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Als versicherungsfremde Leistungen in der gesetzlichen Rentenversicherung gelten in der Regel solche Rentenleistungen, die entweder der Sache oder der Höhe nach nicht vorherigen Beiträgen entsprechen. Sofern es um zusätzliche Leistungen geht, die an Bevölkerungsgruppen gezahlt werden, die neu in das Rentensystem gekommen sind, aber nicht nur Leistungsempfänger:innen, sondern auch zusätzliche Beitragszahler:innen mit sich bringen, sollten bei der Bewertung die Eigenschaften des Umlageverfahrens berücksichtigt werden. Ähnliches gilt für die Anerkennung von Kindererziehungsleistungen. Unter dieser Maßgabe dürften die versicherungsfremden Leistungen deutlich geringer ausfallen und vom Bundeszuschuss weitgehend gedeckt sein.

Allgemein wird der Bundeszuschuss zur Rente damit gerechtfertigt, dass sogenannte versicherungsfremde Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung nicht den Beitragszahler:innen, sondern dem Bundeshaushalt in Rechnung gestellt werden sollten. Allerdings ist der Bundeszuschuss zur Rente nicht an die Höhe von versicherungsfremden Leistungen gekoppelt. Im Wesentlichen wird der Bundeszuschuss anhand der Löhne und Beitragssätze und zu einem geringeren Teil des Aufkommens der Umsatzsteuer bemessen.

Dies führt immer wieder zu der Debatte über die Angemessenheit des Bundeszuschusses zur Rentenversicherung. Die Debatte wird dadurch erschwert, dass es keine allgemein verbindliche Definition versicherungsfremder Leistungen gibt. Die Deutsche Rentenversicherung, die regelmäßig Berechnungen zum Umfang versicherungsfremder Leistungen anstellt, berichtet unter anderem deswegen eine enge und eine erweiterte Abgrenzung.

Grundsätzlich sollten alle Leistungen der Rentenversicherung, die nicht den zuvor durch eigene Beiträge erworbenen Entgeltpunkten entsprechen, mit Blick auf ihre Finanzierung überprüft werden. Doch stellt sich die Frage, ob der Vergleich zwischen tatsächlich gezahlter Rente und den aus eigenen Entgeltpunkten entstandenen Ansprüchen in jedem Fall eine gute Richtschnur zur Bemessung der versicherungsfremden Leistungen ist, die vom Bund via Bundeszuschuss auszugleichen sind. Hier sind zusätzlich die Eigenschaften des Umlageverfahrens zu berücksichtigen, in dem die geleisteten Beiträge nur einen relativen Einfluss auf die späteren Rentenansprüche haben. An dieser Stelle soll überlegt werden, wie ausgehend von den jüngsten Zahlen der Deutschen Rentenversicherung die Berechnung der versicherungsfremden Leistungen unter Berücksichtigung der Eigenschaften eines Umlagesystems zu modifizieren wäre.

Ausgestaltung des Bundeszuschusses

Im Jahr 2024 hat der Bund 117 Mrd. € an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt. Erstattungen und die Zahlungen an die knappschaftliche Rentenversicherung, die zusammen knapp 11 Mrd. € ausmachten, sollen hier außen vor bleiben. Die übrigen 106 Mrd. € setzen sich aus dem Bundeszuschuss (87,8 Mrd. € im Jahr 2024 nach 81,4 Mrd. € im Jahr 2023) und den Beiträgen für Kinderziehungszeiten zusammen (18,1 Mrd. € im Jahr 2024 nach 17,3 Mrd. € im Jahr 2023), wobei sich der Bundeszuschuss in einen allgemeinen und zusätzlichen Bundeszuschuss sowie einen Erhöhungsbetrag des zusätzlichen Bundeszuschusses gliedert (2024: 56,9 Mrd. €, 15,7 Mrd. € und 15,1 Mrd. €).

Die Bestandteile der Bundeszuschüsse unterscheiden sich in der Art ihrer Fortschreibung. So wird der allgemeine Bundeszuschuss anhand der Löhne und des Beitragssatzes, der zusätzliche Bundeszuschuss anhand der Umsatzsteuereinnahmen fortgeschrieben. Der im Zusammenhang mit der ökologisch-sozialen Steuerreform eingeführte Erhöhungsbetrag entwickelt sich wiederum mit den Löhnen (Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestages, 2018).

Definition von versicherungsfremden Leistungen

Die Debatte über die Finanzierung versicherungsfremder Leistungen gibt es bereits seit Jahrzehnten (z. B. Krause, 1980; SVR Wirtschaft, 2005; Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestages, 2016). Wiederholt hat sich die Rentenversicherung selbst in die Debatte eingeschaltet (Ruland, 1995; Reineke, 2012 oder jüngst Brüggemann-Borck & Kruse, 2025). Deren Definitionen und Quantifizierungen von anderen Akteuren wurden oft aufgenommen und bestätigt (z. B. Fichte, 2011; Meinhardt, 2018). Jüngst hat Brosig (2025) Kriterien für die Definition versicherungsfremder Leistungen diskutiert. Grundlage der vorliegenden Arbeit bietet die Darstellung von Brüggemann-Borck und Kruse (2025), die auf Berechnungen der Deutschen Rentenversicherung für das Jahr 2023 beruht (Tabelle 1).

Tabelle 1
Versicherungsfremde Leistungen in der Rentenversicherung im Jahr 2023
verschiedene Berechnungsgrundsätze
  Rentenversicherung
in Mrd. €
Umlage­logik
in Mrd. €
nach enger Abgrenzung    
Ersatzzeiten und Beschäftigungszeiten in einem Ghetto (ZRBG) 0,6 0,6
FRG-Zeiten (Zeiten nach dem Fremdrentengesetz) 5,6 0,0
Anrechnungszeiten (wegen AU, Alo, Mutterschaft, schulische Ausbildung) 8,9 8,9
Altersrenten vor Regelaltersgrenze (ohne vollen Abschlag) 13,3 13,3
Kindererziehungszeiten (Geburten vor 1992) 20,3 3,1
Kindererziehungsleistungen (KLG, für „Trümmerfrauen“) 0,0 0,0
Zusätzliche Entgeltpunkte für Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (ab 1992) 0,9 0,9
Kindererziehungszeiten (Geburten ab 1992 bis Mai 1999) 0,8 0,8
Grundrentenzuschlag (ab 2021) 1,4 1,4
Höherwertung reduzierter Beiträge im Übergangsbereich (ab 2022) 0,1 0,1
Erwerbsminderungsrenten wegen Arbeitsmarktlage (volle statt halber Rente) 1,0 1,0
Renten nach Mindesteinkommen/Mindestentgeltpunkten 3,4 3,4
Höherbewertung der Berufsausbildung 2,3 2,3
Wanderungsausgleich zur knappschaftlichen Rentenversicherung 3,2 3,2
anteiliger RV-Anteil zur KVdR (Krankenversicherung der Rentner:innen) 4,9 4,9
Leistungen aus nachgezahlten Beiträgen (z. B. Heiratserstattung) 0,4 0,4
Weitere, wie anteilige Verwaltungs- und Verfahrenskosten oder einigungsbedingte Leistungen 1,1 1,1
Zwischensumme 68,2 44,6
nach erweiterter Abgrenzung    
„Höherwertung“ der Ost-Entgelte, bis 2016 West-Ost-Transfer 36,4 28,3
Splitting übersteigender Anteil der Witwen-/Witwerrenten 18,7 18,7
Waisenrenten 0,8 0,8
Zwischensumme 55,9 47,8
Summe 124,1 92,4
Nachrichtlich: ohne KvdR 119,2 87,5

Quelle: Brüggemann-Borck und Kruse (2025) und eigene Berechnungen.

Im Kern werden solche Rentenzahlungen als versicherungsfremd eingestuft, die über eine Rentenzahlung hinausgehen, die auf ausschließlich selbst erworbenen Entgeltpunkten beruhen würde. Eine Definition dieser Art ist plausibel und wäre in einem kapitalgedeckten System, das aus den Zahlungen zum Erwerb der Entgeltpunkte die späteren Renten bezahlt, mehr oder weniger zwingend. Allerdings beruht das Rentensystem auf einem Umlageverfahren, sodass die Einzahlungen für die aktuellen Entgeltpunkte keinen effektiven Einfluss mehr haben. Die Leistungen des Rentensystems hängen vielmehr vom Verhältnis der Zahl der Inaktiven zu den Aktiven und zum Einkommensniveau der heute Aktiven ab. Dieser Umstand könnte für die Berechnung versicherungsfremder Leistungen insbesondere dann zu einer kontroversen Sichtweise führen, wenn Gruppen von Menschen neu in das Rentenversicherungssystem hinzutreten, die nicht einer einzelnen Altersgruppe zugehören, für die sich also gruppenspezifisch die Frage der demografischen Rendite stellen ließe.

Das Umlageverfahren hat die Eigenschaft, bei seiner Einführung Rentenzahlungen zu ermöglichen, die den vorherigen Einzahlungen nicht entsprechen. Dies war in den 1950er Jahren ein wesentliches Argument zur Abkehr von der Kapitaldeckung. Letztere stand, bedingt durch die Kriegs- und Nachkriegsereignisse, auf schwachen Beinen. Durch die Einführung des Umlageverfahrens, in dem die laufenden Beitragseinnahmen der Aktiven an die Inaktiven direkt weitergereicht werden, war es sofort möglich, das Rentenniveau deutlich zu erhöhen. Die damaligen Rentenerhöhungen wurden dabei nicht als versicherungsfremd wahrgenommen. Insbesondere nicht in dem Sinne als versicherungsfremd, dass sie einen Bundeszuschuss zur Rentenkasse begründen würden. Vielmehr entspricht es der Logik des Umlageverfahrens, die aktuellen Einnahmen zu verausgaben.

Einzelne Leistungen im Detail

Versicherungsfremde Leistungen größeren Umfangs, die von Brüggemann-Borck und Kruse (2025) erfasst sind, stehen in drei Fällen im Zusammenhang mit einer Ausweitung des Rentensystems auf zusätzliche Personengruppen:

  1. Zeiten nach dem Fremdrentengesetz
  2. Kindererziehungszeiten
  3. Höherwertung der Renten „Ost“

Im Folgenden soll diskutiert werden, was die Überlegungen zum Umlageverfahren für die Berechnungen dieser drei Größen bedeuten können.

Zeiten nach dem Fremdrentengesetz

Das Durchschnittsalter von Spätaussiedler:innen lag in der Phase des stärksten Zuzugs bei gut 24 Jahren. Arbeitsmarktbeteiligung und Fertilität sprechen nicht dafür, dass diese Personengruppe aus Sicht des Rentensystems besonders von der vorher ansässigen Bevölkerung abweicht (Worbs et al., 2013). Ohne genauere Berechnungen vorzulegen, dürfte es plausibel erscheinen, dass zwar bedingt durch das Fremdrentengesetz nennenswerte Renten ausgezahlt werden, die nicht auf Entgeltpunkten beruhen, die durch eigene Beiträge im deutschen Rentensystem erworben wurden, dass aber die laufenden Beitragsleistungen der Personengruppe der Spätaussiedler:innen so erheblich sein dürften, dass ein Ausgleich der Fremdrenten denkbar ist. Anders gesagt, hat die Ausweitung des Rentensystems auf die Gruppe der Spätaussiedler auf jeden Fall deutlich geringere Belastungen für die übrigen Versicherten mit sich gebracht als die Quantifizierung andeutet. Wegen der relativ hohen Erwerbsbeteiligung und der Fertilitätsmuster ist es sogar plausibel, dass sich ein Rentensystem mit den gegebenen Leistungs- und Beitragsniveaus allein innerhalb dieser Personengruppe in einem ähnlichen Maße in Deckung bringen lässt wie für die gesamte Bevölkerung. In diesem Sinne wären die versicherungsfremden Leistungen, die aus deinem Bundeszuschuss zu erbringen wären, mit Null anzusetzen.

Kindererziehungszeiten

Seit dem Jahr 1999 zahlt der Bund Beiträge für Kindererziehungszeiten über drei Jahre nach Geburt des Kindes an die Rentenversicherung. Der Zahlungszustrom fließt nicht in eine Form der Kapitaldeckung, aus der dann die späteren Ansprüche des betreffenden Elternteils bedient werden können, sondern geht in den allgemeinen Haushalt der Rentenversicherung ein und wird zur Deckung der laufenden Ausgaben verwendet.

Folgende Interpretation ist denkbar: Im Jahr 1999 wurde das Rentensystem auf Leistungen aus Erziehungszeiten erweitert. Die laufenden Beiträge für Kindererziehungszeiten sollten dann dazu dienen, Renten, die wegen Kindererziehungszeiten entstehen, zu finanzieren, wobei es wegen der Logik des Umlageverfahrens egal sein sollte, ob diese Rentenansprüche darauf basieren, ob vor Jahren der Bund Beiträge abgeführt hat oder nicht. Das bedeutet, dass die Rente wegen Kindererziehungszeiten mit den Beiträgen für Kindererziehungszeiten verrechnet werden sollte. Anstatt versicherungsfremde Leistungen, die durch einen Zuschuss des Bundes abzugelten wären, von gut 21 Mrd. € (20,3 Mrd. € + 0,8 Mrd. €, Tabelle 1) stünden dann für das Jahr 2023 nur noch rund 4 Mrd. € zu Buche.

Höherwertung der Renten „Ost“

Der Begriff der Höherwertung hat sich erst seit dem Jahr 2016 in der Diskussion durchgesetzt. Es wird bei der Bewertung der Entgeltpunkte sowie bei der Fortschreibung der Renten kein Unterschied zwischen Ost und West mehr gemacht. Der verbleibende Unterschied besteht darin, dass in der Historie in Ost und West unterschiedliche Beitragszahlungen für den Erwerb eines Entgeltpunkts hinreichend waren.

Darauf bezieht sich auch der Begriff der Höherwertung. Entgeltpunkte in Ostdeutschland wurden gegenüber den im Westteil erzielten Entgeltpunkten aufgewertet. Die Anlage 10 des SGB VI weist jährliche Umrechnungswerte aus, z. B. betrug dieser für einen Entgeltpunkt des Jahres 1985 über 3,3. Der Spitzenwert in der Tabelle, der dann zum Jahr 2024 auf 1,014 abfiel. Die Berechnungsgrundlage der versicherungsfremden Leistungen ist nun die Differenz, die sich durch diese Umwertung individuell ergibt. Im Jahr 2025 wurde die Rentenangleichung abgeschlossen.

Die Frage der Renten in Ost und West wurde viele Jahre lang abweichend von der Idee der Berechnung der Höherwertung diskutiert. Es wurde ein impliziter West-Ost-Transfer berechnet, der abgesehen von den Beitragseinnahmen aus dem Ostteil und den anteiligen Bundeszuschüssen dazu nötig war, den impliziten Haushalt der Rentenversicherung wie im Westen auszugleichen. Für das Jahr 2016 weist Meinhardt (2018) auf einer solchen Basis noch einen Transfer von 15,3 Mrd. € aus. Mit der aktuellen Berechnungsmethode kommt die Deutsche Rentenversicherung auf einen mehr als doppelt so hohen Wert für das Jahr 2023 (36,4 Mrd. €).

Aus Sicht der Logik des Umlageverfahrens erscheint die Berechnung des impliziten West-Ost-Transfers zielgenauer als die Berechnung anhand individueller Höherwertungen. Diese individualisierte Sichtweise berücksichtigt nicht, dass die Lohndynamik seit der Wiedervereinigung im Ostteil deutlich kräftiger war als im Westen. Ein Teil der Höherwertung wurde von steigenden Löhnen und damit auch Beitragszahlungen aufgeholt. Ohne eine unterschiedliche Behandlung von Ost- und Westrenten hätten auch Westrentner:innen von der starken Lohnentwicklung im Osten profitiert, während, grob gesprochen, die Eltern der Kinder mit den stärker steigenden Löhnen geringe Renten erhalten hätten, die nur mit der gesamtdeutschen Lohnentwicklung gestiegen wären.

Eine Hochrechnung des Wertes aus dem Jahr 2016 auf das Jahr 2023 bietet sich allerdings nur bedingt an. Demografische Effekte, die an dieser Stelle hier nicht adäquat abgewogen werden können, dürften in einem solchen Zeitraum eine Rolle spielen. Um eine grobe Abschätzung zu erhalten, werden an dieser Stelle alle Renten nach Ost und West getrennt mit den jeweiligen durchschnittlichen Rentenzahlbeträgen multipliziert und mit den beitragspflichtigen Entgelten der Versicherten in Ost und West ins Verhältnis gesetzt. Die Abweichung von diesem Verhältnis entspricht Rentenleistungen im Osten von etwa 28 Mrd. €. Dieser Wert soll im Folgenden als Alternative zur Bestimmung der versicherungsfremden Leistungen anstatt der Berechnung aus den Höherwertungen herangezogen werden. Er berücksichtigt allerdings ebenfalls nicht, dass Ostdeutschland nach der Wende durch Wanderung netto Bevölkerung an den Westteil verloren hat. Hier wäre zu prüfen, ob eine Berücksichtigung der Wanderungsbewegungen möglich und sinnvoll ist.

Abschließend sei erwähnt, dass es bei der Debatte zu den West-Ost-Renten keine eindeutige Position zur Verortung als versicherungsfremde Leistung gibt, worauf auch Meinhardt (2018) mit Verweis auf Ruland (1995) hinweist, weswegen in der Darstellung der Deutschen Rentenversicherung diese Größe wie auch die Hinterbliebenenrenten nur unter die erweiterte Abgrenzung fallen.

Ergebnisse

Nach den Berechnungen der Deutschen Rentenversicherung beliefen sich die versicherungsfremden Leistungen im Jahr 2023 in der engen Abgrenzung auf 68,2 Mrd. € und in der erweiterten Abgrenzung auf 124,1 Mrd. € (Tabelle 1). Sofern die drei genannten Leistungen vor dem Hintergrund der Umlagefinanzierung neu bewertet werden, ergeben sich in der engen Abgrenzung 44,6 Mrd. € und in der erweiterten 92,4 Mrd. €. Zum Vergleich: Der Bundeszuschuss zur Rentenversicherung belief sich im Jahr 2023 auf 84,1 Mrd. €. Die Differenz von 8,3 Mrd. € entspricht einer Variation des Beitragssatzes um gut 0,5 Prozentpunkte, wobei nicht zu erkennen ist, warum die Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner (KvdR), von denen das Gros der Rentner:innen profitiert, aus dem Bundeshaushalt bezahlt werden sollten (ohne würde die Differenz 3,4 Mrd. € bzw. 0,2 Prozentpunkte des Beitragssatzes betragen).

Zusammenfassung

Die Definition von versicherungsfremden Leistungen in der Rentenversicherung ist nicht eindeutig. Dies wird schon daran deutlich, dass die Deutsche Rentenversicherung selbst mit zwei Abgrenzungen arbeitet. An dieser Stelle geht es aber nicht vorrangig um die definitorische Bewertung – die erweiterte Abgrenzung scheint durchaus sinnvoll, da bei einer privaten Versicherung sicherlich kein Ost-West-Ausgleich verlangt würde oder diese die finanzielle Förderung von Ehe und Familie betreiben sollte – sondern um die Frage, welche Berechnungsgrundlage angesichts eines geltenden Umlageverfahrens plausibel ist.

Die Berechnungen der Deutschen Rentenversicherung setzen zumeist an individuellen Rentenansprüchen und deren Abweichung von einer Norm ab. Sobald aber ein umlagefinanziertes Rentensystem auf eine Personengruppe ausgeweitet wird, ist es fraglich, ob dies ein faires Vorgehen ist und ob nicht Gruppenbezüge berücksichtigt werden sollten. Dies dürfte die Höhe der versicherungsfremden Leistungen nach dem Fremdrentengesetz (gleichzeitiger Zuzug von Beitragszahler:innen), die Leistungen für Kinderziehungszeiten (der Bund leistet Beiträge für die aktuelle Generation von Kindern) sowie die Bewertung des West-Ost-Ausgleichs betreffen (zeitweise hohe Lohndynamik im Osten).

Die hier vorgeschlagenen Berechnungen haben eher vorläufigen Charakter und sollen ein Diskussionsöffner sein, der letztlich vermitteln möchte, dass, sofern versicherungsfremde Leistungen zu Forderungen nach einem höheren Bundeszuschuss zur Rente führen sollen, der Unterschied zwischen einem kapitalgedeckten Verfahren, in dem aus den historischen Beiträgen aktuelle Leistungen erwachsen, und einem Umlageverfahren, das anderen Gesetzmäßigkeiten folgt, berücksichtigt werden sollte.

Ausblick

Sehr langfristig werden die drei hier vorrangig diskutierten versicherungsfremden Leistungen, Fremdrenten, Renten für Kindererziehungszeiten und West-Ost-Rentenausgleich auch entsprechend der auf individuellen Entgeltpunkten basierenden Berechnung an Bedeutung verlieren. Bei Renten für Spätaussiedler:innen spielt die Erwerbsbiografie in Deutschland eine immer größere Rolle, ebenso dürften die Menge an Entgeltpunkten aus den Vorwendejahren mit besonders hohen Umgewichtungsfaktoren, die eine Rente begründen, bei den Verrentungen der kommenden Jahre an Gewicht verlieren und in etwa 15 Jahren dürfte auch ein Großteil der Rentenzugänge mit Leistungen auf Grund von Kindererziehungszeiten bereits auf Kinder zurückgehen, für die der Bund Beiträge geleistet hat. In der Zwischenzeit bleibt das Thema ab relevant, wie versicherungsfremde Leistungen in diesen Fällen zu berechnen sind Zugleich wird der Bundeszuschuss wegen zusätzlicher Garantien für Sicherungsniveau und Beitragssatz, wie derzeit von der aktuellen Bundesregierung geplant, massiv zulegen. Setzt die Bundesregierung ihre aktuellen Rentenpläne um, würden versicherungsfremde Leistungen in großem Ausmaß an alle Versicherten ausgereicht werden und Bezieher:innen hoher Renten würden dabei am meisten profitieren.

Zielgenau gegen Altersarmut ist dies nicht. Ein anderes Instrument, das als versicherungsfremde Leistung gilt, aber relativ zu den zu erwartenden Eruptionen des Bundeszuschusses ein Nischendasein führt bzw. führen wird, ist die Grundrente. Die Nachjustierung dieses Instruments, um Altersarmut wirksam entgegenzutreten und Menschen nicht in die Grundsicherung fallen zu lassen, würde zwar auch zu Mehrausgaben und einem Anstieg der versicherungsfremden Leistungen führen, die im Bundeszuschuss abgebildet werden sollten, doch wären die Umverteilungsmengen deutlich geringer und versicherungsfremde Leistungen würden nicht der Regelfall in der Rentenversicherung werden.

Literatur

Brosig, M. (2025). „Versicherungsfremde“ Leistungen in der Sozialversicherung. Wirtschaftsdienst, 105(4), 299–304.

Brüggemann-Borck, I., & Kruse, E. (2025, 22. Mai). Bundesmittel: Wofür der Staat Steuereinnahmen an die Rentenversicherung zahlt [Präsentation beim Pressefachseminar der DRV Bund].

Fichte, D. (2011). Versicherungsfremde Leistungen der Gesetzlichen Rentenversicherung und ihre sachgerechte Finanzierung. KBI-Schrift, Nr. 107. Karl-Bräuer-Institut des Bundes der Steuerzahler.

Krause, P. (1980). Fremdlasten in der Sozialversicherung. Vierteljahresschrift für Sozialrecht, Bd. VIII, S. 115-163.

Meinhardt, V. (2018). Versicherungsfremde Leistungen der Sozialversicherung: Expertise für das IMK. IMK Study, Nr. 60. Hans-Böckler-Stiftung, Institut für Makroökonomie und Konjunkturforschung.

Reineke, U. (2012). Nicht beitragsgedeckte Leistungen und Bundeszuschüsse in der allgemeinen Rentenversicherung. Deutsche Rentenversicherung, 1, 1–4.

Ruland, F. (1995). Versicherungsfremde Leistungen in der gesetzlichen Rentenversicherung. In Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (Hrsg.), Deutsche Rentenversicherung.

SVR Wirtschaft – Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung. (2005). Jahresgutachten 2005/2006 (Ziff. 507-603).

Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestages. (2016). Nicht beitragsgedeckte Leistungen aus der Rentenversicherung (WD 6 – 3000 – 118/16). Deutscher Bundestag.

Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestages. (2018). Fortschreibung der Bundeszuschüsse zur gesetzlichen Rentenversicherung (WD 6 – 3000 – 094/18). Deutscher Bundestag.

Worbs, S., E. Bund, M. Kohls und C. B. von Gostomski (2013). (Spät-)Aussiedler in Deutschland - Eine Analyse aktueller Daten und Forschungsergebnisse. Forschungsbericht 20, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.

Title:Non-insurance benefits in pension insurance covered by the federal subsidy

Abstract:Non-insurance benefits in statutory pension insurance are generally considered to be pension benefits that do not correspond to previous contributions, either in terms of their nature or in terms of their amount. When it comes to additional benefits paid to population groups that have recently entered the pension system but involve not only benefit recipients but also additional contributors, the characteristics of the pay-as-you-go system should be considered in the assessment. The same applies to the recognition of child-rearing benefits. Under this condition, the non-insurance benefits are likely to be significantly lower and mainly covered by the federal subsidy.

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DOI: 10.2478/wd-2025-0190