Die Erbschaftsteuer soll drei Ziele erfüllen: fiskalische Einnahmen erzielen, Chancengleichheit zwischen Generationen fördern und Vermögenskonzentration begrenzen. In ihrer aktuellen Ausgestaltung erfüllt sie keines dieser Ziele hinreichend. Problematisch sind insbesondere die Begünstigungen von Betriebsvermögen. Sie verstärken die Vermögenskonzentration und können zu gesamtwirtschaftlichen Produktivitätsverlusten führen, wenn Firmen von weniger geeigneten Erben anstatt von produktiveren Käufern weitergeführt werden. Für ein einfacheres, gerechteres und gesellschaftlich akzeptiertes System sollten ein einheitlicher Erbschaftsteuersatz von rund 10 % und ein einmalig geltender hoher Freibetrag eingeführt und Sonderregeln gestrichen werden.
Was bedeutet eigentlich Generationengerechtigkeit? Eine Interpretation ist, dass jede Generation – und jede Person innerhalb einer Generation – vergleichbare Chancen hat, sich ein Vermögen aufzubauen. Wohlstand sollte dabei vor allem das Ergebnis von Anstrengung, Unternehmergeist und Sparsamkeit sein, nicht das Produkt zufälliger Herkunft. Denn wer durch Arbeit, eine gute Ausbildung oder die Gründung eines Unternehmens Wohlstand schafft, trägt aktiv zum gesellschaftlichen Fortschritt bei. Problematisch wird es, wenn Vermögensaufbau weniger vom eigenen Tun als von den Eltern oder der Wahl des Ehepartners abhängt – wenn man, um reich zu werden, besser einen Erben heiratet, als selbst etwas zu unternehmen.
Empirisch spricht vieles dafür, dass der Vermögensaufbau durch Erben in Deutschland wieder an Bedeutung gewinnt. Historische Daten zeigen, dass die Entwicklung des Anteils des Vermögens, der aus Erbschaften stammt, in Europa einem U-förmigen Verlauf folgt: Um 1900 stammten über 70 % des privaten Vermögens aus Erbschaften. Nach den Kriegen des 20. Jahrhunderts fiel dieser Anteil auf unter 40 %. Seit den 1990er-Jahren stieg er wieder deutlich und liegt zuletzt bei rund 50 bis 60 % (Alvaredo et al., 2017).
Dabei variiert dieser Anteil auch über die Vermögensverteilung. Corneo et al. (2016) zeigen anhand von Befragungsdaten, dass für große Teile der deutschen Bevölkerung rund ein Drittel des Haushaltsvermögens auf Erbschaften oder Schenkungen zurückgeht, während zwei Drittel aus eigener Leistung stammen. Dieser Anteil variiert außerhalb der obersten Vermögensschichten kaum. Bei den sehr Reichen allerdings, bei denen Umfragedaten fehlen und für die die Vermögenszusammensetzung daher geschätzt werden muss, scheint die Bedeutung von Erbschaften weitaus höher zu liegen: Dort steigt der Anteil des ererbten Vermögens auf ungefähr vier Fünftel, also 80 % (Corneo et al., 2016).
Wenn ein solch hoher und steigender Anteil des Vermögens auf Erbschaften zurückgeht, stellt sich die Frage, ob und wie die Besteuerung von Erbschaften (und Schenkungen) zu mehr Gerechtigkeit, aber auch zu einer aktiveren, unternehmerisch tätigen Gesellschaft beitragen kann. Diesen Fragen geht der Beitrag nach.
Ziele der Erbschaftsteuer
Die Erbschaftsteuer soll drei Ziele zugleich erfüllen: Sie soll fiskalische Einnahmen erzielen, Chancengleichheit zwischen Generationen fördern und Vermögenskonzentration begrenzen. In der Theorie ist sie damit eines der wenigen Instrumente, das gezielt an der ungleichen Verteilung von Startchancen ansetzt. Wer durch Erbschaften einen erheblichen Vermögensvorsprung erhält, zahlt einen Teil davon an die Allgemeinheit zurück – sodass auch jene, die kein Vermögen erben, davon profitieren können. Die Erbschaftsteuer bietet so eine Möglichkeit, Vermögen über Generationen hinweg zumindest teilweise wieder in Umlauf zu bringen.
In der Praxis erfüllt das deutsche System jedoch keines dieser Ziele überzeugend. Fiskalisch fällt die Steuer kaum ins Gewicht: Die Einnahmen betragen nur ungefähr 10 Mrd. € im Jahr, also ungefähr 1 % des Steueraufkommens. Verteilungspolitisch ist sie durch zahlreiche Ausnahmen ausgehöhlt – insbesondere für Betriebsvermögen und Immobilien. Schließlich ist das System aufwendig und anfällig für steuerminimierende Gestaltungen. Viele komplizierte Sonderregeln führen dazu, dass gerade sehr vermögende Personen häufig Wege finden, kaum oder gar keine Erbschaftsteuer zu zahlen.
Das aktuelle Erbschaft- und Schenkungssteuersystem in Deutschland
Wie funktioniert die deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer? Grundsätzlich knüpft sie an den Wert des empfangenen Vermögens an und unterscheidet nach Verwandtschaftsgrad und Vermögensart. Die Steuersätze liegen zwischen 7 und 50 % und steigen mit der Höhe der Erbschaft bzw. Schenkung sowie mit der Entfernung des Verwandtschaftsverhältnisses. Ehepartner und Kinder profitieren von Freibeträgen – 500.000 € für Ehegatten und 400.000 € für Kinder – während entferntere Verwandte oder nicht verwandte Erben nur 20.000 € steuerfrei erhalten und für sie deutlich höhere Steuersätze gelten.
Neben diesen allgemeinen Vergünstigungen enthält das Gesetz eine Vielzahl spezifischer Ausnahmen, die die tatsächliche Steuerbelastung erheblich verringern. Eine selbst genutzte Immobilie kann unter bestimmten Bedingungen vollständig steuerfrei vererbt werden, wenn der Erbe sie mindestens zehn Jahre lang selbst bewohnt. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe profitieren ebenfalls von Sonderabschlägen und niedrigeren Bewertungsansätzen.
Besonders weitreichend sind die Begünstigungen für Betriebsvermögen. Unternehmensanteile können weitgehend steuerfrei übertragen werden – zu 85 % im Rahmen der sogenannten Regelverschonung oder sogar zu 100 % bei der Optionsverschonung. Im Gegenzug müssen bestimmte Bedingungen erfüllt werden: Der Betrieb muss über mehrere Jahre fortgeführt werden, und größere Unternehmen müssen eine festgelegte Lohnsumme einhalten. Bei der Regelverschonung beträgt die Behaltensfrist fünf Jahre, bei der Optionsverschonung sieben Jahre. Die Lohnsummenvorgaben sind nach Unternehmensgröße gestaffelt und entfallen bei sehr kleinen Betrieben vollständig. Darüber hinaus dürfen Unternehmen, die die vollständige Steuerbefreiung beanspruchen, nur in geringem Umfang sogenanntes Verwaltungsvermögen – etwa Wertpapiere oder vermietete Immobilien – besitzen.
Für sehr große Erbfälle gilt eine zusätzliche Größenschwelle: Ab einem begünstigten Vermögen von 26 Mio. € wird die pauschale Verschonung von Betriebsvermögen eingeschränkt. Erwerber:innen können dann wählen, ob die Verschonung schrittweise abgeschmolzen wird oder ob sie eine Verschonungsbedarfsprüfung beantragen. Bei Letzterer wird die Steuer erlassen, soweit sie nicht aus dem übrigen Privatvermögen gezahlt werden kann. In der Praxis ist die Verschonungsbedarfsprüfung enorm wichtig. 2024 wurden dadurch Erbschaftsteuern in Höhe von 3,4 Mrd. € erlassen. Zum Vergleich: Das gesamte Aufkommen (vor Abzug des Erlasses durch die Verschonungsbedarfsprüfung) betrug 13,3 Mrd. €.
Durch diese Sonderregelungen kann die Erbschaftsteuer ihre Ziele (Einnahmen erzielen, Chancengleichheit verbessern und Vermögenskonzentration begrenzen) nicht sinnvoll erfüllen. Dies liegt vor allem daran, dass die Steuer genau in den Bereichen Ausnahmen bietet, die für besonders Vermögende von hoher Relevanz sind.
Vermögensstruktur und Erbschaftsteuerlast in Deutschland
Nach aktuellen Berechnungen beläuft sich das private Nettovermögen aller deutschen Haushalte in Summe auf rund das Siebenfache des jährlichen Nationaleinkommens (Albers et al., 2025, S. 8). Etwa 55 % entfallen auf Wohnimmobilien, rund 25 % auf Unternehmensbeteiligungen, und etwa 15 % auf Finanzvermögen.
In der Mittelschicht dominiert das selbst genutzte Wohneigentum – häufig finanziert über Kredite und ergänzt durch Lebensversicherungen oder kleinere Ersparnisse. Für diese Gruppe ist Vermögensbildung vor allem das Ergebnis von Arbeit und Sparen. Da eine selbst genutzte Immobilie unter bestimmten Bedingungen von der Erbschaftsteuer befreit ist und zudem hohe persönliche Freibeträge gelten, betrifft diese Steuer die Mittelschicht in der Regel nicht.
In der oberen Hälfte der Vermögensverteilung verschiebt sich die Zusammensetzung des Vermögens deutlich. Während in der Mittelschicht vor allem das Eigenheim und damit ein vergleichsweise unproduktiver Vermögensbestandteil dominiert, tritt in den oberen Dezilen zunehmend Unternehmensvermögen hinzu. Bei den reichsten 10 % machen Betriebs- und Beteiligungsvermögen ungefähr die Hälfte des Vermögens aus, während Immobilien und Finanzanlagen nur noch eine untergeordnete Rolle spielen. Im obersten Prozent konzentriert sich das Vermögen schließlich stark auf nicht börsennotierte Unternehmensanteile, also auf Betriebe, die meist im Familienbesitz bleiben und innerhalb der Familie weitergegeben werden (Albers et al., 2025).
Diese Vermögensstruktur wirkt in Verbindung mit den Steuerregeln hoch asymmetrisch. Finanzvermögen und einfache Kapitalanlagen unterliegen der Erbschaftsteuer voll, während Betriebsvermögen unter den oben skizzierten Bedingungen steuerfrei übertragen werden kann. Dadurch tragen Erben von Finanzvermögen (z. B. Aktien, Bankguthaben oder Fondsanteilen) eine deutlich höhere Steuerlast als Nachfolger:innen in Familienunternehmen. Laut Albers et al. (2025) spielen Finanzvermögen in der oberen Hälfte der Vermögensverteilung eine Rolle, ihr Anteil am Gesamtvermögen ist aber viel kleiner als der des Betriebsvermögens. Sehr hohe Finanzvermögen sind bei einer kleinen Gruppe sehr reicher Personen zu finden; sie werden durch die Erbschaftsteuer überproportional hoch getroffen.
In der Summe entsteht damit ein System, das steuerlich am wenigsten dort zugreift, wo das meiste Vermögen konzentriert ist. Die Mittelschicht zahlt kaum Erbschaftsteuer, die wirklich Reichen können sie durch legale Gestaltungen weitgehend vermeiden, während Haushalte mit höherem Finanzvermögen die Hauptlast tragen.
Ist die Begünstigung des Betriebsvermögens gerechtfertigt?
Angesichts dieser erheblichen Unterschiede in der Vermögensstruktur stellt sich die Frage, ob die steuerliche Begünstigung von Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer gerechtfertigt ist.
Befürworter argumentieren, dass hohe Erbschaftsteuern Unternehmensnachfolgen erschweren und Investitionen bremsen würden. Familienunternehmen verfügen häufig über firmenspezifisches Wissen und langfristige Beziehungen, deren Verlust bei einem externen Verkauf produktivitätssenkend wirken kann (James, 1999; Bertrand & Schoar, 2006). Zudem können Finanzierungsbeschränkungen dazu führen, dass externe Käufer schlechtere Konditionen erhalten als Erben, was ebenfalls für eine Begünstigung sprechen kann (Holtz-Eakin et al., 1994a,b).
Mittelständische Familienunternehmen sind darüber hinaus eine tragende Säule der deutschen Wirtschaft. Sie sichern Arbeitsplätze, investieren langfristig und sind in vielen Regionen wichtige Innovationsmotoren. Viele Nachfolger:innen führen die Betriebe engagiert und verantwortungsvoll weiter – häufig nach sorgfältiger Vorbereitung innerhalb der Familie. Eine Steuerpolitik, die Unternehmensfortführungen erschwert oder Verunsicherung schafft, könnte daher unbeabsichtigt Investitionen bremsen und die Bereitschaft zum langfristigen Engagement schwächen.
Kritiker sehen in der Bevorzugung ein ungerechtfertigtes Privileg, das Vermögenskonzentration verfestigt und ökonomisch ineffizient ist. Empirische Studien zeigen, dass familiäre Nachfolgen im Durchschnitt mit geringerer Produktivität verbunden sind als Verkäufe an externe Manager (Bennedsen et al., 2007; Pérez-González, 2006; Villalonga & Amit, 2006). In Krug und Langenmayr (2025) entwickeln wir ein theoretisches Modell, das diese Beobachtung erklärt: Eine steuerliche Begünstigung führt dazu, dass auch weniger geeignete Erben Firmen fortführen, anstatt sie an produktivere Käufer zu veräußern. Dies verzerrt die Allokation von Talent und Kapital und kann die gesamtwirtschaftliche Produktivität senken. Selbst wenn Finanzierungsbeschränkungen berücksichtigt werden, bleibt dieser Allokationsverlust dominant – in unseren Simulationen steigt die Wohlfahrt, wenn die Begünstigung reduziert wird.
Hinzu kommt ein verteilungspolitisches Argument: Da Betriebsvermögen vor allem in den höchsten Vermögensgruppen konzentriert ist (Albers et al., 2025), profitieren gerade die Reichsten von der steuerlichen Ausnahme. Damit konterkariert die Regelung die Ziele von Chancengleichheit und Umverteilung.
Insgesamt zeigt die Forschung, dass die Begünstigung von Betriebsvermögen nur unter engen Bedingungen effizient ist – etwa wenn es für externe Erwerber sehr schwer ist, an ausreichende Finanzierung zu gelangen. In der Breite überwiegen jedoch die Argumente gegen eine pauschale Bevorzugung.
Ziel einer Reform sollte daher sein, dass die Erbschaftsteuer die Entscheidung des Erben nicht verändert – weder zugunsten noch zulasten einer Fortführung des Unternehmens. Eine starke steuerliche Begünstigung kann dazu führen, dass Betriebe allein aus steuerlichen Gründen weitergeführt werden, obwohl ein Verkauf wirtschaftlich sinnvoller wäre. Umgekehrt würde eine übermäßige Belastung dazu führen, dass Unternehmen verkauft werden, obwohl die Nachfolge innerhalb der Familie sinnvoll wäre. Beides gilt es zu vermeiden.
Vorschlag für eine Reform
Deswegen würde ich eine Reform bevorzugen, die die Sonderbehandlung bestimmter Vermögensarten abschafft. Gleichzeitig ist klar, dass sehr hohe Steuersätze – wie sie das aktuelle Gesetz mit bis zu 50 % vorsieht – familiengeführte Unternehmen tatsächlich gefährden. Deshalb erscheint eine einheitliche Steuer von etwa 10 % auf alle Vermögensarten, kombiniert mit einem hohen persönlichen Freibetrag von beispielsweise 1 bis 1,5 Mio. € pro Erben, als sinnvoller Weg.
Der Freibetrag sollte dabei für jeden Erben einmalig gelten und nicht alle zehn Jahre erneut genutzt werden können. Diese Zehn-Jahres-Regel stammt aus einer Zeit, in der es den Finanzämtern kaum möglich war, alte Erbfälle dauerhaft zu dokumentieren – ein Problem, das sich heute digital leicht lösen ließe. Eine einmalige Anwendung schafft Klarheit und Fairness: Die ersten 1 bis 1,5 Mio. € eines Erbes bleiben steuerfrei; auf jeden weiteren Euro (ab einer Bagatellgrenze von etwa 1.000 €) fällt Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer an. Damit blieben kleinere und mittlere Erbschaften, einschließlich der selbst genutzten Immobilie, steuerfrei – Sonderregelungen wären überflüssig.
Auch für Betriebsvermögen wäre eine solche Regel praktikabel und wirtschaftlich tragbar. Bei einem Steuersatz von 10 % entspricht dies – wenn ein Unternehmen im Schnitt alle 33 Jahre an die nächste Generation übergeben wird – einer durchschnittlichen jährlichen Belastung von rund 0,3 % des Unternehmenswerts. Setzt man den Unternehmenswert mit dem Zehnfachen des Jahresgewinns an (für viele Familienbetriebe ein sehr hoher Wert), ergibt sich eine effektive Zusatzbelastung von etwa 3 % des Gewinns pro Jahr. Liegt der Unternehmenswert beim Fünffachen des durchschnittlichen Jahresgewinns, liegt die Belastung bei 1,5 % des Bruttogewinns pro Jahr.
Ein Unternehmen, für das eine derartige Steuerbelastung existenzgefährdend ist, sollte wohl ohnehin nicht fortgeführt werden – dann ist ein Verkauf an leistungsfähigere Eigentümer volkswirtschaftlich effizienter. Um temporäre Liquiditätsengpässe bei ansonsten gesunden Betrieben zu vermeiden, könnte die Steuerzahlung zinslos oder zu niedrigen Zinsen über einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren gestundet werden (vgl. auch Wissenschaftlicher Beirat beim BMF, 2012). Damit ließe sich die Belastung ohne Substanzverzehr bewältigen, während gleichzeitig sichergestellt wäre, dass auch große Unternehmensvermögen einen angemessenen Beitrag zur Generationengerechtigkeit leisten.
Auch die Sonderbehandlung von Immobilienvermögen sollte beendet werden. Nach geltendem Recht können selbst genutzte Immobilien weitgehend steuerfrei vererbt werden, wenn der Erbe sie über einen Zeitraum von zehn Jahren selbst bewohnt – eine Regel, die in der Praxis kaum überprüfbar ist und auch zu Leerstand führt. Darüber hinaus gelten die Ausnahmen für Betriebsvermögen auch für im größeren Stil gewerblich vermietete Immobilien, sobald deren Verwaltung als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gilt – was die Finanzverwaltung regelmäßig ab einem Bestand von rund 300 Wohnungen unterstellt. Dadurch hängt die effektive Steuerbelastung stark vom Typ des Eigentümers ab. Diese Regelungen haben zu systematischen Verzerrungen geführt: Erben großer Wohnungsunternehmen profitieren überproportional von Abschlägen und Bewertungsprivilegien, während private Vermieter oder kleine Eigentümergesellschaften in vielen Fällen keine entsprechenden Vorteile genießen (Fuest et al., 2021). Damit werden ausgerechnet jene Akteure benachteiligt, die typischerweise stärker in lokale Märkte investieren und dort für Wohnraum sorgen.
Perspektiven und Akzeptanz der Erbschaftsteuer
Angesichts der laufenden Bundesverfassungsgerichts-verfahren zur Erbschaftsteuer ist es nicht unwahrscheinlich, dass im nächsten Jahr eine Erbschaftsteuerreform ansteht. Die vorgeschlagene Reform – eine Erbschaftsteuer mit einem einheitlichen Steuersatz von rund 10 %, hohen Freibeträgen und ohne Sonderregeln – ließe sich ungefähr aufkommensneutral umsetzen. Sie würde jedoch die Steuererhebung deutlich vereinfachen und die Befolgungskosten senken. Vor allem aber würde sie zu mehr Fairness und Transparenz im Erbschaftsteuersystem führen.
Stantcheva (2021) legt nahe, dass die Akzeptanz steuerlicher Reformen stark davon abhängt, wie transparent und nachvollziehbar ihre Mechanismen sind. Sie untersucht mit Umfragen und experimentellen Methoden, unter welchen Umständen Bürger:innen bereit sind, höhere Steuern zu akzeptieren. Das Ergebnis: Fairness-Argumente wirken stärker als Effizienzargumente. Somit könnte es die Akzeptanz der (oft unbeliebten) Erbschaftsteuer erhöhen, wenn deutlich wird, dass die Steuer Personen mit unteren und mittleren Vermögen nicht trifft. Indem die Reform einen klaren Freibetragsmechanismus vorsieht, signalisiert sie ausdrücklich, dass kleinere und mittlere Erbschaften steuerfrei bleiben, und dass die Hauptlast bei hohen Vermögen liegt. Gleichzeitig würde vermieden, dass wirklich Wohlhabende die Steuer annähernd vollständig umgehen können.
Mit dieser Reform stünde nicht nur das Prinzip der Generationengerechtigkeit auf stabilerer Basis, sondern es würden auch die praktische Durchsetzbarkeit und gesellschaftliche Legitimität der Erbschaftsteuer gestärkt.
Literatur
Albers, T. N. H., Bartels, C. & Schularick, M. (2025). Wealth and its Distribution in Germany, 1895–2021. Journal of the European Economic Association, im Erscheinen.
Alvaredo, F., Garbinti, B. & Piketty, T. (2017). On the Share of Inheritance in Aggregate Wealth: Europe and the USA, 1900–2010. Economica, 84(334), 239–260.
Bennedsen, M., Nielsen, K. M., Pérez-González, F. & Wolfenzon, D. (2007). Inside the family firm: The role of families in succession decisions and performance. Quarterly Journal of Economics, 122(2), 647–691.
Bertrand, M. & Schoar, A. (2006). The role of family in family firms. Journal of Economic Perspectives, 20(2), 73–96.
Corneo, G., Bönke, T. & Westermeier, C. (2016). Erbschaft und Eigenleistung im Vermögen der Deutschen: Eine Verteilungsanalyse. Perspektiven der Wirtschaftspolitik, 17(1), 35–53.
Fuest, C., Hey, J. & Spengel, C. (2021). Vorschläge für eine Reform der Immobilienbesteuerung. ifo Schnelldienst, 74(12), 31–38.
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Holtz-Eakin, D., Joulfaian, D. & Rosen, H. S. (1994b). Entrepreneurial decisions and liquidity constraints. RAND Journal of Economics, 25(2), 334–347.
James, H. S. (1999). Owner as manager, extended horizons and the family firm. International Journal of the Economics of Business, 6(1), 41–55.
Krug, P. & Langenmayr, D. (2025). Business inheritance taxation and the allocation of talent. Journal of Economic Behavior & Organization, im Erscheinen.
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Stantcheva, S. (2021). Understanding Tax Policy: How Do People Reason? Quarterly Journal of Economics, 136(4), 2309–2369.
Villalonga, B. & Amit, R. (2006). How do family ownership, control and management affect firm value? Journal of Financial Economics, 80(2), 385–417.
Wissenschaftlicher Beirat beim Bundesministerium der Finanzen (BMF). (2012). Die Begünstigung des Unternehmensvermögens in der Erbschaftsteuer.