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Wenn es darum geht, den rasanten Anstieg der Beitragssätze zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und Pflegeversicherung (SPV) durch Reformen zu bremsen, taucht immer mal wieder der Vorschlag auf, die „beitragsfreie Mitversicherung“ von Ehepartnern abzuschaffen und bei diesen einen eigenen Beitrag zu erheben. Jüngstes Beispiel ist ein Positionspapier der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) vom 20. Oktober 2025. Aber auch der DGB und die SPD haben sich in der Vergangenheit schon kritisch zu dieser Regelung geäußert, unter anderem mit dem Argument, dass es negative Arbeitsanreize vermittle.

Da sich nun in der GKV und der SPV der Beitrag am Lohn- und Lohnersatzeinkommen bemisst und die Beitragsfreiheit neben der Ehe voraussetzt, dass die betreffende Person kein nennenswertes eigenes Einkommen bezieht (§ 10 SGB V), stellt sich naturgemäß die Frage, wie hoch denn der Beitrag nach Vorstellungen derjenigen sein soll, die die Beitragsfreiheit abschaffen wollen. Der Vorschlag der BDA lautet, den Mindestbeitrag für freiwillig Versicherte ohne Arbeitseinkommen nach § 240 Abs. 4 SGB V zum Vorbild zu nehmen, denen ein fiktives Einkommen in Höhe von einem Drittel der „monatlichen Bezugsgröße“ unterstellt wird. Diese orientiert sich am Durchschnittsentgelt des vorvergangenen Jahres und beträgt derzeit 1.248 €, sodass bei Beitragssätzen von 17,5 % (GKV) und 3,6 % (SPV) ein Monatsbeitrag von 263,40 € fällig würde.

Man erkennt sofort, dass eine solche Reform nicht nur der schon bestehenden Abweichung vom generellen Prinzip der Beitragsbemessung am Arbeitseinkommen – nämlich bei den erwähnten freiwillig Versicherten – eine weitere hinzufügen würde, sondern auch nicht anreizkompatibel wäre. Denn der betroffene Ehepartner könnte sich dem Beitrag von 263,40 € sehr einfach durch Aufnahme eines „Midijobs“ mit einem Einkommen von knapp über der Minijobgrenze von derzeit 556 € im Monat entziehen. Beträgt das Einkommen 556,01 €, so errechnet sich daraus ein Beitrag für alle Sozialversicherungen zusammen von exakt 0 €. Zwar müsste der Arbeitgeber einen Gesamtbeitrag in Höhe von 30 %, also 166,81 € zahlen, aber das muss er im Fall eines Minijobs auch; zudem ist anzunehmen, dass viele „beitragsfrei Mitversicherte“ tatsächlich schon in einem Minijob arbeiten. Insofern erweist sich die Aussage der BDA als Illusion, auf diese Weise ließen sich die Beitragseinnahmen allein bei der GKV um 2,8 Mrd. € im Jahr steigern.

Nun könnte man neben dem Problem der Finanzierung der Krankenversicherung fragen, ob die Mitversicherung von Partnern z. B. in kinderlosen Ehen ein Gerechtigkeitsproblem darstellt und, wenn ja, ob es eventuell eine bessere Lösung als die Abschaffung dieser Regelung gibt.

Dazu ist zunächst danach zu unterscheiden, ob das Einkommen des beitragspflichtigen Partners unter oder über der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) liegt. Im ersten Fall stellt die beitragsfreie Mitversicherung in dem Sinn keine Begünstigung des Paars dar, als eine andere Aufteilung des Gesamteinkommens (z. B. die hälftige Teilung) die Beitragsbelastung nicht ändern würde. Anders sieht es im zweiten Fall aus, denn hier profitiert das Paar von der Regel, dass eine/r nichts zahlt und der/die andere nur den einfachen Maximalbeitrag, während der Teil des Einkommens, der die BBG überschreitet, nicht zur Beitragszahlung herangezogen wird. Wenn man diese Begünstigung unbedingt abschaffen wollte, gäbe es dafür eine einfachere (und eher systemkonforme) Reformoption, nämlich die Anwendung der zweifachen BBG auf das gesamte Arbeitseinkommen der Ehepartner. Dann würde wiederum die Aufteilung des Einkommens auf die beiden Partner keine Rolle spielen – analog zum Ehegattensplitting bei der Einkommensteuer – und von einer „beitragsfreien Mitversicherung“ kann man dann nicht mehr sprechen.

Unter dem Aspekt der Beitragserhebung nach der Leistungsfähigkeit noch vorzugswürdiger wäre der Übergang zu kassenspezifischen Kopfpauschalen. Dann würde jede erwachsene Person unabhängig davon, ob sie arbeitet oder nicht, den gleichen Beitrag zahlen, und der Ausgleich zwischen hohen und niedrigen Einkommen – egal aus welcher Quelle – würde beim Finanzamt stattfinden, wie es heute schon in den Niederlanden der Fall ist. Natürlich wäre dies eine größere Reform, die nicht nur die Beitragserhebung in GKV und SPV betreffen, sondern auch eine Anpassung des Einkommensteuertarifs erfordern würde. Ganz nebenbei würden damit auch Privatversicherte (als Steuerzahler) zur Einkommensumverteilung in der Sozialversicherung herangezogen. Es würde also letztlich genau das erreicht werden, was sich SPD, Grüne und Linkspartei von der Einführung einer „Bürgerversicherung“ erhoffen – und das auf völlig verfassungskonforme Weise. Daher ist es schwer zu verstehen, dass sich SPD und Grüne seit zwei Jahrzehnten vehement gegen eine solche Reform stemmen.

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© Der/die Autor:in 2025

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DOI: 10.2478/wd-2025-0199