Es ist eine schwere und mißliche Aufgabe, über die neue Verfassung des Deutschen Reiches ein Urteil abzugeben. Die Luft ist voll von Keimen der Zerstörung, nur die Kritik findet noch Boden, nur die Parteilichkeit gedeiht und täuscht ein Scheinleben des Fortschritts vor. Jeder, dem der wohlgefügte Bau des Staates noch immer die oberste Norm aller politisch-wirtschaftlichen Betrachtung ist, kann nichts sehnlicher wünschen als diesem Zirkel von Negation und Widerwillen zu entrinnen; in allem Geschehenden nur noch das Positive, Fördernde, Aufbauende zu sehen; allem zu verbünden was noch lebenskräftig, guten Willens und starker Hände ist. Dennoch hieße es sich an unserm Volk und seinem Genius versündigen, wenn über die sinnbildlichen Erzeugnisse dieser Zeit gesprochen würde, ohne von der furchtbaren Kluft zu reden, die sie von dem besten Geist der Nation trennt. Nur wenn das Bewußtsein dieses Gegensatzes offengehalten wird, kann eines Tages das Eintägliche vom Dauernden abgesondert und einer tiefer im Wesen und Schicksal des Volkes begründeten Ordnung der Weg bereitet werden. Hiermit ist weder der Reaktion von rechts noch der Revolution von links gemeint, sondern die Umwendung aus der Mitte: eben dem Eigensten und Innersten des deutschen Geistes.
Eine Verfassung soll die Erbweisheit eines Volkes, wie sie als Institution und Tradition fortlebt, mit dem schöpferischen Willen seiner Führer im Geist einer der seltenen Stunden verbinden, wo die vagen Möglichkeiten seiner Natur unter dem Druck eines großen Schicksals Gestalt annehmen und das Fließende einmal in Jahrhunderten fähig wird, in feste Form einzugehen. In der Verfassung vom 11. August 1919 ist von den überlieferten Werten der deutschen Vergangenheit wenig, vom Atem eines führenden Mannes schlechthin nichts zu spüren. Man sieht eine überaus achtbare und redliche Mühe am Werk, alle zeitgeborenen Forderungen des gesellschaftlichen Fortschritts zu kodifizieren. Aber man vermißt den Hauch, der nach Herkunft, Wert und Ziel Ungleiche in eine dauerhafte Einheit schmilzt. Auf jeder Seite sind die Nähte des parteipolitischen Kompromisses, des Austausch- und Kompensationsgeschäftes im kleinen und großen sichtbar. Kein Satz ist adlig und frei ausgesprochen, so viel große Worte gemacht werden. Von keinem kann gezeigt werden, daß in ihm der Geist der deutschen Heroen, der Dichter und Denker, noch Staatsmänner und Herrscher lebt. Es ist als ob ein Beispiel gegeben werden sollte, daß alle Tüchtigkeit und aller guter Wille, aller Fortschritt im einzelnen und aller Wille zur Verträglichkeit nicht hinreichen, einen Staat zu bauen. Nur der Geist wirkt auf den Geist. Hier aber redet ein Kompromiß aus Parteiprogrammen.
Man mißverstehe uns nicht: es ist nicht Aufgabe einer Verfassung, von den Dingen des Geistes zu reden und Grundlagen der Weltanschauung zu Staatsgrundsätzen zu erheben. In der Bismarckschen Verfassung des Reiches war das Unerläßliche über die Rechte und Aufgaben des Reiches niedergelegt, aber auch die geringfügigste technische Vorschrift zeugte von dem besonderen Geist ihrer Urheber. In dieser Augustverfassung werden zwar sittliche Forderungen als „Grundrechte und Grundpflichten des Deutschen" statuiert, die den Kreis der Rechtsnormen meilenweit überschreiten. Aber sie scheinen ohne Kraft, ohne Verbindlichkeit, ohne Gewicht. Sie sind schon dadurch jeder Wirkung und Größe beraubt, weil sie mit einer Unbefangenheit, die nur ein völliger Mangel an Gefühl für Stil und Würde möglich machen kann, Forderungen des Tages unter die säkularen Regelungen mischen und sich der Komik nicht bewußt zu sein scheinen, die, um nur ein Beispiel zu wählen, darin liegt, daß in die Verfassung die Ermächtigung aufgenommen wird, die Zensur für Kinovorführungen beizubehalten und sich der Bekämpfung der Schund- und Schmutzliteratur zu widmen.
Tritt in diesen Abschnitten der Verfassung der Hang zum Kleinlichen, Übergenauen und Banausischen hervor, der überall dort unserm Volke eigen zu sein scheint, wo es nicht von einem schöpferischen Mann in strenge Zucht und Bewegung gebracht wird, so verraten die Abschnitte, die von der Neuordnung der Wirtschaft reden, die ganze Unseligkeit der Partei- und Interessenzerklüftung, den Mangel an Entschlußkraft, an Leidenschaft und an Schwung. Was sich in diesen Paragraphen ausspricht, ist ein Sozialismus ohne Glaube und ein Liberalismus ohne Weite. Kein weiser Ausgleich vermittelt zwischen den Polen, der doch nur auf den schöpferischen Funken warten, der, allein von Pol zu Pol überspringend, den leuchtenden Bogen der neuen Wirtschaftsordnung herstellen kann. Statt der Weisheit Bedachtsamkeit, statt des Willens zum Ausgleich Hang zu Kompromissen, statt des Schöpferischen gegenseitiges Mißtrauen.
Es ist nicht leicht, den Sinn dieser Abschnitte eindeutig festzustellen. Artikel 151 bestimmt in seinem ersten Absatz: „Die Ordnung des Wirtschaftslebens muß den Grundsätzen der Gerechtigkeit mit dem Ziele der Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins für alle entsprechen. In diesen Grenzen ist die wirtschaftliche Freiheit des einzelnen zu sichern" (man erwartet „gewährleisten"; aber die Zeit ist so sehr aus den Fugen, daß, wie es scheint, alles, was nur „verankert" wird, doch mindestens zu „sichern" ist); in seinem zweiten Absatz: „Gesetzlicher Zwang ist nur zulässig zur Verwirklichung bedrohter Rechte oder im Dienst überragender Forderungen des Gemeinwohls"; in seinem dritten Absatz: „Die Freiheit des Handels und Gewerbes wird nach Maßgabe der Reichsgesetze gewährleistet." Der Kompromiß zwischen den sozialistischen und den individualistischen Tendenzen zeigt in jedem Abschnitt verschiedene Färbung. Es ist, als ob drei Partei-Untergruppen drei Versionen vorgelegt und die Parteien sich schließlich darauf geeinigt hätten, alle drei in die Verfassung aufzunehmen.
Das Eigentum wird gewährleistet. Enteignungen sind aber, auch ohne daß eine angemessene Entschädigung gezahlt wird, durch Reichsgesetz möglich. Dagegen wird eine Pflicht zur „Vergesellschaftung" der dafür geeigneten Unternehmungen nicht aufgestellt. Das Reich wird vielmehr nur zur Verstaatlichung solcher Unternehmungen ermächtigt. Der gesetzliche Zusammenschluß von wirtschaftlichen Unternehmungen und Verbänden zu Selbstverwaltungskörpern „zum Zwecke der Gemeinwirtschaft" soll sogar nur „im Falle dringenden Bedürfnisses" möglich sein. Diesen Selbstverwaltungskörpern wird die Aufgabe gesetzt, „die Mitwirkung aller schaffenden Volksteile zu sichern, Arbeitgeber und Arbeitnehmer an der Verwaltung zu beteiligen und Erzeugung, Herstellung, Verteilung, Verwendung, Preisgestaltung sowie Ein- und Ausfuhr der Wirtschaftsgüter nach gemeinwirtschaftlichen Grundsätzen zu regeln". Ist hiermit der Tendenz zur Sozialisierung und Rationalisierung der Produktion das Tor geöffnet, so gibt die Bestimmung des Artikels 164, daß der selbständige Mittelstand in Landwirtschaft, Gewerbe und Handel in (soll heißen: durch) Gesetzgebung und Verwaltung zu fördern und gegen Ueberlastung und Aufsaugung zu schützen sei, eine Handhabe gegen die folgerichtige Auswirkung dieser Tendenz.
Im Artikel 163 wird festgestellt, daß jeder Deutsche die Pflicht hat, „seine geistigen und körperlichen Kräfte so zu betätigen, wie es das Wohl der Gesamtheit erfordert", — zugleich aber wird diese Feststellung durch die Klausel entkräftet, daß durch diese Pflicht seine „persönliche Freiheit" nicht berührt wird. Was aber ist eine Pflicht, die keine persönliche Freiheit einschränkt?
Nur an einer Stelle wird der Versuch gemacht, die Gegensätze durch eine Neuerung entschlossen zu überbrücken, statt zwischen ihnen ängstlich und ohne viel Nachdenken hin und her zu laufen: in der Errichtung des Reichswirtschaftsrats. Es ist bezeichnend, daß dieser Gedanke weder von einem Liberalen noch von einem Sozialisten stammt, sondern von Bismarck herrührt und von Menschen aufgenommen und umgebildet ist, in denen ein nicht von Parteidoktrinen bestimmtes Bild von den Notwendigkeiten der deutschen Volkswirtschaft lebt — Wichard von Moellendorff, sein wichtigster Verfechter, ist von allen Fraktionen gleich befehdet. Der Widerwille des Deutschen, und zumal des „politisierten", gegen jede nicht vom Ausland übernommene oder doch angeregte Institution ist noch immer so groß, daß dieser Gedanke schwerlich auf Resonanz, geschweige denn auf Realisierung rechnen konnte, wenn nicht die russische Räteverfassung in den Massen das Verlangen nach einer Überwindung des reinen Parlamentarismus westlicher Herkunft geweckt hätte. Der Primat des Parlaments allerdings bleibt in Deutschland auch jetzt gewahrt: Gesetzgebung kommt nur durch Beschluß des Reichstags zustande. Sozialpolitische und wirtschaftspolitische Gesetzentwürfe von grundlegender Bedeutung aber sollen von der Reichsregierung vor ihrer Einbringung dem Reichswirtschaftsrat — in dem „alle wichtigen Berufsgruppen, entsprechend ihrer wirtschaftlichen und sozialen Bedeutung" vertreten sein sollen — zur Begutachtung vorgelegt werden. Dem Reichswirtschaftsrat wird ferner das Recht gegeben, selbst solche Gesetzesvorlagen zu beantragen. Wenn die Reichsregierung diesen Vorlagen nicht zustimmt, so muß sie sie doch unter Darlegung ihres Standpunkts beim Reichstag einbringen. Den Arbeiter- und Wirtschaftsräten, die zugleich den Unterbau der Reichswirtschaftsrats bilden, können auf den ihnen überwiesenen Gebieten Kontroll- und Verwaltungsbefugnisse übertragen werden. Hiermit ist wenigstens ein erster Versuch gemacht, die Gestaltung der Wirtschaftsordnung den Händeln der parlamentarischen Parteipolitik zu entziehen und die Träger und Führer der Wirtschaft selbst zum Träger wirtschaftspolitischer Verantwortungen zu machen.
Ob aber dieser Gedanke fruchtbar werden wird, muß allein von dem Geist abhängen, in dem er verwirklicht wird. Hier ist vorderhand wenig Grund zum Hoffen. In heilloser Zeit vermehren auch die besten Gesetze nur das Übel. Daß eine Gesundung weder von dem Fortschreiten auf der gedankenlosen Bahn, noch von bloßen Staatsstreichen der oppositionellen Parteien erwartet werden kann, kennzeichnet den verzweifelten Ernst der Lage Deutschlands und nicht nur Deutschlands: denn was in Deutschland geschieht, ist von nun an mehr als je vorbildlich und sinnbildlich für das Geschehen draußen.
Kurt Singer