Die Alterssicherungskommission empfiehlt, die Rente für besonders langjährig Versicherte („Rente mit 63“) abzuschaffen. Diese soll eine lange Lebensleistung (45 Versicherungsjahre) honorieren, aber hat eine Schwäche: Anerkennung in Form von Abschlagsfreiheit gibt es nur, wenn man tatsächlich in Frührente geht. Das setzt eine Norm des Aufhörens.
Oft werden die hohen Kosten für die Abschlagsfreiheit kritisiert. Aber der eigentlich kritische Effekt ist, dass man große Fachkräftepotenziale verliert. Eine Reform könnte genau das vermeiden: Sobald vor der Regelaltersgrenze 45 Versicherungsjahre erreicht werden, gäbe es statt eines Anspruchs auf abschlagsfreie Frührente einen Sonderzuschlag auf die Rente. Und die grundsätzlichen Zuschläge würden für jeden Monat des späteren Renteneintritts ab 64 Jahren durchgängig zunehmen. Statt der früheren Rente könnte man auch zusätzliche Zuschläge erhalten. Wenn man dagegen heute die abschlagsfreie Rente nicht in Anspruch nimmt, stagniert der Rentenzugangsfaktor bis zum Regelalter.
Die Reform würde die immensen Fehlanreize der bisherigen Regelung beseitigen, aber Lebensleistung genauso anerkennen: Die Höhe des Sonderzuschlags würde finanziell der Abschlagsfreiheit entsprechen. Die Rentenzugangsmöglichkeiten wären die gleichen. Aber man würde das Signal senden, dass es sich lohnt weiterzumachen. Für die öffentlichen Haushalte würde sich das auszahlen: mehr Wertschöpfung, mehr Beiträge, mehr Steuereinnahmen.
Ob man lange Lebensleistung besonders belohnen möchte, ist eine politische Entscheidung. Wenn man das möchte, ist es jedenfalls möglich, Anerkennung und gute Anreize zu bieten. Das gilt auch, wenn die Rente mit 63 abgeschafft wird: beispielsweise im Falle von Ausnahmen für Menschen, die in besonders belastenden Tätigkeiten gearbeitet haben. Diese Menschen könnten dann zu denselben Konditionen wie bisher früher in Rente gehen, hätten aber auch den Anreiz für eine spätere Rente. Im selben Sinne sollte die Rente für schwerbehinderte Menschen reformiert werden, die bisher genauso einen abschlagsfreien Zugang zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze vorsieht. Zudem werden Ausnahmen in „Härtefällen“ diskutiert, wenn Menschen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten können. Das erscheint plausibel, aber das große Risiko ist, dass sich kranke Beschäftigte bis zur Zielmarke der Abschlagsfreiheit mit 65 Jahren durchschleppen. Gesundheitliche Beeinträchtigungen treten nämlich meist früher auf: Erwerbsminderungsrente wird im Schnitt mit 54 Jahren beantragt.
Besser wäre deshalb die Integration in die Erwerbsminderungsrente. Anspruch auf Erwerbsminderungsrente hat, wer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erwerbstätig sein kann. Für die Zeit bis zur Regelaltersgrenze werden dann Rentenpunkte fiktiv gutgeschrieben. Es gibt aber Abschläge von 0,3 % pro Monat, maximal für drei Jahre.
Härtefälle mit 45 Versicherungsjahren, die ihre Tätigkeit zwei Jahre vor dem Regelalter aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können, hätten folgende Konditionen:
- Die Abschläge über die zwei Jahre würden 7,2 % betragen.
- Die fiktiven Rentenpunkte für die zwei Jahre würden 2/45 = 4,45 % ausmachen (sofern für die gesamte Wartezeit Rentenpunkte anfielen).
Sie würden mit der Erwerbsminderungsrente um 2,75 % (7,2-4,45) schlechter abschneiden als mit der bisherigen abschlagsfreien Rente. Möchte man den verbleibenden Unterschied ausgleichen, wäre das besser nicht über die Rente mit 63 zu regeln, sondern über die Erwerbsminderungsrente. Dort könnten die Abschläge reduziert werden – nämlich auf 0,2 % pro Monat – so dass sich für Härtefälle auch bei Abschaffung der Rente mit 63 die gleiche Rentenhöhe ergibt. Das wäre auch kombinierbar mit dem Kommissionsvorschlag, bei langjährig Versicherten Berufs- statt Erwerbsunfähigkeit als Kriterium heranzuziehen.
Eine Abbruchkante bliebe den Betroffenen dabei erspart. Denn wer auch nur kurz vor der Abschlagsfreiheit gesundheitlich mit 64 Jahren nicht mehr weiterarbeiten kann, hätte für drei Jahre ein Minus von 10,8 % hinzunehmen. Zum Ausgleich könnten die Abschläge für bis zu 4,5 Jahre gelten. Der Höchstabschlag bliebe dann derselbe (0,3 % × 36 Monate = 0,2 % × 54 Monate = 10,8 %).
Fazit: Die vorgeschlagenen Reformen würden jene unterstützen, die nicht in der Lage sind, bis zur Regelaltersgrenze zu arbeiten, und gleichzeitig mehr Beschäftigte im Arbeitsmarkt halten.