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Regelmäßig wird das Für und Wider des Ehegattensplittings diskutiert. Kritisiert wird, dass die steuerlichen Erleichterungen nicht Paare mit Kindern erreicht. Andere sehen darin eine überholte Begünstigung der Ehe oder eine steuerliche Förderung von Einverdiener-Ehen. Um die negativen Arbeitsanreize für den Zweitverdiener zu reduzieren, sollte die Steuerklassenkombination III/V ersatzlos gestrichen und das Ehegattensplitting für sehr hohe Einkommen begrenzt werden.

Der Vorwurf, dass steuerliche Erleichterungen durch das Ehegattensplitting Haushalte mit Kindern benachteiligen, ist schnell entkräftet. Denn mit der Förderung von Kindern hat das Ehegattensplitting nichts zu tun: dafür gibt es das Kindergeld, genauer gesagt, den Teil des Kindergeldes, der über die steuerliche Entlastung durch die Kinderfreibeträge hinausgeht. Diese garantieren, dass das Existenzminimum von Kindern steuerfrei bleibt und sind keine familienpolitische Leistung. Um mehr für Kinder zu tun, könnte man das Kindergeld erhöhen oder weitere Leistungen für Kinder aus Steuermitteln bereitstellen.

Begünstigt das Ehegattensplitting die Institution Ehe?1 Finanzwissenschaftler und Verfassungsjuristen verneinen das mit überwiegender Mehrheit. Wer heiratet oder sich durch eine eingetragene Lebenspartnerschaft bindet, unterwirft sich gesetzlichen Unterhaltspflichten für den Partner. Die freie Verfügbarkeit des Einkommens wird weiter eingeschränkt durch die gesetzliche Befugnis Verheirateter, Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs zulasten des Partners zu tätigen, die eingeschränkte Verfügungsberechtigung über eigenes Vermögen sowie die Regelungen zur Aufteilung der in der Ehe erworbenen Altersversorgungsansprüche. Diese Einschränkungen müssen steuerlich berücksichtigt werden. Dafür sorgt das Ehegattensplitting.

Halbteilungsgrundsatz beim Ehegattensplitting

Das Splittingverfahren betrachtet Ehepaare als eine Erwerbs- und Verbrauchsgemeinschaft, bei der jeder Ehepartner an den Einkünften und Lasten des anderen zur Hälfte beteiligt ist. Wenn jeder Ehepartner sein Einkommen in eine gemeinsame Kasse einzahlt, auf die beide gleichberechtigt zugreifen können, sind jedem Partner auch steuerlich 50 % des Familieneinkommens zuzurechnen. Genau dies stellt das Splittingverfahren sicher. Dieser gemeinsame und gleichberechtigte Zugriff auf das Familieneinkommen wird von Kritikern des Splittingverfahrens oft als Fiktion kritisiert. Tatsächlich garantiert jedoch der Gesetzgeber beiden Partnern den „Anspruch auf gleiche Teilhabe am gemeinsam Erwirtschafteten“2. Ob dieser Anspruch von allen Verheirateten geltend gemacht wird, ist zunächst unerheblich.

Zusammenlebende Ehepartner setzten die gesetzliche Verpflichtung zum Familienunterhalt zu einem großen Teil durch die gemeinsame Nutzung von Wohnung, Auto, Urlaub, Versicherungspolicen und einigen Steuern und Abgaben um. Durch gemeinsam genutzte ehespezifische öffentliche Güter werden implizit Einkommenstransfers auf den weniger verdienenden Ehepartner realisiert. „Das lokal öffentliche Gut ,gemeinsamer Restaurantbesuch‘ kann nicht in der Weise erworben werden, dass einer der Ehepartner ins Vier-Sterne-Restaurant und der andere an die Würstchenbude geht; gemeinsames Wohnen gelingt nicht, wenn einer im Villenviertel und der andere im Industriegebiet wohnt.“3

Getrennt lebende oder geschiedene Ehepartner müssen überwiegend auf Geldleistungen zurückgreifen. Jedem Ehegatten wird nach der Trennung grundsätzlich die Hälfte des gemeinsamen, die ehelichen Lebensverhältnisse prägenden Einkommens als Unterhalt zugedacht. Da wegen des Diskriminierungsverbots der Ehe aus Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) unmittelbar folgt, dass verheiratete Ehepartner vom Gesetzgeber nicht schlechter gestellt werden dürfen als geschiedene, kann den Ehepartnern auch in der gelebten Ehe kein geringerer Anteil am Gesamteinkommen zustehen oder ihnen eine höhere Steuerzahlung aufgebürdet werden als nach einer Auflösung der Ehe. Gemäß dem Leistungsfähigkeitsprinzip ist jeder entsprechend seiner steuerlichen Leistungsfähigkeit zu besteuern, die typischerweise an den frei verfügbaren Einkommensbestandteilen gemessen wird. Da Unterhaltszahlungen genauso wie eheliche implizite oder explizite Transferzahlungen das frei verfügbare Einkommen verringern, müssen diese vor Bemessung der Einkommensteuer in Abzug gebracht werden können. Ansonsten würde die steuerliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen überschätzt und die Besteuerung des Einkommens eine unbotmäßige Belastung darstellen. Beim Begünstigten erhöht sich dagegen die steuerliche Leistungsfähigkeit auf dasselbe Niveau, beides wird bei Verheirateten durch das Ehegattensplitting gewährleistet und durch den sinkenden Grenzsteuersatz beim besser verdienenden und einen steigenden beim weniger verdienenden Partner abgebildet.

Bei dauerhaft getrennt lebenden oder geschiedenen Ehepartnern können diese Unterhaltszahlungen bis zu einem Betrag von 13 805 Euro vom Unterhaltsgeber steuerlich als Sonderausgaben4 angesetzt werden. Seit fast 30 Jahren wurde dieser Betrag nicht angehoben, obwohl die Einkommen und damit auch die Unterhaltszahlungen in diesem Zeitraum massiv gestiegen sind und Gerichte bei hohen Einkommen regelmäßig ein Vielfaches dieses Betrags als Unterhalt festsetzen. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs dürfen Gerichte bis zu einem Haushaltseinkommen von 132 000 Euro davon ausgehen, dass daraus kein Vermögen gebildet wurde und es voll als eheprägend ansehen, was nach dem Halbteilungsgrundsatz zu entsprechend hohen Unterhaltszahlungen führt.5 Vor dem Hintergrund des Leistungsfähigkeitsprinzips erscheint die fehlende Anpassung dieses Betrags nicht zu rechtfertigen und höchst fraglich.

Fördert Ehegattensplitting die Einverdiener-Ehe?

Der Wissenschaftliche Beirat beim Bundesfinanzministerium rät dazu, verheiratete Frauen durch Änderungen beim Ehegattensplitting stärker zur Erwerbsarbeit zu motivieren. In anderen europäischen Ländern, in denen Ehepartner teilweise nicht gemeinsam veranlagt werden, sei die Frauenerwerbsbeteiligung gemessen an geleisteten Arbeitsstunden höher.6 Apps und Ray sowie Bick und Fuchs-Schündeln7 sehen im Ehegattensplitting eine wichtige Ursache für das geringere Arbeitsangebot. Möglicherweise ist aber gerade die Entscheidung verheirateter Frauen in Deutschland weniger zu arbeiten, nicht Ausdruck von Diskriminierung, sondern Ausdruck ihres freien Willens und ihrer Präferenzen. Internationale Vergleichsstudien tun sich schwer, ein sich nach der Eheschließung veränderndes Arbeitsangebotsverhalten exklusiv auf das Ehegattensplitting zurückzuführen, wenn die Vielzahl solcher Faktoren genauso landesspezifisch ist wie die Steuergesetzgebung. Chirvi untersucht für Frauen in Deutschland, ob sich ihr Arbeitsangebot nach der Eheschließung im Vergleich zu unverheirateten Frauen in fester Partnerschaft gleichen Alters verändert. Er zeigt, dass sich das Arbeitsangebot ohne die Geburt von Kindern nicht ändert.8

Der Splitting-Grenzsteuersatz ist für den Zweitverdiener zwar höher als der Steuersatz bei Nichtverheirateten, aber in diesem Fall gäbe es eben auch keinen Rechtsanspruch auf monetäre oder materielle Transfers. Der höhere Splitting-Grenzsteuersatz entspricht daher exakt der steuerlichen Leistungsfähigkeit des Zweitverdieners, wie sogar der Beirat einräumt.9 Dennoch soll gerade dieser durch Reformen an der Ehegattenbesteuerung reduziert werden, um Frauen die Erwerbsarbeit attraktiver zu gestalten.

Ehezusatzfreibetrag statt Ehegattensplitting

Der Beirat regt an, die bestehende Besteuerung von Ehepartnern durch einen kompliziert berechneten Ehezusatzfreibetrag zu ersetzen.10 Zusätzlich zu den individuellen Grundfreibeträgen wird dem Ehepaar ein Ehezusatzfreibetrag eingeräumt, der degressiv vom Einkommen des Zweitverdieners abhängt. Er kann entweder von einem Partner ganz in Anspruch genommen werden oder auf beide Partner verteilt werden. Die Höhe dieses Ehezusatzfreibetrags soll maximal dem Grundfreibetrag entsprechen, wenn nur ein Ehepartner arbeitet, und Null sein, sobald der Zweitverdiener ein durchschnittliches Einkommen erzielt.

Der Vorschlag hat zur Folge, dass die vom Gesetzgeber vorgesehenen Transfers von einem Partner auf den anderen nur noch in Ausnahmefällen steuerlich korrekt abgebildet werden. Das Dilemma ist einfach erklärt: Während Familiengerichte im Trennungsjahr die Höhe der Unterhaltszahlungen an der Hälfte des Einkommensunterschieds der Ehepartnern festmachen, wird der steuerliche Absetzungsbetrag im Beiratsvorschlag ausschließlich durch das Einkommen des Zweitverdieners bestimmt. Mit viel Glück können beide übereinstimmen. Im Regelfall wird der Unterhaltspflichtige mehr Steuern zahlen müssen als nach seinen frei verfügbaren Einkommensbestandteilen angemessen gewesen wäre. Das ist ein klarer Verstoß gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip, eines der wichtigsten Prinzipien gerechter Besteuerung. Gleichzeitig ist es ein Verstoß gegen das Prinzip der Globaleinkommensbesteuerung, wonach die Gesamtsteuer eines Ehepaars nur von der Summe, nicht aber von der Verteilung auf die Ehepartner abhängen darf.11

Steuerklassenkombination III/V streichen und Ehegattensplitting begrenzen

In einer Welt ohne Steuern würde sich ein Ehepaar, das alle Einkünfte teilt, fast immer spezialisieren.12 Der weniger Verdienende würde mehr Hausarbeit übernehmen als der besser Verdienende, weil so der gemeinsame Gehaltsverzicht durch die Hausarbeit für das Paar am kleinsten ist. Das Ehegattensplitting selbst setzt keine Anreize für eine Spezialisierung – es wirkt den vorhandenen nur nicht entgegen, da die Gesamtsteuerlast des Ehepaars unabhängig von der Arbeitsteilung der Partner ist. Dies entspricht der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts, Regelungen, die in die Aufgabenteilung von Ehepartnern eingreifen, generell zu meiden.13

Dennoch könnte eine Änderung des Einkommensteuergesetzes negative Arbeitsanreize für verheiratete Zweitverdiener vermutlich reduzieren. Grund dafür ist der Vorabsteuerabzug, der sich nach der Lohnsteuerklasse richtet. Selbst wenn die Lohnsteuerklassenwahl für die Gesamtsteuer eines Ehepaars nach Steuererklärung irrelevant ist, für die ausgezahlten vorläufigen Nettoeinkommen gilt dies nicht. In der Steuerklassenkombination IV/IV, in die jeder Ehepartner mit der Heirat zunächst automatisch eingruppiert wird, orientiert sich die vorläufige Steuer an der Besteuerung von Einzelveranlagten, bei Steuerklasse IV/IV mit Faktorverfahren ist der Vorabsteuerabzug sogar geringer, weil die geschätzte Steuererstattung bereits vorgezogen und verrechnet wird. Stärker könnten die negativen Arbeitsanreize bei der Steuerklassenkombination III/V durch den höheren Vorababzug beim Zweitverdiener ausfallen, die gewählt wird, um durch einen niedrigeren Steuerabzug beim Erstverdiener einen zinslosen Steuerkredit zu bekommen. Bezogen auf die jeweiligen Erwerbseinkommen der Partner sind die Vorabsteuerzahlungen hier sehr ungleich verteilt, was bei gemeinsamer Haushaltskasse zwar irrelevant ist, aber bei fehlender Transparenz oder unzureichendem ehelichen Finanzausgleich doch zu einer Verringerung der Arbeitsanreize für den Zweitverdiener führen kann. Auch wenn ein zinsloser Steuerkredit informierten, gemeinsam wirtschaftenden Ehepaaren nützlich erscheinen mag, gesamtgesellschaftlich spricht wenig dagegen, die Steuerklassenkombination III/V ersatzlos zu streichen.14 Niemand würde durch ihre Abschaffung höher besteuert, es entstünde lediglich ein kurzfristiger Liquiditätseffekt.15

Und noch eine Reform der Besteuerung von Ehegatten erscheint erwägenswert: Bei sehr hohen Einkommen könnte das Ehegattensplitting vermutlich verfassungskonform begrenzt werden, weil hier mit großer Wahrscheinlichkeit ein Teil des Einkommens der Vermögensbildung dient. Für die Höhe der Unterhaltszahlungen bei getrennt lebenden oder geschiedenen Ehepartnern ist die Verteilung des in der Ehe gebildeten Vermögens irrelevant. Unterhaltszahlungen orientieren sich typischerweise an den verausgabten und nicht den angelegten Einkommensbestandteilen. Der Sprung in der Grenzsteuerbelastung von 42 % auf 45 % führt bei Haushaltseinkommen über 267 327 Euro zu einem erneuten Anstieg des Splittingeffekts, bis er bei einem Haushaltseinkommen von 530 654 Euro mit 16 740 Euro sein Maximum erreicht.16 Für Einkommen zwischen 111 922 Euro und 265 327 Euro liegt dieser 2019 konstant bei 8780,90 Euro. Durch eine Kappung des Entlastungsbetrags könnte generell ausgeschlossen werden, dass das Ehegattensplitting der steuerbegünstigten Vermögensbildung dient.

  • 1 Zur Übersicht und Diskussion der verschiedenen Positionen: R. Maiterth, M. Chivri: Das Ehegattensplitting aus Sicht der Steuerwissenschaften, in: Steuer und Wirtschaft, 2015, H. 1, S. 19- 32.
  • 2 Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 5.2.2002, Aktenzeichen 1 BVR 105/95, Randziffer 31.
  • 3 S. Homburg: Das einkommensteuerliche Ehegattensplitting, in: Steuer und Wirtschaft, Köln 2000, S. 265.
  • 4 Vgl. § 10 Abs.1a Nr. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz.
  • 5 Vgl. Urteil des BGH vom 15.11.2017, AZ XII ZB 503/16, Randziffer 21.
  • 6 Wissenschaftlicher Beirat beim Bundesministerium der Finanzen: Zur Reform der Besteuerung von Ehegatten, Gutachten, Nr. 2/2018, Berlin 2018, S. 15.
  • 7 Ebenda, S. 19; P. Apps, R. Ray: Fertility, taxation and family policy, in: The Scandinavian Journal of Economics, 106. Jg. (2014), H. 4, S. 745-763; A. Bick, N. Fuchs-Schündeln: Taxation and Labor Supply of Married Couples across Countries: A Macroeconomic Analysis, in: Review of Economic Studies, 85. Jg. (2018), H. 3, S. 1543-1576.
  • 8 Vgl. M. Chirvi: Arbeiten Frauen aufgrund des Ehegattensplittings weniger? Ein quasi-experimenteller Ansatz für Deutschland, arqus Discussion Paper, Nr. 217, Berlin 2017.
  • 9 „Da der Zweitverdiener an den Einkünften des Partners partizipiert, reflektiert die gegenüber der Einzelveranlagung höhere Belastung des Zweitverdieners auch eine höhere Leistungsfähigkeit.“ Wissenschaftlicher Beirat beim Bundesfinanzministerium, a. a. O., S. 17.
  • 10 Ebenda, S. 36 ff.
  • 11 Vgl. z. B. W. Scherf: Das Ehegattensplitting aus finanzwissenschaftlicher Sicht, in: Steuer und Wirtschaft, Köln 2000, S. 269-278.
  • 12 Für einen einfachen formalen Beweis vgl. H. Allinger: Ehegattensplitting: Besteuerung nach Leistungsfähigkeit und Arbeitsanreizneutralität sind kein Widerspruch, in: ORDO – Jahrbuch für die Ordnung von Wirtschaft und Gesellschaft, 69. Jg. (2019), im Erscheinen.
  • 13 Vgl. Bundesverfassungsgericht 1984, Beschluss vom 10.1.1984 – 1 BvL 5/83, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, 66. Bd., Tübingen 1984, S. 94. BVerfGE 66, 84 <94> Wörtlich: „[D]er Gesetzgeber [muß] nach Möglichkeit Regelungen vermeiden, die geeignet wären, in die freie Entscheidung der Ehegatten über ihre Aufgabenverteilung in der Ehe einzugreifen.“
  • 14 Der Wissenschaftliche Beirat beim Bundeswirtschaftsministerium erhob diese Forderung bereits kurz nach der Einführung der Steuerklasse IV mit Faktorverfahren. Vgl. Wissenschaftlicher Beirat beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: Potenziale nutzen – mehr Fachkräfte durch weniger Arbeitsmarkthemmnisse, Gutachten, Berlin 2015, S. 10.
  • 15 Beznoska zeigt den Zusammenhang von Steuerklasse, unterjährlicher Liquidität und tatsächlicher Steuerbelastung anschaulich an einem Beispiel. Vgl. M. Beznoska, T. Hentze: Steuerklassenwahl beim Ehegattensplitting, IW-Kurzbericht, Nr. 41, Köln 2017.
  • 16 Eigene Berechnungen, §32a (1) EStG, Steuertarif für den Veranlagungszeitraum 2019.

Title:Reforming Joint Taxation in Germany

Abstract:Joint taxation is a tax subsidy for married couples in Germany. It strictly follows the ability to pay principle, and guaranties that taxation does not distort the household’s division of labour. In order to reduce the negative work incentives for the second earner, the tax system does not have to change from joint to individual taxation, but tax class combination III/V should be abolished without replacement and the tax splitting for married couples for very high incomes should be limited.

Beitrag als PDF

DOI: 10.1007/s10273-019-2480-2

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