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Während der Tagesstreit um die Schlagworte der Wirtschaftsfreiheit und Wirtschaftsbindung in immer gedankenlosere Flachheit zu münden scheint, hat der Bundesrat den Schritt zur Tat gewagt und die erste Verordnung über wirtschaftliche Maßnahmen für die Übergangszeit (am 27. Juni 1918) erlassen. Sie gilt dem Wiederaufbau der Textilwirtschaft als dem am meisten durch Rohstoffmangel nach dem Kriege bedrohten unter den größten Zweigen der deutschen Volkswirtschaft.

Die Bundesratsverordnung bedeutet einen Sieg des Reichstags. Sie ist zwar auf Grund des Ermächtigungsgesetzes vom 4. August 1914 erlassen. Da die Regierung aber eingewilligt hat, die wirtschaftlichen Maßnahmen für die Übergangszeit nicht ohne Anhören des Reichstags-Ausschusses für Handel und Gewerbe zu treffen, bis ein neues Ermächtigungsgesetz die Mitarbeit des Parlaments auch bei solchen Maßnahmen, die nicht auf dem Weg der Gesetzgebung erfolgen sollen, in fester Form gesichert hat, ist der Entwurf vom Reichswirtschaftsamt dem Reichstags-Ausschuß vorgelegt worden, bevor er noch dem Bundesrat zugegangen war. Die von dem Ausschuß beantragten Änderungen sind fast ohne Ausnahme in die Bundesratsverordnung übergegangen. Das gilt insbesondere von der Fassung des Paragraphen 2, der die Kompetenzen des Reichskanzlers und der durch die Verordnung geschaffenen Organisationen auf dem Textilgebiet regelt.

In dem ersten Entwurf des Reichswirtschaftsamts sollte der Reichskanzler ermächtigt werden, zum „Zweck des Abbaus der Kriegswirtschaft und zur Erleichterung des Übergangs zur Friedenswirtschaft für das Textilgebiet“ die Beschaffung, Verteilung, Verarbeitung, Lagerung, den Absatz, den Verbrauch und die Preise textiler Rohstoffe sowie von Halb- oder Fertigerzeugnissen, die ganz oder dem Wert nach vorwiegend aus textilen Rohstoffen hergestellt sind, zu regeln, Bestandsaufnahmen anzuordnen und Bestimmungen über Beschlagnahme und Enteignungen zu treffen. Grundsätzliche Anordnungen des Reichskanzlers sollten der Zustimmung des Bundesrats bedürfen; in dringenden Fällen sollte von der Einholung der Zustimmung jedoch abgesehen werden können.

Um der Abneigung des Ausschusses Rechnung zu tragen, so weitgehende Befugnisse in die Hand des Reichskanzlers zu legen, hat das Reichswirtschaftsamt eine zweite Fassung des Paragraphen vorgelegt, in der von jenen Befugnissen nicht mehr die Rede ist, sondern nur von vorbereitenden Maßnahmen, mit denen die zu errichtenden Wirtschaftsstellen beauftragt werden. In der endgültigen Formulierung der Bundesratsverordnung lautet nunmehr dieser Paragraph 2:

„Die Reichswirtschaftsstellen haben zu dem im § 1 bezeichneten Zwecke („Abhilfe wirtschaftlicher Schädigungen in der Zeit des Übergangs von der Kriegswirtschaft in die Friedenswirtschaft“) die erforderlichen vorbereitenden Maßnahmen zu treffen. Insbesondere haben sie nach näherer Anweisung des Reichskanzlers Vorarbeiten zu leisten für die Regelung der Beschaffung, Verteilung, Verarbeitung, Lagerung, des Absatzes, des Verbrauchs und der Preise textiler Rohstoffe sowie von Halb- und Fertigerzeugnissen.“

Die neue Fassung ist von dem Reichswirtschaftsamt nur mit starkem Widerstreben angenommen worden. Unterstaatssekretär Dr. Göppert sagte in der Ausschuß-Beratung: „Sollte sich der Ausschuß, was ich sehr bedauern würde, nicht entschließen, dem Paragraphen in dieser sogenannten alten Fassung zuzustimmen, so würden wir eben die neue Fassung vorschlagen, die dazu führt, die ganze Tätigkeit nur als eine vorbereitende gelten zu lassen, und die dann selbstverständlich für die Bedeutung und die Wirkung der Tätigkeit einen recht nachteiligen Einfluß haben würde. Ich würde es sehr bedauern, wenn wir zu dieser neuen Fassung von Ihnen gedrängt würden.“ Erweist sich also die Einschränkung der Befugnisse und Aufgaben der Reichswirtschaftsstellen als schädlich, so wird der Reichstags-Ausschuß, wenn auch nicht die juristisch-formelle, so doch die moralische Verantwortung dafür tragen.

In einem anderen wesentlichen Punkt ist die Regierung unnachgiebig gewesen: sie hat darauf bestanden, daß die Organisation der Übergangswirtschaft nicht in die Hände von Selbstverwaltungs-Körpern von Industrie und Handel gelegt wird, sondern daß halb-behördliche Stellen geschaffen werden, die nur als „selbstverwaltungsähnlich“ bezeichnet werden können. Es werden neun „Reichswirtschaftsstellen“ errichtet (für Baumwolle; Wolle; Seide; Kunstspinnstoffe und Stoffabfälle, die aus Fasererzeugnissen wiedergewonnen werden; Flachs und Ramie; europäischen Hanf; Jute; außereuropäischen Hanf und Kokosfaser; Spinnpapier und Zellstoffgarn). Organe dieser Reichswirtschaftsstellen sind die Vertreterversammlungen und die Ausschüsse. Die Vertreterversammlung besteht aus Mitgliedern der beteiligten Kreise der Industrie, des Handwerks, des Groß- und Kleinhandels, der Angestellten und der Arbeiterschaft, die vom Reichskanzler ernannt werden. Den beteiligten Verbänden steht kein zwingendes Präsentationsrecht zu. Es ist lediglich bestimmt, daß den Verbänden „Gelegenheit gegeben werden soll, Vertreter vorzuschlagen“. Der Reichskanzler bestimmt auch die Zahl der Vertreter, ebenso wie auch die Zahl der Mitglieder des Ausschusses, der von der Vertreterversammlung gewählt wird und dem die eigentliche Geschäftsführung obliegt. Die Wahl der Ausschußmitglieder, des Ausschußvorsitzenden und der Stellvertreter bedarf ebenfalls der Bestätigung durch den Reichskanzler.

Da das nötige Maß amtlichen Einflusses dem Reichswirtschaftsamt durch diese Bestimmungen noch nicht hinlänglich gesichert scheint, werden diese Organisationen durch eine Institution von noch stärkerem behördlichen Charakter überwölbt. Die Regierung befürchtet, daß das Zusammenarbeiten der neuen Wirtschaftsstellen nur dann sichergestellt werden kann, wenn eine vorgeordnete Instanz die Interessenkonflikte der einzelnen Zweige des Textilgebiets zu schlichten imstande ist. Es wird daher eine als „Reichsstelle für Textilwirtschaft“ bezeichnete Behörde errichtet und dem Reichskanzler unterstellt. Mitglieder und Vorsitzender dieser Behörde werden vom Reichskanzler ernannt. Sie erhält die Aufgabe zugewiesen, „die Reichswirtschaftsstellen bei Erfüllung ihrer Aufgaben zu überwachen, anzuleiten und zu gemeinsamer Arbeit zusammenzufassen“. Sowohl der Reichskanzler wie die Reichsstelle für Textilwirtschaft sind befugt, sich in den Sitzungen der Reichswirtschaftsstellen und ihrer Organe durch Kommissare vertreten zu lassen, die wiederum berechtigt sind, die Beschlüsse und Maßnahmen der Reichswirtschaftsstellen wegen „Verletzung der Gesetze oder wesentlicher öffentlicher Interessen“ zu beanstanden. Eine durch einen Kommissar beanstandete Maßnahme darf nicht ausgeführt werden. Ob die Beanstandung aufrechterhalten werden soll, hat der Reichskanzler nach Anhören der Reichsstelle für Textilwirtschaft zu entscheiden. Der Reichskanzler kann in solchen Fällen entsprechende Maßnahmen selber treffen, falls innerhalb angemessener Frist nicht eine von ihm gebilligte Maßnahme erfolgt ist. Die Bundesregierungen sind befugt, an den Sitzungen der Reichsstelle für Textilwirtschaft sowie der Reichswirtschaftsstellen und ihrer Organe mit beratender Stimme teilzunehmen. Sie können mit Zustimmung des Reichskanzlers für ihr Gebiet (im gegenseitigen Einverständnis auch für das Gebiet mehrerer Bundesstaaten) Landesstellen für Textilwirtschaft errichten, die im Rahmen der von der Reichsstelle erlassenen Bestimmungen zur Durchführung der beschlossenen Maßnahmen berufen sind. Das Dezentralisieren soll auch dadurch ermöglicht werden, daß der Reichskanzler oder, mit seiner Einwilligung, die – sämtlich in Berlin domizilierenden – Reichswirtschaftsstellen, Zweigwirtschaftsstellen an anderen Orten errichten können. Die Mitglieder der Ausschüsse, die das einzige Organ dieser Stellen bilden, werden von der beteiligten Bundesregierung nach Anhören der beteiligten Verbände und der zuständigen Wirtschaftsstelle ernannt. Die Wahl des Ausschuß-Vorsitzenden und seiner Stellvertreter muß von der zuständigen Bundesregierung bestätigt werden.

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Man muß zugeben, daß dieser Komplex von Organisationen, so vielfältig und umständlich er dem ersten Blick erscheint, in sich wohlgegliedert und sorgfältig durchdacht ist. Stellt man sich auf den Standpunkt der Regierung, daß die Interessenkonflikte des wirtschaftlichen Wiederaufbaus nicht auf dem Wege des Kampfes und des Paktierens der Interessenten ausgetragen, sondern durch Eingriff des Staates geschlichtet werden sollen, so wird man sich mit der Bundesratsverordnung in ihren wesentlichen Teilen einverstanden erklären müssen. Daß die Errichtung einer Reichsstelle für Textilwirtschaft notwendig wird, erklärt sich aus der Arbeitsüberhäufung des Reichswirtschaftsamts, das nicht mit neuen Detailaufgaben belastet werden darf; die Reichsstelle wird übrigens in erster Linie aus berufsständischen Referenten des Amts und aus Mitgliedern der Reichswirtschaftsstellen zusammengesetzt sein. Die Überleitung der Arbeiten der Kriegsausschüsse und Kriegsgesellschaften soll dadurch erleichtert werden, daß die Leiter der Kriegsorganisationen zugleich Geschäftsführer der neuen Organisationen werden und daß insbesondere die Statistiken und die übrigen Geschäftseinrichtungen sowie das Personal allmählich von den Wirtschaftsstellen übernommen werden. Im übrigen sollen die Reichswirtschaftsstellen unabhängig von der Zusammensetzung der kriegswirtschaftlichen Organisationen gebildet werden; sie sollen sich auf viel breiterer Grundlage aufbauen. Die Vertreterversammlung der Baumwoll-Wirtschaftsstelle wird sich aus etwa neunzig Mitgliedern zusammensetzen.

Ein Urteil über den Wert der neuen Organisationen wird erst dann gebildet werden können, wenn der Geist sichtbar wird, in dem sie ihre Arbeit leisten werden. Was bisher über die Aufgaben und Ziele des Reichswirtschaftsamts auf dem Textilgebiet bekannt geworden ist, reicht dazu nicht aus. Auch aus den ausführlichen Darlegungen der Regierungsvertreter in den Reichstagsausschuß-Sitzungen kann kein verläßliches Bild gewonnen werden. Die Abgeordneten haben, nach dem vorliegenden Bericht, nicht gerade viel dazu beigetragen, die Dunkelheiten der Regierungsintentionen durch Fragen und Einwände zu zerstreuen.

Für den Handel ist die Regierungserklärung die wichtigste, nach der weder der Einkauf staatlich organisiert noch ein zentraler Einkauf vorgeschrieben werden soll. Der Handel soll von jeder Einwirkung frei bleiben. Nur dort, wo die Interessenten selbst die zentrale Form des Einkaufs wählen (wie bei Gummi und Reis), soll von dieser Richtlinie abgewichen werden. Textilstoffe, die ohne Beanspruchung „deutscher“ Valuta und deutschen Frachtraums herangebracht werden, sollen frei eingeführt werden können. Reglementiert wird lediglich die Industrie, und zwar zum Zweck möglichst gleichmäßiger Beschäftigung. Die insgesamt eingeführte Rohstoffmenge, die zur Versorgung sämtlicher Betriebe nicht ausreicht, soll den einzelnen Betrieben in einem bestimmten Verhältnis zugeleitet werden. „Es wird nicht kontingentiert, damit die Textilwebstoffe in geringeren Mengen als sie erhältlich sind, zur Einfuhr gelangen, sondern weil sie aller Voraussicht nach nur in geringeren Mengen als der Gesamtbedarf beträgt, herankommen. Dem Spinner wird durch sein Kontingent die Menge des Rohstoffs, den er kaufen darf, bezeichnet. Dem Weber wird durch sein Garnkontingent die Menge des Halberzeugnisses bezeichnet, die er kaufen darf. In dem Augenblick, in welchem der Handel imstande ist, größere Mengen Rohstoffs, als die Summe des Kontingents beträgt, zu beschaffen, und in dem Augenblick, in welchem durch die heimische Erzeugung oder durch den Handel größere Mengen inländischen oder ausländischen Garns als die Summe des Gesamtkontingents beträgt, beschafft werden können, erhöhen sich die Kontingente... Das Kontingent gibt keinen Anspruch auf Versorgung, sondern im Hinblick auf ein zu erlassendes Einfuhrverbot die Erlaubnis, sich insoweit mit dem betreffenden Rohstoff oder Halberzeugnis zu versorgen. Ein solches Kontingentierungssystem gestattet ohne weiteres die Einschaltung des Handels. Zwar ist der einzelne Spinner und der einzelne Garnverbraucher durch das Kontingent auf den Bezug einer Quote seines Friedensbedarfs beschränkt. Wie er sich aber die durch die Quote bedingte Menge beschafft, ist seine Sache. Es kauft also der einzelne Betrieb selbst ein und er bedient sich dazu derjenigen Wege, welche ihm passend und richtig erscheinen.... Neben dem eigentlichen Handel werden aber auch alle Hilfszweige des Handels wieder die Möglichkeit geeigneter Tätigkeit erhalten, so insbesondere die Agenten, die Makler usw.“ „Die Befürchtung, als ob der Handel nur dann draußen einkaufen könne, wenn ihm Kontingentscheine der kontingentierten Betriebe zur Verfügung gestellt würden, sei unzutreffend... Gerade bei den Textilien sei an eine völlig freie Tätigkeit des Handels gedacht. Der Handel müsse lediglich die Erschwernis auf sich nehmen, daß er nicht in der Lage sei, an jeden Beliebigen abzusetzen, sondern daß sich der Absatz im Rahmen der Kontingente vollziehen müsse. Es werde alles versucht werden, diese Erschwerung zu mildern.“

Wir müssen gestehen, daß uns der innere Zusammenhang dieser Eröffnungen nicht hinlänglich deutlich geworden ist. Wenn die Kontingentierung nicht den Sinn hat, die einzuführende Menge willkürlich zu begrenzen, so ist nicht einzusehen, warum noch von Einfuhrverboten die Rede sein muß. Valuta und Schiffsraum können dann nur bei der Bemessung der Arbeitskontingente insofern von Bedeutung sein, als Einfuhrmengen, die mit langfristigen Krediten finanziert und auf ausländischem Schiffsraum herangebracht werden, ein Anrecht auf Zusatz-Arbeitskontingente begründen. Dagegen wäre von einem Einfuhrkontingent keine Rede mehr: jede Rohstoffmenge, die herangeschafft werden kann, wäre willkommen und könnte auf „Zuteilung“ von Valuta und Schiffsraum rechnen.

Trifft diese Deutung zu, so wäre die Regelung der Übergangswirtschaft auf dem Textilgebiet auf eine ganz andere Grundlage gestellt als es nach früheren Darlegungen des Reichskommissars für Übergangswirtschaft schien. Damals stand das Frachtraum- und Valuta-Problem im Vordergrund, und als das Ziel der Übergangswirtschaft galt es, die Einfuhrmenge an die verfügbaren Mengen von Zahlungsmitteln und Schiffsraum anzupassen. In der Textilwirtschaft scheint nunmehr der Gedanke der möglichst gleichförmigen Ingangsetzung sämtlicher Betriebe zu überwiegen. Auf eine einheitliche Einkaufspolitik und auf eine Begrenzung der Einfuhrmenge soll anscheinend verzichtet werden. Das Problem des Wiederaufbaus ist zum Problem gleichmäßiger Verteilung geworden. Die Erfahrung der nächsten Jahre wird lehren, ob nicht die Rohstoff-Politik des Auslands, die politisch-militärische Entwicklung und der Zustand der deutschen Wirtschaft während der Demobilisierung eine neue Wendung der Problemstellung erzwingen werden, die zu der heutigen in striktem Gegensatz stehen.

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