschland eine sehr große Bedeutung, insbesondere für die untere Hälfte der Vermögensverteilung (Bönke et al., 2019; Bartels et al., 2023a, b; Deutsche Bundesbank, 2025). Die Vermögenszusammensetzung ergibt sich wie folgt (IW, 2021): Das „klassische“ Vermögen beträgt in Deutschland lediglich knapp die Hälfte (48,8 %) des gesamten Nettovermögens. Die zweite Hälfte setzt sich zusammen aus dem gesetzlichen Altersversorgungsvermögen (34,1 %), dem betrieblichen und privaten Altersvorsorgevermögen (10,3 %) sowie dem Altersversorgungsvermögen der Beamtenversorgung (6,8 %). Das Gini-Maß für die Verteilung des Nettovermögens ändert sich dadurch: Beträgt der Gini für das Jahr 2017 insgesamt 0,78, sinkt er unter Berücksichtigung des Altersvorsorgevermögens auf 0,60 (IW, 2021), also um rund 23 %.
Tabelle 1 zeigt zudem, dass sehr hohe Vermögen aus einem großen Anteil an Betriebsvermögen bestehen. Ein Drittel der Haushalte im zehnten Dezil verfügt über Betriebsvermögen, während es bereits im neunten und achten Dezil deutlich weniger ist.
Kann aufgrund der hier dargelegten Tatbestände der Vermögensbestandteile davon ausgegangen werden, dass Handlungsbedarf zur Änderung der Vermögensverteilung besteht? Sieht man sich Deutschland im europäischen Vergleich an und bezieht man das Altersvorsorgevermögen mit ein, ist der Unterschied zu anderen Ländern und zur Eurozone als Ganzes kaum zu erkennen. Will man die Vermögensverteilung gleichmäßiger gestalten, so ist zu untersuchen, ob sich dazu eine Besteuerung von Vermögen eignet. Darüber hinaus werden noch andere Ziele mittels einer Vermögensbesteuerung angestrebt.
Ziele einer Vermögensbesteuerung
Befürworter einer Vermögensbesteuerung führen mehrere Argumente für eine solche Steuer ins Feld:
- Die Erträge einer Vermögensteuer sollen dazu beitragen, Fehlbeträge im Staatshaushalt zu finanzieren.
- Eine Vermögensteuer soll die Ungleichheit bei der Vermögensverteilung in Deutschland reduzieren.
- Sonderbelastungen und Ausnahmesituationen werden als Argument für einmalige Vermögensabgaben angeführt, darunter der Abbau der durch die Finanzkrise und die Coronapandemie bedingten Schulden sowie die Sanierung der Infrastruktur.
Im Folgenden wird untersucht, inwiefern eine Wiederbelebung der Vermögensteuer zur Erreichung dieser Ziele beitragen kann.
Was bringt eine Wiederbelebung der Vermögensteuer?
International sind Vermögensteuern auf dem Rückzug: Unter den europäischen Staaten erheben Norwegen, Spanien und die Schweiz eine Vermögensteuer, während die Niederlande, Italien, Frankreich und Belgien eine Vermögensteuer auf ausgewählte Vermögensgegenstände erheben (Enache, 2025). Ein Überblick über die Vorschläge und Konzepte, die zur Wiederbelebung der Vermögensteuer in Deutschland kursieren, ergibt folgendes Bild (vgl. Tabelle 2):
- Zumeist wird ein Steuersatz von 1 % vorgeschlagen; bisweilen ein gestaffelter oder progressiver Tarif bis zu 12 %.
- Die meisten Vorschläge setzen eine Steuerpflicht ab einem Vermögen von 1 Mio. € (5 Mio. € für Betriebsvermögen) an.
- Das geschätzte Aufkommen liegt je nach Vorschlag zumeist zwischen etwa 4 und 20 Mrd. € pro Jahr. Die Partei Die Linke (108 Mrd. €) liegt mit ihren Schätzungen deutlich darüber, allerdings lässt sich die Berechnung dieses Wertes schwer nachvollziehen.
- Die Schätzungen für die Erhebungskosten divergieren erheblich. Im günstigsten Fall wird mit 4 % des Aufkommens gerechnet. Häufiger werden Werte zwischen 7 und 12 % genannt (vgl. auch Fuest, 2021). In älteren Schätzungen wird von Werten zwischen 25 und 30 % (teilweise bis zu 50 %) des Steueraufkommens ausgegangen (Wissenschaftlicher Beirat, 2013).
- Aufgrund von Ausweichreaktionen und Ausfällen (Anrechnungen) bei anderen Steuern wird ein mögliches Steuerminderaufkommen in Höhe von bis zu 30 % des Vermögensteueraufkommens erwartet. In politisch geprägten Vorschlägen werden weder Substitutionseffekte noch Ausweicheffekte genannt oder erwartet.
Insgesamt ist die Bandbreite der Vorschläge und Schätzungen groß und lässt Spielraum, sich argumentativ ein politisch gewünschtes Ergebnis auszuwählen.
Tabelle 2
Vermögensteuerkonzepte und Aufkommensschätzungen1
| Studie | Vorschlag | Ergebnisse |
|---|---|---|
| Bach et al. (2016) |
|
|
| Fuest et al. (2018) |
|
|
| Ernst & Young (2017) |
|
|
| SPD2 |
|
|
| Bündnis 90/Grüne3 |
|
|
| Die Linke4 |
|
|
| BSW5 |
|
|
| Friedrich Ebert-Stiftung (2024) |
|
|
1 Beznoska und Hentze (2025a, 2025b) kommen bei Parteienvorschlägen zu anderen Ergebnissen: Bündnis 90/Grüne 1 Mrd. €, SPD 5 Mrd. €, Die Linke 123 Mrd. €. 2 SPD (2024); SPD (o.D.). 3 Bündnis 90/Grüne (2021). 4 Deutscher Bundestag (2017); Die Linke (o.D.); Die Linke (2025). 5 Beznoska und Hentze (2025b).
Quelle: eigene Darstellung.
Ungewisse Erträge
Ob eine Vermögensteuer die mit ihr verbundenen Ziele erreichen kann, ist unklar, da Vermögensteuern Verhaltensreaktionen hervorrufen: von Portfolioänderungen über Steuervermeidung bis hin zu Steuerhinterziehung und möglicherweise auch zu einem anderen Sparverhalten (Scheuer & Slemrod, 2021). Auch die tatsächliche Ausgestaltung der Steuerbemessungsgrundlage sowie die Erhebungs- und Kontrollkosten spielen eine Rolle. Zudem gibt es empirische Hinweise auf Steuerflucht von Wohlhabenden (Alstadsæter et al., 2019; Moretti & Wilson, 2019), die das Aufkommen weiter schmälern.
Generell unterliegt jede Besteuerungsalternative mit Blick auf Art. 14 GG (Eigentumsschutz) verfassungsrechtlichen Schranken. Versteht man die Vermögensteuer als Soll-Ertragsteuer, so muss sie aus den normalerweise zu erzielenden Erträgen bezahlbar bleiben. Vermutlich wäre der Steuersatz dann im niedrigen einstelligen Prozentbereich anzusetzen (Klein, 2025) – mit entsprechenden Folgen für das Aufkommen. Ebenso wichtig ist die Breite der Steuerbemessungsgrundlage, die nicht in jeder Hinsicht frei wählbar ist. Hier hat das Bundesverfassungsgericht (BVerG) Grenzen gezogen, zuletzt im Urteil zur Erbschaftsteuer (1 BvL 21/12).
Sieht man die Vermögensteuer hingegen als Substanzsteuer an, so ließe sich die Intention linker Konzepte rechtfertigen, Vermögen umzuverteilen bzw. explizit zu reduzieren. Auch dann dürfte eine übermäßige Besteuerung von Vermögen auf verfassungsrechtliche Probleme stoßen, wenn es zu einer „erdrosselnden“, die Steuerquelle selbst vernichtenden Belastung kommt. Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer solchen Steuer wäre damit nicht gesichert (Thiele, 2023).
Gleichheitsgrundsatz und Leistungsfähigkeit beachten
Die zweite verfassungsrechtliche Hürde für eine Vermögensteuer ist der Gleichheitsgrundsatz in Art. 3 GG. Bezüglich der horizontalen Gerechtigkeit bedeutet das, dass alle Arten des Vermögens gleichmäßig besteuert werden müssen. Bei der Vermögensteuer ergibt sich hier ein Problem, da Renten- und Pensionsansprüche und das private Altersvorsorgevermögen besteuert werden müssten. Ökonomisch gesehen müsste auch das Humankapital besteuert werden, was komplexe Bewertungsregeln erfordern würde. Dies würde die Erhebungskosten steigern und das Nettoaufkommen schmälern. Auch die Bewertung von Kunstgegenständen, Sammlerstücken und anderen illiquiden Vermögensbestandteilen dürfte zu hohen Erhebungskosten beitragen.
Ebenfalls muss erörtert werden, wie eine Vermögensteuer die Entstehung und den Zweck des Vermögensaufbaus berücksichtigen soll: Sollte ein Steuerzahler, der über Jahre hinweg ein Vermögen aufbaut, um für das Alter oder die Pflegebedürftigkeit vorzusorgen, besteuert werden, während derselbe Steuerzahler keine Vermögensteuer zahlt, wenn er, statt zu sparen, konsumiert?
Auch Steuerbefreiungen für Betriebsvermögen und andere bestimmte Vermögensformen stellen einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar und sind nur zulässig, wenn dies in Verfolgung gerechtfertigter steuerlicher Lenkungsziele geschieht und hinreichende Gründe vorliegen (BMF, 2013). Eine solche Befreiung des Betriebsvermögens wird – auch wenn sie mit dem Gleichheitsprinzip kollidiert – als notwendig erachtet, führt aber zu einer Verringerung des Aufkommens und zu Steuerarbitrage, bei der Privatvermögen aus steuerlichen Überlegungen heraus in Betriebsvermögen umgewidmet wird. Das Urteil des BVerfG zur Neufassung der Erbschaftsteuer hat enge Grenzen für die Besteuerung von Betriebsvermögen festgelegt (1 BvL 21/12). Vereinfacht gesagt, würde es bei einer Vermögensteuer darauf hinauslaufen, dass Betriebsvermögen nur in dem Umfang belastbar wäre, in dem die Steuer aus dem Vermögensertrag tatsächlich entrichtet werden kann.
Was die Besteuerung nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip angeht, werden Vermögensaufbau und Vermögensertrag (einschließlich der Vermögensübertragung durch Schenkung oder Erbschaft) bereits besteuert. Man muss also begründen, warum allein der Besitz von Vermögen zu zusätzlicher Leistungsfähigkeit führt. Hier wird die sogenannte Fundustheorie bemüht, die unterstellt, dass Vermögenserträge sicherer, fundierter und müheloser sind als Arbeitseinkünfte (z. B. Birk, 1999). Bedenkt man die Risiken einer Geldanlage an Finanzmärkten sowie die unternehmerischen Risiken, die mit Eigenkapital in Unternehmen einhergehen, erscheint Arbeitseinkommen in den meisten Fällen sicherer als Vermögenseinkommen.
Zudem dient oft ein Großteil des Vermögens der Altersvorsorge und steht damit nicht für Konsum zur Verfügung, hat also keine unmittelbare höhere Leistungsfähigkeit zur Folge. Erst im Alter, wenn diese Ersparnisse aufgelöst werden, erhöhen sie die Leistungsfähigkeit; dementsprechend werden sie dann besteuert (Konsumsteuern und gegebenenfalls Erbschaftsteuer). Darüber hinaus sind Vermögenserträge kein leistungsloses Einkommen – Vermögensaufbau bedeutet Konsumverzicht und Risiko – beides wird in Form von Vermögenserträgen entlohnt. Ökonomisch gesehen rechtfertigt das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit keine zusätzliche Besteuerung des Vermögens.
Ungewisse Umverteilungseffekte
Inwieweit eine Vermögensteuer als Instrument der Umverteilung dienen kann, ist ebenfalls umstritten. Unklar bleibt, wer letztlich die wirtschaftliche Last der Vermögensteuer trägt; damit bleibt offen, welche Umverteilungseffekte eintreten. Von Überwälzungen der Steuer bis hin zu anderen erwarteten und unerwarteten Nebeneffekten wie Kapitalflucht, Preiserhöhungen und Entlassungen sind viele Folgewirkungen möglich (siehe zu den schwedischen Erfahrungen Waldenström (2018)). Insofern dürften die Umverteilungseffekte geringer ausfallen als in der politischen Diskussion erhofft. Bach et al. (2016) kommen zu dem Schluss, dass der Gini-Koeffizient bei einer Einführung einer Vermögensteuer je nach Szenario zwischen 0,04 und 0,07 % sinkt; andere Verteilungsmaße (der Theil-Index und die Hälfte des quadrierten Variationskoeffizienten) sinken je nach Szenario zwischen 0,32 und 1,65 %. Das sind geringe Effekte angesichts des dafür erforderlichen Aufwands.
Das Ifo-Institut sieht bei der Einführung einer Vermögensteuer langfristig einen Rückgang des Verhältnisses zwischen Kapital- und Arbeitseinkommen von knapp 36 auf bis zu 33 %. Allerdings resultiert dieser Effekt daraus, dass der zu verteilende Kuchen kleiner wird und die Lohnbezieher weniger verlieren als die Bezieher von Kapitaleinkommen (Fuest et al., 2018). Diese funktionale Umverteilung von Kapital zu Arbeit erlaubt zudem keine Aussage über die personelle Umverteilung. Hinsichtlich der Wirkungen bei der personellen Vermögensverteilung sind zwei weitere Aspekte zu beachten:
(1) Personen leben in Haushalten und altern; zudem ändert sich die Zusammensetzung der Haushalte im Laufe des Lebens. Die üblicherweise zugrunde gelegte Querschnittsverteilung des Vermögens sagt darüber wenig aus.
(2) Betriebsvermögen spielt, wie Tabelle 1 zeigt, im obersten und im zweithöchsten Vermögensdezil die größte Rolle. Erhebt man eine Vermögensteuer mit konstantem Steuersatz auf das Vermögen, verschont aber Betriebsvermögen, trifft die Vermögensteuerlast effektiv, also in Prozent des Vermögens, mittlere Vermögensdezile stärker. Dies konterkariert zumindest teilweise das Umverteilungsziel (siehe dazu auch Jakurti & Süssmuth, 2023).
Folgen für Investitionen und Wachstum
Sollten die Unternehmen nicht in der Lage sein, die Steuer zu überwälzen, so hätte dies nachteilige Folgen für Investitionen und Wachstum und würde zu Betriebsverlagerungen ins Ausland führen. Vor allem für mittelständische Unternehmen, die ihre Investitionen über einbehaltene Gewinne finanzieren, bedeutet eine Vermögensteuer auf das Betriebsvermögen eine Schmälerung ihrer Eigenkapitalbasis und damit eine Einschränkung ihrer Finanzierungsmöglichkeiten – mit Folgen für Investitionen und Beschäftigung.
Eine Studie (Ernst & Young, 2017) schätzt, dass eine Vermögensteuer einen Rückgang der jährlichen Trendwachstumsrate des Bruttoinlandsprodukts (BIP) um 0,2 bis 0,5 Prozentpunkte in den ersten acht Jahren nach der Einführung zur Folge haben könnte. Die Verluste würden geringer ausfallen, wenn man Vermögensarten, die stark auf eine Besteuerung reagieren (also Unternehmens- und Finanzvermögen), privilegiert – was wiederum nicht mit einer Besteuerung nach Leistungsfähigkeit und dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar wäre. Bereits ein Vermögensteuersatz von 1 % kann dazu führen, dass Unternehmen mehr als 10 % weniger von ihrem thesaurierten Gewinn für Investitionen zur Verfügung haben (Beznoska & Hentze, 2021b). Eine Studie für Großbritannien schätzt, dass eine Vermögensteuer mit einem Steuersatz von 1 % die Steuerbemessungsgrundlage um 7 bis 17 % über vier bis acht Jahre infolge von Steuervermeidung und Verschiebungen von Vermögensteilen senken könnte (Advani & Tarrant, 2021). Für den Vermögensteuervorschlag von Elisabeth Warren für die USA kommen Diamond und Zodrow (2020) zum Ergebnis, dass es zu einem sofortigen Rückgang der Investitionen um 13,6 % käme und in der Folge zu einer langfristigen Schrumpfung des Kapitalstocks um 3,7 % sowie zu einem fortlaufenden Rückgang des BIP um 2,7 %. Zudem würde zwar das Vermögen in den höheren Verteilungsdezilen deutlich schrumpfen, in den mittleren Dezilen aber nur moderat steigen. Demnach wären geringe Umverteilungseffekte teuer erkauft.
Fazit und Alternativen
Insgesamt überzeugt das Konzept einer Vermögensteuer kaum; weder die fiskalische Ergiebigkeit noch die verteilungspolitischen Effekte rechtfertigen die damit verbundenen Effizienz- und Wachstumsverluste.
Welche Alternativen kommen in Frage?
Eine Anpassung des Einkommensteuertarifs und der Reichensteuer dürfte angesichts der hohen Belastung der Einkommen im europäischen Vergleich nur begrenztes Potenzial bieten. Auch von solchen Steuererhöhungen sind negative Folgen für Wachstum und Beschäftigung zu erwarten. Eine weitere Alternative wäre eine Reform der Kapitalertragsteuer und der Abgeltungsteuer oder deren Abschaffung zugunsten einer Besteuerung nach dem persönlichen Einkommensteuersatz. Der pauschale Satz der Abgeltungsteuer wird als Argument für eine stärkere Belastung von Vermögen angeführt. Allerdings ist die tatsächliche Belastung von Kapitalerträgen aufgrund des geringen Sparerfreibetrags und der Kumulation mit der Körperschafts- und Gewerbesteuer auf Unternehmensebene bei Dividendeneinkünften höher als der nominale Steuersatz suggeriert (Hey, 2016).
Eine alternative Maßnahme zur Reduktion der Vermögensungleichheit wäre eine Neuausrichtung der Vermögensbildungspolitik. Hier liegt großes Potenzial, zumal wenn die Förderung der Vermögensbildung mit der Altersversorgung verknüpft wird.
Eine weitere Möglichkeit bestünde in einer Reform der Erbschaftsbesteuerung. Um die Probleme beim Umgang mit Betriebsvermögen zu umgehen, bietet es sich an, alle Erbschaften in die Steuerbemessungsgrundlage unterschiedslos einzubeziehen und (nach Abzug deutlich niedrigerer Freibeträge als bisher) pauschal mit einem Steuersatz von 10 % zu belasten (siehe dazu Dorn et al., 2017; Beznoska & Hentze, 2021a). Entgegen der bisherigen doppelten Progression der Erbschaftsteuer nach Verwandtschaftsverhältnis und Höhe der Erbschaft wäre eine solche Besteuerung dennoch eher geeignet, ein deutlich höheres Steueraufkommen und ein verteilungspolitisch akzeptableres Ergebnis zu erzielen.
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Title: Pros and cons of reviving the wealth tax
Abstract: The debate on reintroducing a wealth tax in Germany has gained momentum amid calls for greater wealth equality and rising public financing needs. This article examines arguments for and against a wealth tax, focusing on its fiscal yield, redistributive effects, and legal as well as economic challenges. Empirical evidence suggests limited redistribution potential, high administrative costs, and significant efficiency losses. Furthermore, constitutional constraints pose additional barriers. Alternative measures—such as reforming inheritance or capital income taxation and promoting wealth accumulation—may prove more effective. The analysis concludes that a wealth tax is only marginally suitable as an instrument for achieving fiscal and distributive goals.