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In der Wilsonschen Botschaft vom 8. Januar 1918 war die Wiederherstellung der besetzten Gebiete Belgiens, Nordfrankreichs, Serbiens, Rumäniens und Montenegros als unumgängliche Friedensbedingung bezeichnet worden. Daß darüber hinaus Deutschland keine finanziellen Lasten aufgebürdet werden sollten, zeigt die Wilsonsche Kundgebung vom 5. Februar 1918, in der er, unter nachdrücklicher Berufung auf die deutsche Juli-Resolution, die Forderung: „Keine Annexionen, keine Kriegsentschädigungen (contributions), keine Strafzahlungen (punitive damages)“ sich zu eigen macht.

Ob die Lansing-Note vom 5. November den Kreis der von Deutschland zu übernehmenden Verpflichtungen vergrößert hatte, war eine strittige Frage geblieben. Nach deutscher Auffassung sollte sie nur besagen, daß sich die Pflicht zur Wiedergutmachung nicht nur auf die zerstörten Sachwerte, sondern auf jeden Schaden erstrecken solle, den die Zivilbevölkerung der besetzten Teile Belgiens und Frankreichs „infolge der deutschen Angriffe“ erlitten haben. In den Ländern des feindlichen Verbandes aber war man allgemein davon überzeugt, daß die Note extensiv interpretiert werden müsse und daß sie dem Wortlaut und dem Sinn nach feststellte, daß nicht nur die besetzten Gebiete (und zwar allein nicht nur die von Deutschland erwähnten) wiederhergestellt, sondern daß auch sonst jeder Schaden vergütet werden müsse, der irgendwelchen Zivilpersonen der Verbündeten und Gesellten Mächte an irgend einem Ort durch irgendwelche Kriegshandlungen zu Land, zur See oder in der Luft zugefügt worden war. Folgt man dieser Auffassung, so wären die durch Luftangriffe auf englische Städte oder durch Versenkung amerikanischer Schiffe geschädigten Zivilpersonen im Hinblick auf die Kriegsentschädigung durchaus der geschädigten belgischen und nordfranzösischen Zivilbevölkerung gleichzustellen. Man wird nicht fehlgehen, wenn man annimmt, daß diese Klausel auf Betreiben Englands in die Lansing-Note eingefügt worden ist. Es sind überwiegend englische Interessen, die dadurch geschützt werden; hätte man sich streng an den Text der Wilsonschen Kundgebungen gehalten, so wäre England bei der Verteilung der deutschen Entschädigungszahlungen ganz leer ausgegangen.

Die Verteidigung der deutschen Auffassung wird dadurch erschwert, daß sie mit dem Text der Vierzehn Punkte nicht ohne Schwierigkeiten in Einklang zu bringen ist. Wie soll die Einbeziehung der Balkanstaaten in die Wiedergutmachungsaktion verstanden werden, wenn man nicht den Gedanken zugrunde legt, daß die auf allen Kriegsschauplätzen verursachten Schädigungen privater Interessen zum Gegenstand der feindlichen Forderungen erhoben werden sollten? Nimmt man aber dieses Prinzip an, so erscheint die extensive Interpretation der Lansing-Note nur folgerichtig. Es ist dann billig, daß diejenigen Schädigungen, die Zivilpersonen auf dem Boden der okkupierten Gebiete durch irgendwelche Kriegshandlungen erlitten haben, keinen Vorzug vor solchen Schädigungen haben sollen, die an anderen Orten, infolge irgendwelche Kriegshandlungen, erlitten worden sind. Wo ein Dampfer versenkt oder ein Bahnhof durch Bombenwurf zerstört wurde, war ebenso der Begriff des Kriegsschauplatzes anwendbar, wie auf die flandrischen und mazedonischen Schlachtfelder. Es ist bezeichnend, daß auch ein so wenig voreingenommener und so kritischer Beurteiler wie Keynes die extensive Auffassung der Lansing-Note für selbstverständlich hält. Nach seiner Darstellung kann kein Zweifel darüber bestehen, daß die Staatsmänner des Verbandes der Note diesen Sinn geben wollten. So schwer es dem deutschen Schriftsteller sein muß, auch nur in einem Punkt die feindliche Argumentation für gewichtiger zu halten als die Auffassung der deutschen Friedensdelegation, so müssen wir doch anerkennen, daß die feindliche Deutung der Lansing-Note eher in Übereinstimmung mit den Wilsonschen Vierzehn Punkten zu bringen ist als die deutsche Auffassung, die nur dadurch möglich wird, daß man die Bestimmungen über den Wiederaufbau der Balkanstaaten, die in jenen Vierzehn Punkten getroffen waren, auf Grund einer ungestützten Hypothese anders deutet als die entsprechenden Bestimmungen über Belgien und Nordfrankreich.

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Dieses Zugeständnis aber macht erst den ganzen Abgrund sichtbar, der zwischen dem Inhalt der Lansing-Note (auch der extensiv interpretierten) und dem Inhalt der Versailler „Conditions de paix“ klafft. Hier ist überhaupt nicht mehr nur von solchen Schäden die Rede, die der Zivilbevölkerung der Verbündeten zugefügt worden sind, sondern schlechthin von „allen Schäden, wie sie in Anlage I (des Abschnitts: Wiedergutmachungen) näher bestimmt sind“. In dieser Anlage aber werden aufgeführt:

  1. Schäden, die von Zivilpersonen oder den von ihnen versorgten Hinterbliebenen erlitten worden sind, gleichviel an welchem Ort, wenn nur der Schaden durch irgendwelche Kriegshandlungen zu Land, zur See oder in der Luft verursacht worden war, und soweit er die Person oder das Leben betrifft.
  2. Schädigungen von Zivilpersonen an Leben und Gesundheit infolge von Akten der Grausamkeit, Gewalttätigkeit, Mißhandlung (einschließlich Internierung, Aussetzung auf hoher See, Deportation, Zwangsarbeit usw.).
  3. Schädigungen infolge von irgendwelchen gegen die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit oder Ehre gerichteten Handlungen.
  4. Schädigungen infolge von schlechter Behandlung von Kriegsgefangenen.
  5. Alle Lasten, die den Völkern des feindlichen Verbandes aus Pensionszahlungen und Entschädigungsleistungen an militärische Opfer des Krieges (Verstümmelte, Kranke oder Invaliden) und ihre Hinterbliebenen erwachsen.
  6. Kosten der von den Regierungen der Verbündeten Mächte gewährten Unterstützung von Kriegsgefangenen, ihrer Familien oder von ihnen versorgter Personen.
  7. Kosten der Unterstützung von Familien der zum Heeresdienst Einberufenen, sowie der von ihnen versorgten Personen.
  8. Schädigungen von Zivilpersonen infolge von ungenügend entlohnter Zwangsarbeit.
  9. Schäden an allem Eigentum, gleichviel welchen Ortes, das einer der Verbündeten Mächte oder ihren Staatsangehörigen zusteht (mit Ausnahme von Heeres- und Marine-Anlagen und -Material) und das durch feindliche Maßnahmen weggeführt, beschlagnahmt, beschädigt oder zerstört worden ist.
  10. Kontributionen, Geldstrafen usw., die Deutschland den besetzten Gebieten auferlegt hat.

Wenn es von einigen Punkten dieser Liste zweifelhaft sein mag, ob die Anerkennung der Lansing-Note auch bei extensiver Interpretation einen Rechtsanspruch auf die geforderte Entschädigung begründet, so kann kein Zweifel darüber bestehen, daß die Einbeziehung der Pensions-Zahlungen, der Kriegsbeschädigten-Renten und der Familien-Unterstützungen nur durch ein ungeheuerliches Sophisma in die Lansing-Note hineingedeutet werden kann. Es bedarf keines ausführlichen Beweises, daß der Tod oder die Verwundung eines Soldaten einen Heeresangehörigen, nicht aber eine Zivilperson betroffen haben und daß die Zahlungen, die an seine Hinterbliebenen oder an die sonst in ihrem Einkommen geschmälerten Versorgungsberechtigten gerichtet werden, nicht einen durch eine Kriegshandlung verursachten „Schaden von Zivilpersonen“, sondern einen aus der Durchführung seiner Sozialpolitik erwachsenden Ausgabeposten des Staates darstellen. Wollte man hier, wie es das Versailler Dokument tut, zwischen „Völkern“ und „Staaten“ unterscheiden, so würde mit der gleichen Art von Logik die Gesamtheit der Kriegskosten in den Begriff der Zivilschäden einbezogen werden können, da es ja in jedem Fall die „Völker“ sind, die durch Steuern, Zölle und andere Mittel der Finanzpolitik für die Ausgaben des „Staates“ aufzukommen haben.

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Mit welchen Mitteln hat die deutsche Friedensdelegation diese ganz und gar grundlosen Überforderungen abzuwehren versucht? Sie erhebt in ihrer abschließenden Note vom 29. Mai mit Recht Einspruch dagegen, daß der feindliche Entwurf der Friedensbedingungen über das hinausgeht, „was in den feindlichen Kundgebungen und Abmachungen des Jahres 1918 enthalten war.“ Sie wendet sich besonders dagegen, daß die in Anlage I zu Artikel 232 aufgezählten Schäden nur zum Teil die Zivilpersonen in den besetzten Gebieten betreffen, zum anderen Teil aber 1. Schäden von Zivilangehörigen der Verbündeten und Gesellten Mächte, die in andern als den besetzten Gebieten verursacht sind; 2. Schäden der Alliierten und Assoziierten Staaten selbst; 3. Schäden von Militärpersonen dieser Staaten; 4. Schäden, die nicht durch den Angriff Deutschlands, sondern durch seine Verbündeten den Verbündeten und Gesellten Mächten, ihren Militärpersonen und ihren Zivilpersonen zugefügt worden sind. Man erwartet nun eine kühle Analyse der feindlichen Liste der Schadens-Kategorien, mit überlegener Logik die mit der Lansing-Note vereinbarten von den grundlosen und sophistischen Ansprüchen sondernd; man erwartet eine Anklage der Leidenschaft gegen die Kunstgriffe sachwalterischer Taschenspielerei die sich vermißt, vor dem Antlitz der Geschichte Recht und Unrecht wie Bälle zu vertauschen; man erwartet ein Wort, das die stumpfe Welt aufzuhorchen zwingt und das lügnerische Gespinnst für immer zerreißt . . .

Nichts dergleichen geschieht. Die Friedensdelegation fügt ihrer Aufzählung lediglich hinzu, diese Abweichungen „legen die Annahme nahe, daß sie (die Feinde) jetzt, über die vertragsmäßige Vereinbarung hinaus, eine Verpflichtung von Ersatz, für jede im Verlauf des Krieges begangene völkerrechtswidrige Handlung festsetzen wollen.“

Es ist nicht leicht einzusehen, wie die Delegation auf diesen Gedanken verfallen konnte und noch weniger leicht, wie sie ihn begründen wollte. Die wichtigsten Abweichungen des Vertrages von den früheren Abmachungen betreffen die Pensions- und Unterstützungszahlungen: diese aber sind aus dem Gedanken irgendwelcher Völkerrechtsbrüche überhaupt nicht zu verstehen. Das gleiche gilt von fast allen übrigen Forderungen, die nicht in den Wilsonschen Kundgebungen begründet sind. Die verbündeten Regierungen hatten überdies in ihrer Note vom 20. Mai 1919 nachdrücklich erklärt, die Begründung ihrer Schadensansprüche liege nicht in deutschen Völkerrechtsbrüchen, sondern in der deutschen Schuld am Kriegsausbruch. Mehr noch: es stellt sich bei unbefangener Prüfung der Abweichungen gerade das Gegenteil der von der Delegation gemachten „Annahme“ heraus: weitaus die wichtigsten der problematischen feindlichen Ansprüche stellen nicht Annäherungen, sondern Abweichungen von dem Gedanken der Völkerrechtssühne dar. Es war die deutsche Regierung, die aus der Anerkennung einer solchen Sühnepflicht die Pflicht zur Wiederherstellung der belgisch-nordfranzösischen besetzten Gebiete gefolgert hatte.

Sie hat es anscheinend unbeachtet gelassen, daß schon die Vierzehn Wilson-Punkte von einer ganz anderen Anschauung ausgingen; daß die Lansing-Note diese andere Anschauung ausgesprochen hat; und daß nach der Annahme dieser Note jeder Versuch einer Deutung der Vierzehn Punkte nach irgend welchen Sonder-Hypothesen zur Erfolglosigkeit verurteilt sein mußte.

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Wenn die deutsche Delegation sich dennoch nicht zum Verlassen ihres immer schwerer haltbaren Standpunkts entschlossen hat, so können dafür zwei Motive bestimmend gewesen sein. Es ist möglich, daß sie sich darüber zu täuschen neigte, welcher Grad von dynamischer Wirklichkeit im letzten Stadium des Krieges noch der Verletzung der belgischen Neutralität innewohnte. Die Tatsache, daß der Bruch des Neutralitätsvertrags sich als das wirksamste Motiv der feindlichen Kriegspolitik und der feindlichen Propaganda erwiesen hatte und daß die Wiederherstellung Belgiens in den Bemühungen zur Herbeiführung des Friedens in den Mittelpunkt der feindlichen Forderungen gestellt zu werden pflegte — hatte vielleicht in Deutschland eine falsche Vorstellung von dem Gewicht entstehen lassen, das diesen Forderungen bei der Endabrechnung zufallen würde. Nun mußte man erfahren, daß die Wiederherstellung Belgiens in dem Augenblick aufgehört hatte, die erste und wichtigste Forderung der Verbündeten zu sein, wo nicht mehr ein auch dem blödesten Ohr vernehmliches Feldgeschrei gesucht wurde, mit dem man die trägen Massen von fünf Kontinenten für eine angeblich gemeinsame Sache in Bewegung setzen konnte — sondern wo die verzweifelten Finanzminister aller Verbündeten Mächte sich um die imaginäre Beute einer deutschen Kriegsentschädigung drängten . . . Es war nicht schwer gewesen, die Veränderung der Sachlage vorauszusehen. Die Gleichstellung der Balkanstaaten mit Belgien und Nordfrankreich durch die Wilson-Punkte, die extensive Interpretation der Lansing-Note waren die ersten Anzeichen dieser Wendung gewesen. Der Entwurf der Friedensbedingungen besiegelte sie. Die deutsche Regierung aber lebte in dem Glauben fort, daß man von ihr vor allem erwarte, daß sie ihre Völkerrechtsbrüche sühne . . . Sie hat sich denn auch in ihren Gegenvorschlägen, über die in der Lansing-Note anerkannten Verpflichtungen hinausgehend, zur Übernahme aller der Anleihen verpflichtet, die der belgische Staat bei seinen Verbündeten bis zum 11. November 1918 für Kriegszwecke aufgenommen hat. Sie hat allerdings bemerkt, daß sie sich dazu lediglich auf Grund freiwilligen Entgegenkommens entschließe. Die politischen Vorteile, die sich aus dieser Haltung für die Zukunft der deutsch-belgischen Wirtschaftsbeziehungen ergeben können, sind indessen, verglichen mit den aus der Belastung der deutschen Währung entstehenden Schwierigkeiten, viel zu unsicher und sekundär, als daß man nicht annehmen müßte, daß der Sühnegedanke auch hier maßgebend, mindestens aber mitbestimmend gewesen sei. Für die Staatsmänner des feindlichen Verbandes waren jedoch die Völkerrechtsbrüche ein unbrauchbares Requisit geworden: sie hatten vortreffliche Dienste geleistet als es galt, ihre Völker zum Krieg zu bewegen; am Konferenztisch aber hätte eine Bevorzugung der durch Völkerrechtsbrüche geschädigten Staaten vor den übrigen die Auseinandersetzung der Verbündeten und Gesellten Egoismen nur gestört. Wenn man nicht hoffen konnte, den feindlichen Verband in mündlichen Verhandlungen zu sprengen, so mußte das Zurückgreifen auf den Sühnegedanken sich als politisch unzweckmäßig erweisen: die Interessen der Mehrheit der Gegner wurden dadurch verletzt.

Wahrscheinlich aber war die Haltung der deutschen Delegation von einer andern Erwägung bestimmt oder mitbestimmt: Gab man nämlich die Begründung durch den Völkerrechtsbruch auf, so entstand ein Vakuum, das nicht leicht auszufüllen war. Es genügte nach der Auffassung der deutschen Vertreter nicht, die Anerkennung der in der Lansing-Note umgrenzten Schadenersatzansprüche aus der Tatsache des Besiegtseins zu folgern: diese Anerkennung mußte vielmehr aus einer moralischen Schuld Deutschlands deduziert werden. Wollte man sich aber nicht zur Schuld am Kriege überhaupt bekennen, so blieb nur die Begründung, die man durch einzelne Akte der Kriegführung auf sich geladen hatte.

Hatte man in Wirklichkeit noch die Freiheit der Wahl zwischen diesen Möglichkeiten? Artikel 231 der Friedensbedingungen fordert von Deutschland die Anerkennung, daß das Reich und seine Verbündeten „für alle Verluste und Schäden verantwortlich seien, die die Verbündeten und Gesellten Regierungen infolge des Krieges, der ihnen durch den Angriff Deutschlands und seiner Verbündeten aufgezwungen wurde, erlitten haben.“ Als die deutsche Friedensdelegation in ihrer Note vom 13. Mai 1919 dagegen einwandt, Deutschland habe die Verpflichtung zur Wiedergutmachung auf Grund der Note des Staatssekretärs Lansing vom 5. November 1918 auf sich genommen, durchaus unabhängig von dem Problem der Schuld am Kriege — antwortete Clémenceau (am 20. Mai 1919), diese Frage sei gerade durch die Lansing-Note entschieden. Diese Note spreche von der Wiedergutmachung aller Zivilschäden „aus dem Angriff Deutschlands zu Lande, zu Wasser und in der Luft.“ Indem Deutschland es verabsäumte, gegen diese Feststellung damals Protest einzulegen, habe es sie als berechtigt anerkannt.

Die Deutsche Delegation hat in ihrer Note vom 24. Mai die Handhabe zur Auflösung dieses Trugschlusses gegeben: Die deutsche Regierung hatte unter dem „Angriff Deutschlands“ immer nur den Angriff auf Belgien (und durch Belgien auf Nordfrankreich) verstanden. Diese Auffassung beruhte indessen auf einer Reihe von Illusionen. Der Gang der Dinge berechtigt zu der Frage, ob nicht eine Anfrage, eine Erklärung oder Verwahrung, im November 1918 von der deutschen Regierung abgegeben, diese Trugbilder zerstört, dem Lande aber unendlichen Schaden erspart hätte.

(Ein dritter Aufsatz folgt.) Kurt Singer

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