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Die gesetzliche Unfallversicherung steht durch Strukturwandel und demografische Veränderungen unter Druck, da bestehende Rentenansprüche einer wegbrechenden Beitragsbasis gegenüberstehen. Im Zuge der Reform 2008 wurde die Zahl der Berufsgenossenschaften drastisch reduziert und ein neuer Lastenausgleich etabliert. Eine erste Bilanz zeigt, dass das System seitdem wirksam stabilisiert wurde, besonders betroffene Branchen entlastet wurden und zugleich Anreize zur Prävention aufrechterhalten werden. Ein anhaltender Trend: klassische Industriebranchen gehören vermehrt zu den Empfängern. Insgesamt stärkt die Reform die Resilienz und Finanzierungsbasis der GUV, auch wenn zukünftige Transformationen neue Herausforderungen für die Tragfähigkeit mit sich bringen.

Die gesetzliche Unfallversicherung (GUV) ist ein zentrales Element des deutschen Sozialstaats. Sie schützt Beschäftigte vor den Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und sichert damit nicht nur individuelle Existenzen, sondern auch das Vertrauen in die soziale Ordnung. Doch wirtschaftliche Krisen, demografische Veränderungen und grundlegende ökonomische Transformationsprozesse stellen ihre Finanzierungsgrundlagen immer wieder infrage. Die Beitragsbasis der Berufsgenossenschaften ist eng an die Branchenstruktur gebunden. Schrumpfen einzelne Wirtschaftszweige, bleiben die Rentenlasten aus vergangenen Jahrzehnten dennoch bestehen – eine Schieflage, die ohne Ausgleich sowohl die Stabilität des Systems als auch die soziale Gerechtigkeit gefährden würde.

Die Lastenverteilung (LV) nach §§ 176ff. SGB VII ist vor diesem Hintergrund mehr als ein technisches Verfahren: Sie ist Ausdruck solidarischer Verantwortung zwischen den Wirtschaftszweigen. Indem die finanziellen Folgen des Strukturwandels gemeinschaftlich getragen werden, werden extreme Belastungen einzelner Berufsgenossenschaften verhindert und die Funktionsfähigkeit der Unfallversicherung gewahrt. Ihre Ausgestaltung gewährleistet einen Ausgleich zwischen Eigenverantwortung und kollektiver Solidarität.

Der vorliegende Beitrag untersucht die Wirkung der Lastenverteilung zwischen den Berufsgenossenschaften als Instrument zur Stabilisierung der GUV. Im Mittelpunkt steht die Frage, wie dieser Mechanismus strukturelle Ungleichgewichte ausgleicht und die langfristige Resilienz des Systems sichert – eine sozialpolitische Aufgabe von wachsender Bedeutung in Zeiten tiefgreifender wirtschaftlicher Transformation.

Grundsätzliches zur gesetzlichen Unfallversicherung

Die gesetzliche Unfallversicherung verfolgt in erster Linie das Ziel, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu verhindern – die Prävention steht im Zentrum ihres Auftrags. Erst wenn trotz aller Maßnahmen ein Unfall oder eine Berufskrankheit eintritt, greift die zweite Säule der GUV – die umfassende Rehabilitation und Entschädigung. Sie stellt sicher, dass die Erwerbsfähigkeit wiederhergestellt wird oder im Falle bleibender Beeinträchtigungen angemessene kompensatorische Leistungen erbracht werden.

Die GUV ist im Siebten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VII 1996) geregelt. Für die gewerbliche Wirtschaft sind die Berufsgenossenschaften (BG) die Träger der GUV. Sie haben die frühere Arbeitgeberhaftpflicht abgelöst: Unternehmen sind kraft Gesetzes Mitglied einer BG, und diese übernimmt im Schadensfall die Leistungen unabhängig vom Verschulden des Arbeitgebers. Beschäftigte genießen Versicherungsschutz nur für Gesundheitsgefahren, die im Zusammenhang mit der Ausübung einer versicherten Tätigkeit stehen. Dies umfasst die berufliche Tätigkeit und bestimmte damit zusammenhängende Wege. Neben abhängig Beschäftigten können kraft Satzung auch weitere Personengruppen einbezogen werden, etwa Unternehmer und Unternehmerinnen oder Angehörige. Die Aufwendungen einer BG werden in einem nachträglichen Umlageverfahren auf die beitragspflichtigen Mitgliedsunternehmen umgelegt. Die Beitragshöhe richtet sich dabei nach dem Arbeitsentgelt der Beschäftigten und der Gefahrenklasse, die auf Basis der Unfallrisiken der jeweiligen Branche festgelegt wird.

Für nicht verbeamtete Beschäftigte im öffentlichen Dienst sind dagegen die UV-Träger der öffentlichen Hand (UVTöH) zuständig. Darüber hinaus sind bei Ihnen etwa Kinder in Tageseinrichtungen, Schüler, Studierende oder ehrenamtlich Tätige versichert. Ihre Aufwendungen werden mit Haushaltsmitteln der öffentlichen Hand bestritten. Sie sind nicht in die Lastenverteilung integriert.

Wirtschaftlicher Wandel und gesetzgeberische Reaktion

Die gewerbliche Unfallversicherung ist traditionell stark an die Branchenstruktur der deutschen Wirtschaft gebunden. Die Berufsgenossenschaften sind jeweils für bestimmte Gewerbezweige zuständig, wodurch sich die wirtschaftliche Entwicklung dieser Branchen direkt auf deren Mitgliederstruktur auswirkt. Wenn sich die Zahl der Beschäftigten in einem Gewerbezweig reduziert – etwa durch Strukturwandel oder Automatisierung – bleiben die Rentenansprüche aus früheren Versicherungsfällen dennoch bestehen. Dies kann zu einer zunehmenden Belastung einzelner Berufsgenossenschaften führen, deren aktuelle Beitragsbasis nicht mehr im Verhältnis zu den historischen Leistungsansprüchen steht.

Mit dem Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz (UVMG 2008) vom 30. Oktober 2008 reagierte der Gesetzgeber auf diese strukturellen Herausforderungen. Ziel war es, die Organisation der gewerblichen Unfallversicherung an die veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen, die Verwaltungsstrukturen insgesamt zu modernisieren und die Tragung der Altlasten neu zu gestalten.

Ein zentraler Bestandteil der Reformen war, die bereits begonnene Reduktion der Zahl der gewerblichen Berufsgenossenschaften weiterzuführen. Ihre Zahl wurde zwischen 2004 und 2011 durch gezielte Fusionen von 35 auf 9 reduziert. Größere Träger mit einer breiteren Mitgliederstruktur können Risiken besser streuen und wirtschaftliche Schwankungen einzelner Branchen leichter ausgleichen. Dadurch tragen die Fusionen zur finanziellen Stabilisierung des Systems bei.

Begleitet wurden diese organisatorischen Reformen durch die Neugestaltung des Ausgleichsverfahrens für vom wirtschaftlichen Wandel besonders negativ betroffene Berufsgenossenschaften. Das neue System der Lastenverteilung (§§ 176–181 SGB VII) basiert auf dem Prinzip der gemeinsamen, solidarischen Tragung der Rentenlasten und geht deutlich über den Spitzenlastenausgleich des bisherigen Verfahrens (sogenannter „Lastenausgleich“) hinaus. In der Praxis erwies sich das alte Verfahren als kompliziert und intransparent und verursachte regelmäßigen Anpassungsbedarf. Zentrale Ziele bei der Entwicklung der Lastenverteilung waren (Deutscher Bundestag, 2012):

  • Stärkere Entlastung von Gewerbezweigen mit rückläufiger Bedeutung,
  • Beibehaltung der Eigenverantwortung der einzelnen Gewerbezweige,
  • Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie
  • Schaffung eines stabilen Ausgleichssystems, das keine gesetzgeberischen Eingriffe erfordert.

Die Einführung der Lastenverteilung erfolgte schrittweise bis zum Umlagejahr 2014, um den Berufsgenossenschaften einen geordneten Übergang zu ermöglichen. Da es deutliche Unterschiede zwischen den Umlagebeträgen nach beiden Verfahren gab, sollten so abrupte finanzielle Verwerfungen vermieden werden.

Der Verteilungsmechanismus

Um alle Ansprüche an das neue Verteilungssystem zu erfüllen, wurde ein differenziertes und klar strukturiertes Verfahren entwickelt (Abbildung 1). Jede Berufsgenossenschaft trägt zunächst die sogenannte Strukturlast. Sie entspricht gedanklich den Rentenaufwendungen, die eine Berufsgenossenschaft tragen müsste, wenn die heutigen Beschäftigungs- und Risikostrukturen schon immer bestanden hätten. Sie stellt damit die Rentenlast dar, die sich allein aus der aktuellen Struktur der Branche ergäbe – unabhängig davon, wie sich Beschäftigtenzahlen oder Unfallrisiken in der Vergangenheit entwickelt haben. Rechnerisch entspricht die Strukturlast dem Barwert aller zukünftigen Kosten der gegenwärtig neu entstehenden Rentenfälle.

Abbildung 1
Allgemeines Prinzip der Verteilung der Rentenlasten
Allgemeines Prinzip der Verteilung der Rentenlasten

Quelle: eigene Darstellung.

Tatsächlich liegen die Rentenlasten vieler Berufsgenossenschaften über der Strukturlast, die Differenz wird als Überaltlast bezeichnet. Diese Überaltlasten aller Träger werden gesammelt und anschließend wieder verteilt: 30 % nach dem Anteil der Neurenten, 70 % nach den Entgeltsummen der jeweiligen Berufsgenossenschaften. Als Neurenten gelten dabei alle Renten, die erstmals im laufenden Jahr oder in einem der vier vorangegangenen Jahre festgestellt wurden. Sie dienen als aktueller Indikator für die gegenwärtige Risikosituation einer Berufsgenossenschaft.

Die Strukturlast ist zum Zeitpunkt der Umlage unbekannt und wird durch ein Vielfaches der Aufwendungen des Berichtsjahres für die Neurenten approximiert. Dabei werden Aufwendungen für Unfälle und Berufskrankheiten mit unterschiedlichen Rentenwertfaktoren multipliziert, da sich die Relationen zwischen Neurenten und Rentenwerten in beiden Gruppen deutlich unterscheiden. Bei Berufskrankheiten kommt zusätzlich ein Latenzfaktor zum Einsatz, der die langfristige Entwicklung einer Branche berücksichtigt, da zwischen Verursachung und Auftreten oft Jahrzehnte liegen. So wird sichergestellt, dass wachsende Branchen einen höheren Anteil an den Altlasten übernehmen.

Das Verfahren enthält zudem Sonderregelungen, die gewährleisten sollen, dass kleine und gemeinnützige Unternehmen nicht unverhältnismäßig belastet werden. Ebenso können für besonders stark betroffene Tarifstellen – etwa im Bergbau – Neurenten gekappt oder zusätzliche Kosten in die gemeinsame Umlage einbezogen werden. Diese Mechanismen sichern die Funktionsfähigkeit des Systems in Fällen außergewöhnlicher Altlasten.

Überaltlasten entstehen vor allem durch den wirtschaftlichen Wandel, der die Zahl der Versicherten verringert, sowie durch sinkende Unfallhäufigkeit1 und -schwere infolge von Prävention und technischem Fortschritt. Auch Entwicklungen in der Medizin und der Rehabilitation tragen dazu bei, dass weniger bleibende Einschränkungen und damit weniger neue Rentenfälle auftreten.

Die Verteilung der Überaltlast nach Neurenten und Entgelten im Verhältnis 30:70 war aufgrund sehr unterschiedlicher Interessen der verschiedenen Wirtschaftszweige nicht Bestandteil des vom damaligen Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG) entwickelten Konzepts. Die Verteilung nach Neurenten begünstigt Branchen mit geringer aktueller Unfallhäufigkeit und erhält Präventionsanreize. Die Entgeltverteilung stellt die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in den Vordergrund. Der Gesetzgeber entschied sich für dieses Verhältnis, um einen Ausgleich zwischen den unterschiedlichen Interessen der Wirtschaftszweige zu schaffen.

Nach der Verteilung ergeben sich für die Berufsgenossenschaften Beträge, die von den tatsächlichen Rentenlasten abweichen. Ist die ermittelte Rentenlast nach der Lastenverteilung höher als die tatsächlich angefallene Rentenlast, so muss die Berufsgenossenschaft diese Differenz an eine andere Berufsgenossenschaft „leisten“, die nach der Lastenverteilung weniger tragen muss als sie tatsächlich aufgewendet hat. Die Durchführung des Verfahrens liegt beim Bundesamt für soziale Sicherung (BAS), während die DGUV, der Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand, als Kontrol­l­instanz für die Berechnung fungiert. Weiterhin ermittelt die DGUV auf Basis der Rentendaten der Berufsgenossenschaften jährlich nach versicherungsmathematischen Grundsätzen die jeweiligen Rentenwerte, anhand derer das BAS die Überprüfung der Rentenwertfaktoren vornehmen kann.

Wirkung der Lastenverteilung

Der Übergang 2008 bis 2013

Die Lastenverteilung löste ab dem Ausgleichsjahr 2008 stufenweise den alten Lastenausgleich ab, wobei sich der Anteil des neuen Verfahrens jährlich um 15 Prozentpunkte erhöhte. Im Ausgleichsjahr 2013 betrug der Anteil der Lastenverteilung 90 % und im Jahr 2014 war der alte Lastenausgleich vollständig abgelöst. Abbildung 2 zeigt die Entwicklung der Umlagesumme der Lastenverteilung in dieser Übergangszeit. Die gestrichelte Linie stellt den Verlauf der tatsächlichen Umlage dar, so dass der schrittweise Anstieg des Anteils gut zu erkennen ist.

Abbildung 2
Schrittweise Einführung der Lastenverteilung, 2008 bis 2014
Schrittweise Einführung der Lastenverteilung, 2008 bis 2014

Quelle: eigene Berechnungen aus Daten der DGUV.

Abbildung 3
Entlastungen durch Lastenverteilung
Entlastungen durch Lastenverteilung

Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI), BG Holz und Metall (BGHM), BG Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN).

Quelle: eigene Darstellung basierend auf DGUV.

Die beiden anderen Linien zeigen die Entwicklung einer (hypothetischen) vollständigen Lastenverteilung. Die gepunktete Linie zeigt die Entwicklung beim jeweiligen Fusionsstand und die durchgehende Linie die Umlagesumme unter aktueller Trägerstruktur. Hier wird der Einfluss der zahlreichen Fusionen deutlich: Die resultierenden größeren Berufsgenossenschaften können interne Belastungen besser ausgleichen, wodurch der Bedarf an trägerübergreifender Umverteilung sinkt.

Die Umlagesumme der Lastenverteilung bleibt nach Bereinigung der Fusionseffekte weitgehend stabil im zeitlichen Verlauf und ist deutlich größer im Vergleich zum alten Lastenausgleich. Im Jahr 2013, dem letzten Jahr des Übergangsprozesses, wären bedürftige Träger durch den vollständigen Lastenausgleich um etwa 511 Mio. € entlastet worden. Die Umlagesumme der Lastenverteilung fällt mit knapp 766 Mio. € fast 50 % größer aus.

Verteilungswirkung der Lastenverteilung

Die Entwicklung der Be- und Entlastungen durch die Lastenverteilung (siehe Abbildungen 3 und 4) spiegelt die wirtschaftliche Entwicklung der letzten Jahrzehnte wider. Größter Empfänger ist weiterhin die Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI) aufgrund außergewöhnlich hoher Rentenbelastungen aus dem Bergbau, denen jedoch kaum noch Beitragszahler gegenüberstehen. Zweiter großer Empfänger ist die Baubranche (BG Bau), die ab Mitte der neunziger Jahre des letzten Jahrhunderts in eine langanhaltende Krise geriet und bis 2005 mehr als ein Drittel der Beschäftigung verlor (Statistisches Bundesamt, 2025). Die BG Holz und Metall (BGHM) entwickelt sich spätestens ab 2020 zu einer echten Empfänger-BG. Eine rückläufige Entwicklung zeigt auch die BG Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM), auch wenn sie noch auf der Zahlerseite steht. Vor allem die klassischen Industriebranchen gehören also zu den Empfängern bzw. sind auf dem Weg dorthin.

Abbildung 4
Beiträge zur Lastenverteilung
Beiträge zur Lastenverteilung

Verwaltungs-BG (VBG), Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW), BG Handel und Warenlogistik (BGHW), BG Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM), BG Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr), BG Holz und Metall (BGHM).

Quelle: eigene Darstellung von Daten der DGUV.

Die BG Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) wird in den meisten Jahren um einen geringen Betrag im einstelligen bis knapp zweistelligen Millionenbereich entlastet. Nur während der Coronapandemie, von der sie sehr stark betroffen war, ist eine deutlich stärkere Entlastung zu beobachten.

Den größten Teil der Belastungen trägt die Verwaltungs-BG (VBG), die nach Anzahl der Versicherungsverhältnisse auch die größte Berufsgenossenschaft in Deutschland ist. Weitere große Zahler sind die BG Handel und Warenlogistik (BGHW) und zunehmend die schnell wachsende Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW). Die BG Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr) weist recht konstante Beiträge im niedrigen zweistelligen Millionenbereich auf.

Welche Auswirkungen die Lastenverteilung auf die Rentenaufwendungen der einzelnen Berufsgenossenschaften hat, zeigt Abbildung 5. Die durch Altlasten des Bergbaus besonders betroffene BG RCI wird um mehr als die Hälfte ihrer tatsächlichen Rentenaufwendungen entlastet. Eine Fusion mit der ehemaligen Bergbau-BG ohne ein solches Ausgleichsverfahren wäre nicht möglich gewesen.

Abbildung 5
Wirkung der Lastenverteilung auf die Rentenaufwendungen der Berufsgenossenschaften
Wirkung der Lastenverteilung auf die Rentenaufwendungen der Berufsgenossenschaften

Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI), BG Holz und Metall (BGHM), BG Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM), BG Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN), BG Handel und Warenlogistik (BGHW), BG Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr), Verwaltungs-BG (VBG), Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW).
Quelle: eigene Berechnungen aus Daten der DGUV.

Die Entlastung der BG BAU geht von rund einem Drittel auf etwa ein Viertel zurück. Die BGHM, 2014 noch Zahler, wird im Verlauf immer stärker entlastet und trägt 2024 nur noch etwa 86 % ihrer Rentenaufwendungen selbst. Bei der BGN erkennt man gut die kurzfristig stärkere Entlastung während der Coronapandemie.

Dem gegenüber stehen stärkere Belastungen der anderen Berufsgenossenschaften. Für jeden Euro an eigenen Rentenleistungen trägt die VBG im Mittel weitere ca. 0,8 € für die gemeinsam zu tragenden Rentenlasten. Die BGW trägt steigende zusätzliche Rentenlasten von zuletzt 60 %. Die Zusatzbelastungen bei der BG ETEM (Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse) und der BGHW (Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik) nehmen im Zeitverlauf deutlich ab, während sie bei der BG Verkehr (Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation) relativ konstant bleiben.

Insgesamt ist die Umlagesumme von 2014 auf 2024 um etwa 80 Mio. € oder 10 % gestiegen. Um die tatsächliche Be- bzw. Entlastung der Beitragszahlenden zu beurteilen, sind die Umlagebeträge zur Entgeltsumme ins Verhältnis zu setzen. Die Rentenaufwendungen der Berufsgenossenschaften schwanken vor Lastenverteilung sehr stark zwischen 1,50 € (BGW, 2024) und 21,40 € (BG BAU, 2014) je 1.000 € Entgeltsumme. Diese Unterschiede gehen vor allem auf die sehr unterschiedlich verteilten Risiken der Arbeit und die teils sehr unterschiedlichen Lohnniveaus zurück. Insgesamt sind die Belastungen jedoch rückläufig.

Die Lastenverteilung entlastete die Beitragszahlenden von BG RCI und BG BAU im Jahr 2014 um mehr als 7 € je 1.000 € Entgeltsumme (Abbildung 6). Die Wirkung auf Beitragszahler anderer Berufsgenossenschaften fällt dagegen deutlich geringer aus. Die Nettobeiträge der VBG steigen zwar über die Jahre, die tatsächliche Belastung ihrer Mitglieder liegt allerdings 2024 mit ca. 1,33 € je 1.000 € Entgelt um fast ein Drittel unter dem Niveau von 2014. Ziel der Lastenverteilung ist jedoch nicht die vollständige Beitragsangleichung. Durch die Berücksichtigung aktueller Risikostrukturen verbleiben deutliche Unterschiede. Die nach Lastenverteilung zu tragenden Rentenaufwendungen schwanken etwa im Jahr 2024 zwischen 2,46 € (BGW) und 11,50 € (BG BAU) je 1.000 € Entgeltsumme.

Abbildung 6
Be- und Entlastung der Beitragszahler
Be- und Entlastung der Beitragszahler

Quelle: eigene Berechnungen aus Daten der DGUV.

Bezogen auf die Entgeltentwicklung nimmt die Verteilungswirkung der Lastenverteilung in den vergangenen 10 Jahren ab, die Entgelte steigen deutlich stärker als die Umlagesumme. Neue Entwicklungen könnten in Zukunft jedoch auch wieder zu einer wachsenden Bedeutung führen.

Fazit

Die neue Lastenverteilung hat die angestrebten Ziele erreicht. Das System sorgt heute für eine solidarische und stabile Finanzierung der Rentenlasten in der gesetzlichen Unfallversicherung. Strukturelle Ungleichgewichte zwischen den Berufsgenossenschaften, die durch wirtschaftlichen Wandel entstanden sind, werden durch die Lastenverteilung wirksam abgemildert. Die Belastungen und Entlastungen werden transparent und nachvollziehbar nach festen Kriterien verteilt, wodurch extreme finanzielle Belastungen einzelner Träger vermieden werden.

Die Reform hat zudem die Eigenverantwortung der einzelnen Berufsgenossenschaften bewahrt und gleichzeitig die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Branchen berücksichtigt. Die begleitenden Fusionen haben das System zusätzlich gestärkt. Insgesamt hat sich die Lastenverteilung als robustes Instrument erwiesen, das die Stabilität und Solidarität der gesetzlichen Unfallversicherung in den vergangenen Jahren gesichert hat und auch künftig weiter sichern wird.

Doch die gesetzliche Unfallversicherung steht weiterhin vor großen Herausforderungen. Politische und technologische Entwicklungen werden die wirtschaftlichen Strukturen weiter verändern. Digitalisierung, künstliche Intelligenz und Robotik könnten riskante manuelle Arbeiten und somit die Unfallrisiken senken, zugleich aber die Finanzierungsbasis der GUV verändern. Damit stellt sich zunehmend die Frage, wie die Renten der heute Versicherten in einem künftigen Arbeitsmarkt getragen werden, der möglicherweise weniger klassische Beschäftigung umfasst.

  • 1 In der jährlich erscheinenden Broschüre „DGUV-Statistiken für die Praxis“ stellt die DGUV umfangreiches Zahlenmaterial zur Gesetzlichen Unfallversicherung bereit. Übersicht 7 der neuesten verfügbaren Ausgabe von 2024 (DGUV, 2026, S. 27) zeigt, dass die Zahl der meldepflichtigen Arbeitsunfälle in der gewerblichen Wirtschaft von 26,6 pro 1.000 Vollarbeiter im Jahr 2010 auf 20,24 pro 1.000 Vollarbeiter im Jahr 2024 zurückgegangen ist. 1990 lag die Zahl noch bei 52,09 pro 1.000 Vollarbeiter (DGUV, 2010, S. 23).

Literatur

Deutscher Bundestag. (2012, 17. Dezember). Bericht der Bundesregierung über die Wirkungen der gemeinsamen Tragung der Rentenlast in der gesetzlichen Unfallversicherung. Drucksache, 17/11921.

DGUV – Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung. (2010). DGUV-Statistiken für die Praxis 2009.

DGUV – Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung. (2026). DGUV-Statistiken für die Praxis 2024.

SGB VII. (1996). https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/.

Statistisches Bundesamt. (2025, 18. November). Beschäftigung im Baugewerbe. Dashboard Deutschland.

UVMG – Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz. (2008, 30. Oktober). Inhaltsverzeichnis zur Gesetzesdokumentation, Nr. XVI/0382.

Title: Resilience through solidarity: The impact of burden-sharing in statutory accident insurance

Abstract: What should be done when the contribution base for employers’ liability insurance associations erodes due to structural change, yet the pension liabilities from past decades still need to be met? To prevent financial imbalances, the Accident Insurance Modernisation Act was passed in 2008, drastically reducing the number of employers’ liability insurance associations and introducing a burden-sharing mechanism. Now is the time for an initial assessment. Has the reform met expectations for greater stability? This analysis shows, on the one hand, that the burden-sharing mechanism means that traditional industrial sectors in particular are among the beneficiaries or are on the way to becoming so. On the other hand, it is clear that the new system ensures the solidarity-based and stable financing of pension liabilities within statutory accident insurance.

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DOI: 10.2478/wd-2026-0070