Die Ausgaben für die Eingliederungshilfe für Menschen mit wesentlichen Behinderungen nach dem SGB IX machen zwar nur einen Anteil von knapp 4 % am deutschen Sozialbudget aus. Der Finanzierungsdruck dieser ausschließlich steuerfinanzierten Leistung nimmt allerdings schier ungebremst zu. Die jährlichen Bruttoausgaben für ungefähr 1 Mio. Leistungsberechtigte in Deutschland haben sich aufgrund demografischer, tariflicher und leistungsrechtlicher Verursachungsbeiträge in den letzten 16 Jahren mehr als verdoppelt und Ende des Jahres 2024 die Schallmauer von 30 Mrd. € erreicht. Da allein zwei Drittel dieser Ausgaben kommunal finanziert werden, hat diese Entwicklung die zumeist kommunalen Aufgabenträger in Deutschland an die Grenze ihrer Leistungsfähigkeit geführt.
Die Eingliederungshilfe leidet jedoch nicht nur an einer stetig zunehmenden Fehlfinanzierung, sondern auch und gerade an einem massiven Governance-Problem: Im föderalen Staatsaufbau präsentiert sich die Eingliederungshilfe als geradezu tragisches Paradebeispiel für eine starke institutionelle Fragmentierung der Steuerungsverantwortung. Im Hinblick auf den Aufgabenvollzug führt das im Ländervergleich der unterschiedlichen Aufgabenträger seit Jahrzehnten zu beachtlichen Streubreiten bei Leistungsdichten und Fallkosten über das gesamte Bundesgebiet hinweg. Nimmt man die Rohdaten des Statistischen Bundesamtes zur Grundlage, variieren die Nettoausgaben der Eingliederungshilfe je Leistungsberechtigten zwischen 17.701 € (Sachsen) und 44.883 € (Bremen). Auch wenn aus hohen Kosten nicht per se auf unwirtschaftliches Verwaltungshandeln der Aufgabenträger geschlossen werden kann, stellen sich angesichts der Unterschiede Effizienzfragen. Es bleibt die Frage, wie lange wir uns noch damit begnügen wollen, insbesondere das feststellbare Ost-West-Gefälle mit vermuteten Unterschieden in den Angebotsstrukturen, Lohnniveaus und sozioökonomischen Rahmenbedingungen zu erklären.
Ebenso wenig hinnehmbar ist, dass das Bundesteilhabegesetz (BTHG) mancherorts ambitioniert, anderenorts eher zurückhaltend umgesetzt wird – wo doch mit dem BTHG die Erwartung verbunden war, die Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen in Deutschland zu stärken und auch die Steuerungsfähigkeit der Eingliederungshilfe zu verbessern. Knapp zehn Jahre später scheint allenthalben Ernüchterung zu herrschen. Die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Auftrag gegebene Finanz- und Wirkungsevaluation zum BTHG gelangt zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass insbesondere durch den Aufbau von pädagogisch qualifiziertem Personal zur Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen an die Bedarfsermittlung deutlich mehr Geld als zuvor im System selbst aufgewendet wird, ohne dass bis heute eine signifikante Verbesserung der Lebensrealität der Leistungsberechtigten feststellbar geworden wäre. Darüber hinaus ist weder die Rechnung aufgegangen, die Kommunen und Länder dadurch zu entlasten, dass Grundsicherungs- und Eingliederungshilfeleistungen getrennt sowie teilweise vom Bund übernommen werden, noch ist es gelungen, die regionalen Unterschiede im Leistungsgeschehen zu verringern und die Umsetzung der gesetzlichen Neuregelungen überall in Deutschland sicherzustellen.
Wer im Kreis läuft, braucht nicht an den Rückweg zu denken. Es ist nicht ersichtlich, wie eine bundeseinheitliche Ausführung der Eingliederungshilfe und des BTHG und damit auch ein Abbremsen der dynamischen Kostenentwicklung noch anders erreicht werden kann als über eine Verlagerung der Steuerungsverantwortung zum Bund. Die verfassungsrechtliche Voraussetzung hierfür wäre, die Eingliederungshilfe im Bund-Länder-Verhältnis einfachgesetzlich von einem Sachleistungsverschaffungsanspruch auf eine Geldleistung umzustellen und anschließend nach Art. 104a Abs. 3 GG in Bundesauftragsverwaltung umschlagen zu lassen. Der Bund stünde fortan in der Verantwortung, eben jene gesetzlichen Grundlagen bundeseinheitlich und mit Maß und Mitte umsetzen zu lassen, die er selbst veranlasst hat. Dieses fiskalische Eigeninteresse an einer sinnvollen Ausgestaltung ergäbe sich daraus, dass der Bund nicht mehr mit Null, sondern mit mindestens 50 % an den Kosten der Eingliederungshilfe beteiligt wäre und deren Kostenfolgen quotal im eigenen Haushalt spüren würde.
Dieser Vorschlag erfordert auch ein Umdenken der kommunalen Ebene. Um eine Vereinheitlichung der Eingliederungshilfe zu ermöglichen und nicht weiter auf den Finanzierungspflichten sitzen zu bleiben, müsste man bereit sein, eigene Gestaltungsspielräume aufzugeben. Schließlich muss es sowohl im Interesse der Betroffenen als auch des Gesamtstaates liegen, die Ausführung einer bundesgesetzlich veranlassten Aufgabe föderal nicht mehr derart weit auseinanderlaufen zu lassen.