Das Friedensdiktat und die unaufhörlich bald hier, bald dort ausbrechenden Streiks und inneren Unruhen haben die Aufmerksamkeit von der Verfassungsarbeit in Weimar, die ihrem Ende entgegengeht, abgelenkt. Nun erzwingen sich die neuen Steuerprojekte der Regierung durch ihre im Vergleich zu allem Gewohnten unerhörte Kühnheit und ihre tief in die Wirtschaft des Ganzen und jedes Einzelnen eingreifende Wirkung, das allgemeine Interesse ; diese Entwürfe aber stehen in engem Zusammenhang mit den grundlegenden Problemen, die in der neuen Verfassung zu lösen sind.
Die in der Theorie zweifellos glücklichste Konstruktion für das neue Reich: Der Einheitsstaat mit weitgehender kultureller Autonomie seiner Glieder, stieß in der rauhen Wirklichkeit auf unüberwindliche Hindernisse. Landesverräterische Loslösungsbestrebungen wurden durch den Plan einer Aufteilung Preußens, die bei der Bildung des Einheitsstaates nicht zu umgehen gewesen wäre, gestärkt. Als die dahinterstehende feindliche Regie erkennbar wurde, war es höchste Zeit, diesen Gedanken fallen zu lassen. Hätte die Nationalversammlung kraft ihre Souveränität den Einheitsstaat auch gegen den Willen der an die Stelle der früheren Dynastien getretenen Regierungen durchgesetzt, so hätten sich die Separatisten hinter den Vorwand des vergewaltigten Selbstbestimmungsrechtes stecken können. Im Wege stand auch der starke einzelstaatliche Partikularismus, der die durch dynastische Zufälligkeiten zustande gekommenen staatlichen Bildungen, obwohl sie keineswegs mit dem Wohngebiet der verschiedenen Stämme identisch sind, als Vaterländer auffaßt.
Angesichts dieser Sachlage blieb den Anhängern des deutschen Einheitsreiches nichts anderes übrig, als sich mit dem Weiterbestehen der Bundesstaaten abzufinden. Sie behielten aber die tröstliche Gewissheit, dass die wirtschaftlichen Notwendigkeiten, zumal nach der ungeheuren Belastung Deutschlands durch den Friedensvertrag, stark genug sein würden, um die Einzelstaaten schließlich doch de facto zu bloßen innerstaatlichen Verwaltungsorganisationen im Rahmen des neuen Reiches zu machen und damit den Einheitsstaat von innen heraus zu verwirklichen. Schneller als man zunächst erwarten durfte, scheint sich diese Entwicklung zu erfüllen. Der Verfassungsausschuss hat inzwischen die Zuständigkeit des Reichs immer mehr ausgedehnt und verstärkt; auf dem Gebiet des Heerwesens, der auswärtigen Politik und des Verkehrs sind Erweiterungen der Tätigkeitssphäre des Reiches vorgenommen worden, deren Bedeutung grundsätzlich und praktisch groß, ja entscheidend ist.
Innerhalb dieser Neuordnung nimmt die Neuregelung der steuerlichen Kompetenzen des Reiches gegenüber den Bundesstaaten eine besonders wichtige Stellung ein. Denn die Machtfülle der Staaten hängt wesentlich von den Mitteln ab, die sie nach eigenem Willen für sich erschließen können. Der überlieferte Grundsatz: Die indirekten Steuern dem Reich, die direkten den Einzelstaaten, ist während des Krieges immer mehr durchlöchert worden, bis schließlich nur noch die Fiktion übrig blieb. An diese berklammerte man sich umso heftiger, je mehr die Tatsachen ihren Charakter als solche hervortreten ließen.
Wenige Wochen vor Ausbruch der Revolution wurde durch das Reichsbranntweinmonopol in Reservatsteuerrechte Bayerns, Württembergs und Badens eingegriffen. Vor kurzem haben sich die süddeutschen Staaten ferner entschließen müssen, auf ihre Vorrechte hinsichtlich der Besteuerung des Bieres zu verzichten. Sind so weitere indirekte Steuern, die bislang noch das obige Prinzip durchbrachen, endgültig der Zuständigkeit des Reiches zugewiesen worden, so hat man andererseits auch auf den Schein verzichten müssen, dass den Bundesstaaten die direkten Steuern zu kommen. Vielmehr soll das Reich in erster Linie, vor den Einzelstaaten, die Verfügungsgewalt über alle Steuern, die direkten wie die indirekten, haben. Doch am 9.3.1919 haben sich in Stuttgart versammelte Vertreter von Bayern, Württemberg und Hessen energisch gegen weitere gesetzgeberische Maßnahmen des Reiches auf dem Gebiet der direkten Steuern gewendet. Die Verfügung über eigene Einnahmequellen bilde, so erklärten sie, die Voraussetzung für das wirtschaftliche und kulturelle Fortbestehen der Einzelstaaten. Vor allem die Einkommensteuer müsse den Einzelstaaten verbleiben. Sie erkannten jedoch damals schon notgedrungen das Recht des Reiches an, Zuschläge bei Einkommen über 100.000 M zu erheben.
Davon ist jetzt nicht mehr die Rede. Der Reichsfinanzminister hat sich auf dem Boden einer Reichseinkommensteuer gestellt und in einer Konferenz der bundesstaatlichen Finanzminister haben diese zugestimmt. Der Reichsfinanzminister hat in seiner Erklärung in der Nationalversammlung noch das älteste, schwerwiegendste und oft ins Feld geführte Argument für die Reichseinkommensteuer wiedergegeben und durch Zahlen erhärtet: Die bisherige Abgrenzung der Zuständigkeit von Reich und Einzelstaaten beruhte auf einer entsprechenden Verteilung der von ihnen zu tragenden Lasten. Vor dem Kriege trugen Einzelstaaten und Gemeinden die Hauptbürde. Im Kriege ist gerade das Umgekehrte eingetreten. Vor dem Kriege erhob das Reich jährlich nicht ganz 2 Milliarden Steuern und Abgaben, Einzelstaaten und Gemeinden etwa 3 Milliarden. Beim Friedensschluss ist das Mindestmaß der Einnahmen, die das Reich für eigene Bedürfnisse benötigt, jährlich über 17 Milliarden. Die Einnahmen der Einzelstaaten und Gemeinden sind mit mindestens sechs Milliarden jährlich anzusetzen. Hat das Reich früher von dem Gesamtaufkommen 35 % für sich gebraucht, so benötigt es jetzt mindestens 70 %, eventuell sogar mehr. Solche Riesenverschiebungen heischen neue Maßnahmen.
Man will aber, wie es scheint, nicht bei der Einführung der Reichseinkommensteuer stehenbleiben, sondern noch einen Schritt weitergehen, abgesehen davon, dass noch andere direkte Steuern, wie die Reichserbschaftssteuer und vor allem das Reichsnotopfer, geplant sind. Die Finanzverwaltungen der Einzelstaaten sollen an das Reich übernommen werden. Bislang lag die Verwaltung der Zölle und Steuern, obwohl die Gesetzgebung Reichssache war, bei den Einzelstaaten, auch die der Reichssteuern. Das Reich beschränkte sich im Wesentlichen darauf, die Einhaltung des gesetzlichen Verfahrens bei der Erhebung der Zölle und Verbrauchssteuern durch besondere Reichsbeamte, die sogenannten Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern, zu überwachen. Im Gegensatz dazu bestimmt der am 22.2. der Nationalversammlung zugegangene Entwurf der neuen Verfassung in Abschnitt 1, Artikel V, dass die Zölle und Verbrauchssteuern durch Reichsbehörden erhoben und verwaltet werden und nur die übrigen Reichsabgaben durch die Gliedstaaten. Vorgesehen wurde dort auch bereits, dass auch die Erhebung und Verwaltung von nicht unter "Zölle und Verbrauchssteuern" fallenden, indirekten Reichsabgaben Reichsbehörden übertragen werden kann. Die Notwendigkeit, ein einheitliches Veranlagungssystem im ganzen Reich für die Reichseinkommensteuer einzuführen, lässt es nun als unvermeidlich erscheinen, dass die einzelnen Finanzverwaltungen an das Reich übergehen. Das bedeutet einen noch stärkeren Eingriff in die bisherigen "Hoheitsrechte" der Einzelstaaten als die grundsätzliche Zuerkennung der direkten Steuern für das Reich. Auf dem Weg zum Einheitsstaat aber kommen wir auf diese Weise ein gutes Stück weiter.
Der Erfolg dieser Änderung der Kompetenzen von Reich und Einzelstaaten und der Art der Steuererhebung wird zunächst darin bestehen, dass im gesamten Deutschen Reich an allen Orten genau der gleiche Steuerbetrag erhoben wird, so dass steuerliche Gründe für einen Aufenthalt an bestimmten Orten keinen Vorteil mehr bieten. Die Matrikularbeiträge sind im Verfassungsentwurf beseitigt. Sache des Reiches wird es sein, den Einzelstaaten aus dem Ertrag der direkten Steuern eine Quote zuzuweisen. Das Interesse des Reiches am Steueraufkommen aus direkten Steuern wird auf 75 % angegeben.
Die Übertragung der direkten Steuern und der Finanzverwaltungen der Einzelstaaten auf das Reich macht endlich die Bahn frei für eine großzügige Neuordnung der deutschen Steuern und Finanzen. Diese grundsätzliche Abkehr von dem überlebten Alten ist in Presse und Parlamenten seit Jahren immer wieder gefordert worden, mit umso stärkerem Nachdruck, je mehr das ständige Anwachsen der Lasten die Unhaltbarkeit des bisherigen Zustandes fühlbar gemacht hat. Erst jetzt kann ein wirkliches System aufgebaut werden, in dem die einzelnen Steuern nach Gesichtspunkten der Gerechtigkeit und der Wirkung vom Standpunkt des Einzelnen und der Allgemeinheit gegeneinander abgewogen und in inneren Zusammenhang gesetzt werden. Dass dadurch gleichzeitig die Idee des Einheitsstaates der Verwirklichung näher gebracht wird, ist zu begrüßen. Nur das Bewusstsein, dass wir in unseren Entscheidungen nicht frei sind, sondern dass die Feinde den Erfolg des steuerlichen Neuaufbaus durch ihre in Aussicht gestellten Forderungen leicht in Frage stellen können, hindert uns daran, eine reine Freude zu empfinden.