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Die Rohstoffe der Textilindustrie und die Kolonialwaren (Kaffee, Tee, Kakao, Reis) stellen der Übergangswirtschaft zwei diametral entgegengesetzte Aufgaben: ist bei jenen die Knappheit der ausländischen Vorräte und die Dringlichkeit des heimischen Bedarfs so groß, daß von einer Kontingentierung der Einfuhrmengen nicht die Rede sein soll, so ist bei diesen auf große überseeische und kontinentale Vorräte zu rechnen, denen in Deutschland ein zwar starker, aber der Einschränkung fähiger Bedarf gegenübersteht. Das wirtschaftspolitische Interesse richtet sich daher hier unmittelbar auf die Regelung der Einfuhr, erst in zweiter Linie auf die industrielle Verarbeitung. Diese grundlegenden Unterschiede drücken sich in den Plänen des Reichswirtschaftsamts „zur Versorgung Deutschlands mit Kolonialwaren“, die Anfang Mai d. J. dem Reichstag-Ausschuß für Handel und Gewerbe unterbreitet sind, deutlich aus. Die Gefahr bürokratischen Schematisierens ist durchaus vermieden.

Die vorgelegten Pläne, die mit einigen nicht unerheblichen Änderungen die Billigung des Reichstags-Ausschusses gefunden haben, aber, ungleich der Textilverordnung, noch nicht im Bundesrat angenommen worden sind, umfassen die Entwürfe zweier Bundesratsverordnungen nebst Ausführungsbestimmungen über die Regelung der Versorgung Deutschlands mit Kolonialwaren, sowie von vier Bekanntmachungen des Reichskanzlers über die Errichtung von „Wirtschaftsstellen“ für Kaffee, Tee, Reis und Kakao. Der Erlaß von zwei Bundesratsverordnungen ist dadurch nötig geworden, daß die erste, Kaffee (roh und geröstet, sowie alle durch die Verarbeitung von solchem Kaffee gewonnenen Erzeugnisse, z. B. Kaffee-Essenzen, Kaffee-Extrakte, Kaffeemischungen mit Rohstoffen), Tee (auch in Mischungen mit anderen Erzeugnissen) und Reis (Rohreis, genußfertigen Reis und Reisabfälle) betreffend, sich nur mit der Einfuhr, Durchfuhr, Ausfuhr, Verteilung, dem Verbrauch und den Preisen dieser Waren zu befassen hat, während bei Kakao (Rohkakao, auch gebrannt oder geröstet, Kakaomassen, Schokolademassen, Kakaobutter, Kakaopreßkuchen und Kakaoschrot) auch die Fabrikation in das Gebiet einbezogen werden muß. Der Reichskanzler soll ermächtigt werden, alle zur Versorgung mit jenen Waren in der Übergangszeit erforderlichen vorbereitenden Maßnahmen zu treffen (die Beschränkung auf die Vorbereitung ist der Stellungnahme des Reichstags-Ausschusses zu verdanken). Er kann die obenbezeichneten Wirtschaftsvorgänge der Regelung unterwerfen und die zur Durchführung seiner Maßnahmen nötigen Erhebungen anordnen. Diese Befugnisse können ganz oder teilweise auf bestehende oder zu gründende Wirtschaftsstellen übertragen werden, die Gesellschaften des bürgerlichen oder des Handelsrechts oder Behörden sein können; sie unterstehen der Aufsicht des Reichskanzlers, der auch über ihre Einrichtung, ihren Geschäftskreis und ihren Geschäftsgang Bestimmungen erläßt. Die Maßnahmen des Reichskanzlers und der Wirtschaftsstellen sollen durch schwere Strafen geschützt werden: der Reichskanzler kann bestimmen, daß Zuwiderhandlungen mit Geldstrafen bis zu 100 000 M. und mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit einer dieser Strafen getroffen und daß neben dieser Strafe die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden, ob sie nun dem Täter gehören oder nicht. Der Reichskanzler kann ferner bestimmen, daß neben Gefängnisstrafe auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt und daß auch neben jeder Strafe angeordnet werden kann, daß die Verurteilung auf Kosten des Täters öffentlich bekanntzumachen ist, wenn eine der strafbaren Handlungen gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begangen ist.

Nach den Ausführungsbestimmungen dürfen die vier Kolonialwaren nur mit Bewilligung der zuständigen Wirtschaftsstelle über die Zollgrenze des Deutschen Reiches eingeführt werden. Solange der Devisenverkehr gesetzlich geregelt ist, ist diese Einwilligung auch bei Abschluß von Geschäften einzuholen, durch die eine Zahlungsverbindlichkeit begründet wird, zu deren Erfüllung „deutsche Zahlungsmittel“ in Anspruch genommen werden. Darunter sind nicht nur auf Mark lautende Zahlungsmittel, sondern alle in deutschem Besitz befindlichen Geldsorten, aber auch Auszahlungen, Anweisungen, Schecks und Wechsel, gleichgültig, ob sie auf Reichswährung oder auf ausländische Währung lauten, zu verstehen; der Ausdruck „deutsche Zahlungsmittel“ bleibt aber auch nach dem erläuternden Abs. 3 des § 1 unscharf definiert und sollte in der endgültigen Fassung durch einen präziseren Begriff ersetzt werden.

Wer die Bewilligung der zuständigen Behörde erhalten hat, ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach ihrer Ankunft im letzten europäischen Bestimmungshafen über die Zollgrenze des Deutschen Reiches einzuführen und sie auf dem handelsüblichen Wege (unter Vermeidung jeglichen Kettenhandels) dem inländischen Verbande zuzuführen. Jede andere Verfügung über die Ware, vorläufig auch Durchfuhr und Wiederausfuhr, ist verboten. Es ist ein Verdienst des Reichstags-Ausschusses, in dem ursprünglichen Entwurf die Worte „unter Vermeidung jeglichen Kettenhandels“ gestrichen zu haben. Es wäre höchst bedauerlich gewesen, diese Begriffsmolluske in die wirtschaftliche Gesetzgebung der Friedenszeit hinüber zu nehmen. Sie hat schon im Krieg in den Händen einer handelsfremden Jurisprudenz Unheil genug angerichtet.

Bei Kakao ist die Wirtschaftsstelle berechtigt, die Bewilligung zur Einfuhr und zum Abschluß des Geschäfts an besondere Bedingungen zu knüpfen; sie kann insbesondere vorschreiben, daß die Ware unverzüglich an die deutsche Kakao- oder Schokoladenindustrie abzuführen und der sofortigen fabrikmäßigen Verarbeitung im Zollinland zuzuführen ist. Sie kann auch Bestimmungen über den Umfang der Verarbeitung erlassen und besondere Arten der Verarbeitung vorschreiben.

Die Zollstellen des Deutschen Reiches werden angewiesen werden, die Verzollung der fraglichen Waren nur dann vorzunehmen, wenn eine schriftliche Einverständniserklärung der zuständigen Wirtschaftsstelle vorliegt. Ausnahmen sollen nach dem Regierungsentwurf u. a. gemacht werden: für die Einfuhr der von Reisenden, einschließlich der von Fuhrleuten, zum eigenen Verbrauch während der Reise mitgeführten Kolonialwaren, sowie den Bedarf der Schiffer und Schiffsmannschaften in einer auf zwei Tage berechneten Menge; für die Einfuhr der im Handelsverkehr üblichen Postmuster bis zu einem Höchstgewicht von 350 g; für die Einfuhr im kleinen Grenzverkehr für die Bewohner des Grenzbezirks und für die Einfuhr für die im Deutschen Reich zugelassenen Berufskonsuln fremder Regierungen. Der Verstoß gegen die Ausführungsbestimmungen wird, wenn wissentlich Zuwiderhandeln vorliegt, mit Geldstrafen von 1000 M. bis zu 100 000 M. und mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit einer dieser Strafen geahndet, wissentliches Zuwiderhandeln gegen die von den Wirtschaftsstellen erlassenen Vorschriften mit Geldstrafe bis zu 50 000 M. und mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit einer dieser Strafen. Auch hier kann auf Einziehung der in Frage stehenden Gegenstände, sowie — bei gewerbsmäßigem und gewohnheitsmäßigem Handeln — auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung erkannt werden.

Die Strafverfolgung kann auch dann erfolgen, wenn der Verstoß von einem Deutschen im Ausland innerhalb eines inländischen Geschäftsbetriebes begangen ist.

Als Wirtschaftsstelle für Kaffee im Sinn der zu erlassenden Bundesratsverordnung wird der „Kaffee-Einfuhr-Verein“ in Hamburg bezeichnet. Dieser Verein hat wie alle Vereine bürgerlichen Rechts mit wirtschaftlichen Zielen die Rechtsfähigkeit kraft Verleihung zu erlangen. Er soll kraft einer zu erlassenden Bekanntmachung des Reichskanzlers diesem in jener Verordnung übertragenen Befugnisse ausüben. Das Statut des Vereins ist der Reichstagsdrucksache, die den Ausschußbericht enthält, nicht beigegeben. In den Erläuterungen, die der berufsständische Referent im Reichswirtschaftsamt, Rücker-Embden, zu den Regierungsentwürfen gab, ist lediglich mitgeteilt, daß der Mitgliedsbeitrag 10 000 M. beträgt. Man habe einen verhältnismäßig hohen Betrag wählen müssen, da der Verein in die Lage kommen könnte, größere Mengen Kaffee zu übernehmen, falls im Friedensvertrag mit Brasilien Vereinbarungen wegen Lieferung von Kaffee getroffen werden. Als Organe des Vereins sind bezeichnet Vorstand und Mitgliederversammlung. Der Vorstand soll aus 13 Mitgliedern bestehen; er wird einen oder mehrere Geschäftsführer anstellen, die zusammen mit einem Arbeitsausschuß die laufenden Geschäfte täglich erledigen sollen.

Die Tee-Wirtschaftsstelle setzt sich zusammen aus einem Geschäftsführer und einem Beirat. Die neun Mitglieder des Beirats und der Geschäftsführer werden auf Vorschlag der Organisation des deutschen Teehandels von dem Reichskanzler (Reichswirtschaftsamt) bestimmt. Als Wirtschaftsstelle für Reis soll die „Reis-Einkaufsgesellschaft m. b. H.“ in Hamburg fungieren, während für Kakao die „Kakao-Wirtschaftsstelle in Hamburg“ geschaffen wird, bei der je ein Ausschuß für die Einfuhr und für die Fabrikation gebildet werden. Dem Kakao-Einfuhr-Ausschuß liegt die Regelung der Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr sowie die Verteilung der eingeführten Stoffe an die Fabrikanten ob. Der Ausschuß setzt sich zusammen aus einem Geschäftsführer und zwölf Mitgliedern, von denen sechs der Kakao verarbeitenden Industrie und sechs dem Kakaohandel angehören.

Von den sechs Mitgliedern der Kakao verarbeitenden Industrie werden vier von dem Verband deutscher Schokolade-Fabrikanten, Dresden, und zwei von der Vereinigung Deutscher Zuckerwaren- und Schokoladen-Fabrikanten, Würzburg, gewählt.

Von den Mitgliedern des Kakaohandels müssen zwei den Kakaohändlern, zwei den Kakaoimporteuren, einer der Kakao-Einkaufs-Gesellschaft und einer dem Kakaomaklerstand angehören; von den Kakaoimporteuren muß einer seine geschäftliche Hauptniederlage in Bremen und einer in Hamburg haben.

Dem Kakao-Fabrikations-Ausschuß fällt die Aufgabe zu, die Fabrikation und die Verteilung der Fabrikates der deutschen Schokoladen-Industrie im deutschen Zollinland zu regeln und zu überwachen. Der Ausschuß setzt sich aus einem Geschäftsführer und zwölf Mitgliedern zusammen, von denen drei vom Verband deutscher Schokolade-, Kakao- und Zuckerwaren-Großisten, Frankfurt a. M., zwei von dem Reichsverband der deutschen Schokoladengeschäfte in Berlin, vier von dem Verband deutscher Schokoladen-Fabrikanten, Dresden, und drei von der Vereinigung deutscher Zucker- und Schokolade-Fabrikanten, Würzburg, gewählt werden. Die laufenden Geschäfte jeder der beiden Ausschüsse werden von kleineren Gremien erledigt. Ein besonderer Unterausschuß wird für die Einfuhr und Verteilung ausländischer Fertigfabrikate gebildet.

Für jede der Wirtschaftsstellen wird von dem Reichskanzler (Reichswirtschaftsamt) ein Kommissar ernannt, dessen Anweisungen die Wirtschaftsstellen Folge zu leisten haben. Er ist von den Organen der Wirtschaftsstellen laufend über den Gang der Geschäfte zu unterrichten und auf Verlangen jederzeit zu hören. Bei den Organisationen bürgerlichen Rechts (Kaffee und Reis) ist bestimmt, daß der Reichskommissar zu allen Sitzungen des Aufsichtsrats und der Mitglieder, resp. Gesellschafter einzuladen ist. Der Kakao-Wirtschaftsstelle gehört außerdem ein Vertreter des Staatssekretärs des Kriegsernährungsamtes an. Bei allen Wirtschaftsstellen hat der Reichskommissar ein Widerspruchsrecht gegen alle Entscheidungen der Wirtschaftsstelle. Kommt es nicht zu einer Einigung zwischen den beiden Organen, so trifft der Reichskanzler die Entscheidung. Bis dahin darf der angefochtene Beschluß nicht ausgeführt werden.

Mit welchem Inhalt der so gebildete Rahmen gefüllt werden wird, läßt sich heute nur in groben Umrissen bestimmen. Die Zentralisierung des Einkaufs soll nur bei Reis durchgeführt werden. Es ist bekannt geworden, daß sich während des Krieges die holländischen Mühlen, die vor dem Kriege 45 % des deutschen Bedarfs geliefert hatten, zu einer Verkaufsorganisation zusammengeschlossen haben. Man nimmt in Fachkreisen an, daß auch ein Zusammenschluß der englischen Mühlen in Siam zustande gekommen ist, und rechnet damit, daß die Erschwerung der Einfuhr aus den Produktions-Gebieten, die unter Kontrolle der Entente stehen, sehr erheblich sein wird. Die Reismühlen und der Reishandel haben sich daher entschlossen, den Einkauf durch die von ihnen gegründete Reiseinkaufsgesellschaft m. b. H. gemeinsam zu betreiben. Das Stammkapital von 500 000 M. wird zur Hälfte von den Mühlen, zur Hälfte vom Handel aufgebracht werden. In dem aus 8 Mitgliedern bestehenden Aufsichtsrat sollen die Reismühlen 3, der Binnengroßhandel 4 Sitze, der Hamburger Reiskommissionshandel 1 Sitz haben. Der Einkauf wird entweder direkt, oder durch die Gesellschaft, oder durch Vermittlung von ihr beauftragter Firmen erfolgen.

Bei der Einfuhr der übrigen Kolonialwaren ist den Wirtschaftsstellen nur die Aufgabe zugedacht, die Menge und die Kaufbedingungen zu überwachen und zu regeln. Es werden von Zeit zu Zeit Einfuhr-Kontingente, „nach Maßgabe des verfügbaren Schiffsraums und mit Rücksicht auf unsere Währung“ vom Reichskanzler (Reichswirtschaftsamt) festgesetzt. Einfuhrberechtigt ist nur derjenige, der bereits vor Ausbruch des Krieges die betreffende Ware eingeführt, bei Kakao auch derjenige, der sie verarbeitet hat. Der Reichskanzler kann von dieser Regel abgehen, „so daß ehrenhafte Geschäftsleute, die etwa durch die Kriegsumstände gezwungen, sich neuen Erwerbsquellen zuwenden müssen, auf Grund der Ausnahmebestimmung in den Kreis der Einfuhrberechtigten aufgenommen werden können“.

Eine Unterteilung der Kontingentierung in Einzelhändlerkontingente ist nur bei Tee beabsichtigt. „Es geschieht hier auf Wunsch der Interessenten und erscheint auf Grundlage der früheren Umsätze möglich,“ da das Teegeschäft sich in ruhigen Bahnen bewegt und spekulative Umsätze ausgeschlossen sind. Auch bei den übrigen Waren soll verhindert werden, „daß eine kleine Anzahl besonders unternehmender und mächtiger Firmen das ganze Geschäft an sich reißt; vielmehr soll durch die Wirtschaftsstelle eine möglichst gerechte Verteilung der Geschäftsmöglichkeiten unter alle Interessenten angestrebt werden“. Auf welchem Wege das geschehen kann, soll erst entschieden werden, wenn die Höhe der Einfuhrkontingente bekannt ist.

Die Kontrolle der Einfuhr wird sich aber nicht nur auf die eingeführten Mengen, sondern auch auf die Bedingungen des einzelnen Geschäftsabschlusses erstrecken. Jeder Abschluß unterliegt der Genehmigung der Wirtschaftsstelle. Diese hat also die Möglichkeit, überseeische Einfuhr vor europäisch-neutraler zu bevorzugen und auch sonst auf die Marktgestaltung einzuwirken. Sie wird ferner befugt sein, auch hinsichtlich der Verwendung der eingeführten Mengen Vorschriften zu erlassen und z. B. darauf einzuwirken, daß Ungleichmäßigkeiten in der Versorgung einzelner Reichsgebiete ausgeglichen werden können.

Ist ein Geschäftsabschluß durch die Wirtschaftsstelle genehmigt, so ist zugleich der Einführende befugt, „deutsche Zahlungsmittel“ in dem oben definierten Sinne zur Bezahlung der Ware zu verwenden. Auch solche Geschäfte, die ohne Beanspruchung deutschen Schiffsraums und auf Grund langfristiger (d. h. frühestens 12 Monate nach Friedensschluß mit England fälliger) Kredite abgeschlossen sind, unterliegen der Anmeldepflicht und der Genehmigung der Wirtschaftsstellen. Um diese Art von Einfuhr zu begünstigen, sollen die Waren in solchen Fällen nur zum Teil auf das Kontingent angerechnet werden. Der Rest soll zur Erhöhung des Kontingents verwendet werden.

Bei der Kakaoeinfuhr wird die einführende Firma verpflichtet, die Ware, deren Einkauf genehmigt ist, spätestens bis zur Ankunft binnenländischen Firmen der deutschen Kakao- oder Schokoladenindustrie zu einem Preise zu verkaufen, der den von dem Kakaoeinfuhr-Ausschuß genehmigten Preis zuzüglich eines angemessenen Verdienstes nicht übersteigen darf. Ist der Einführende eine Industriefirma, so muß sie sich verpflichten, die Ware sobald wie möglich der fabrikmäßigen Verarbeitung im Zollinland zuzuführen. Die Erfüllung dieser Verpflichtung muß nachgewiesen werden.

Die Kontingentierung der Industrie vollzieht sich ähnlich wie nach der Textilverordnung. Maßgebend für die Höhe des Einzel-Kontingents sind die Verzollungen des Betriebs in den Jahren 1913 und 1915. Valuta- und Schiffsraum-„freie“ Einfuhr wird nur zur Hälfte auf das Arbeitskontingent angerechnet. Hat jedoch ein Betrieb die Höhe der früheren Friedensbeschäftigung erreicht, so soll er als Käufer ausscheiden.

Die Interessenten sollen sich, nach einer Mitteilung des Reichswirtschaftsamts, mit den vorliegenden Plänen einverstanden erklärt haben. Die Kritik wird sich mit der Feststellung begnügen müssen, daß die Entwürfe sorgfältig und umsichtig durchdacht sind und daß sie sowohl den Bedürfnissen der Verwaltung wie denen der Interessenten gerecht zu werden versuchen. Ob die Tätigkeit der Organisationen lähmend oder stärkend auf die deutsche Wirtschaft wirken wird, wird aber in erster Linie nicht von den vorliegenden Paragraphen, sondern von den Menschen abhängen, in deren Hände die Ausführung dieser Paragraphen gelegt ist. Hier werden die Vertreter von Handel und Industrie nicht weniger eine Feuerprobe zu bestehen haben als die Reichskommissare, die mit Machtbefugnissen ausgestattet werden, für die sich in der Geschichte der neuzeitlichen Friedenswirtschaft schwerlich ein Beispiel findet.

Dr. Kurt Singer.

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