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Das Telekommunikationsmodernisierungsgesetz führt ab dem 1. Dezember 2021 mit § 72 Telekommunikationsgesetz ein „Glasfaserbereitstellungsentgelt“ für gebäudeinterne Netze befristet ein. Die neue Vorschrift wird erläutert. Sie sollte in eine Richtung weiterentwickelt werden, die Interessen von Mieter:innen, Immobilienunternehmen, Vermieter:innen und Festnetzbetreibenden ausgewogener berücksichtigt. Außerdem sollten stärkere Beschleunigungsimpulse beim Bau von Glasfaseranschlüssen gesetzt werden.

Am 1. Dezember 2021 tritt in Deutschland ein neues Regelwerk mit dem sperrigen Namen „Telekommunikationsmodernisierungsgesetz“ (TKModG)1 in Kraft. Es greift vor allem die EU-Richtlinie 2018/1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation2 auf, deren Umsetzung in deutsches Recht eigentlich bis zum 21. Dezember 2020 geboten gewesen wäre. Das neue Artikelgesetz ist nicht nur für juristische Spezialist:innen aus der Telekommunikationsbranche von Bedeutung. Es wird auch erhebliche Auswirkungen auf die Internetanschluss- und Rundfunknutzungsmöglichkeiten vieler privater Haushalte sowie auf Geschäftsperspektiven von Anbietern von leitungsgebundenen Gigabitanschlüssen und Mietwohnungen haben. Zentrales Anliegen des neuen Artikelgesetzes ist nämlich die „Förderung des Zugangs zu und die Nutzung von Netzen mit sehr hoher Kapazität durch alle Bürger und Unternehmen“ (§ 2 Abs. 2, Nr. 1). Festnetze mit derartigen Kapazitäten sind Infrastrukturen für öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste, die Glasfaserleitungen bis zu einem Netzabschluss-/Übergabe­punkt im Keller eines Gebäudes führen (Hausstich) und die deshalb als Fiber-To-The-Building-(FTTB-Anschluss-)Netze charakterisiert werden.

In Deutschland fällt der Versorgungsgrad mit FTTB-Netzen bislang niedrig aus: Wie Tabelle 1 zu entnehmen ist, sind zum Jahresende 2021 erst etwa 20 % der Privathaushalte an eine FTTB-Endleitung angeschlossen (homes passed) und nur 30 % dieser Haushalte haben mit einem Netzbetreiber einen Vertrag zur Nutzung ihres Gigabitanschlusses unterzeichnet. Mit der Versorgungsquote liegt Deutschland um mehr als 25 Prozentpunkte unter dem Durchschnitt der EU-Mitgliedstaaten.

Tabelle 1
Angebot und Nachfrage von FTTB-Anschlüssen in Deutschland Ende 2020 und 2021
  Stichtag
Anschluss­klassifikation/-verhältnis 31.12.2020 31.12.2021
Nutzbar (passed), Angebot 6,3 Mio. [15,1 %]1 8,3 Mio. [19,9 %]
Nutzbar und aktiv (connected), Nachfrage 2,0 Mio. [4,8 %] 2,5 Mio. [6,0 %]
Verhältnis 2 zu 1 (take-up rate) 31,7 % 30,1 %

1 Angabe in eckigen Klammern: Prozentanteil aller Privathaushalte in Deutschland. 100 % = 41,63 Mio. (41,75 Mio.) Ende 2020 (2021).

Quellen: eigene Berechnungen unter der Annahme, dass ein Fiber-To-The-Home-(FTTH-)Anschluss durchweg auch als ein Fiber-To-The-Building-(FTTB-)Anschluss zu zählen ist, auf Basis von BMVI (2020a, 7); Bundesnetzagentur (2021, 57-58); Dialog Consult und vatm (2021, 6-7); FTTH Council Europe (2020, 18); FTTH Council Europe (2021, 9-10); Statistisches Bundesamt (2021).

In dieser Situation erhofft man sich durch eine verbesserte Regulierung im Telekommunikationsgesetz (TKG) eine Tempoerhöhung beim Bau und der Nutzung von FTTB-Anschlüssen. In der Vergangenheit wurde dabei das Augenmerk angebotsseitig stark auf die Förderung der Errichtung öffentlich zugänglicher gebäudeexterner Glasfasernetze durch (a) eine angemessene marktmachtabhängige (asymmetrische) oder marktmachtunabhängige (symmetrische) Zugangsregulierung (z. B. Neumann, 2018; Neumann und Sickmann, 2020) sowie (b) auf Regionen mit niedriger Besiedelungsdichte konzentrierte Subventionen der öffentlichen Hand gerichtet (BMVI, 2020b; Gerpott, 2017; Ilgmann und Störr, 2020). In den letzten Jahren ist jedoch eine Ausweitung der regulierungs- und wirtschaftspolitischen Aktivitäten auf die Stimulierung der Bereitstellung hausinterner Breitbandverteilnetze für Telekommunikationsdienste zu beobachten (Schäfer et al., 2018, 7-71; Wernick et al., 2021, 27-29). Solche Infrastrukturen sind eine Voraussetzung dafür, dass Leistungsqualitäten von gebäudeexternen FTTB-Endleitungen insbesondere im Hinblick auf Empfangs- und Sendedatenraten sowie Signallaufzeiten auch innerhalb von Immobilien möglichst unverändert erhalten bleiben, um Endnutzenden hochwertige Telekommunikationsdienste anbieten zu können.

Eine Regelung, von der behauptet wird, dass sie Gebäudeeigentümer:innen und Festnetzbetreiber zu Investitionen in hausinterne Netze motivieren würde, betrifft die Einführung eines Glasfaserbereitstellungsentgelts (GBE) im novellierten TKG. Dieses Entgelt dürfen Betreiber eines öffentlich zugänglichen Telekommunikationsnetzes (BÖTN) mit den Gebäudeeigentümer:innen unter bestimmten Voraussetzungen vereinbaren, wenn sie ab dem 1. Dezember 2021 bis zum Jahresende 2027 deren Immobilien erstmalig mit einem hausinternen Glasfasernetz ausstatten, damit den Bewohner:innen dort Gigabitanschlüsse angeboten werden können. Dieses Bereitstellungsentgelt ist außerdem für viele hausinterne Glasfasernetze zulässig, die bereits zwischen Anfang Januar 2015 und Ende November 2021 errichtet wurden. Vermietende können das Entgelt typischerweise auf ihre Mietenden im Rahmen der Betriebskostenabrechnung umlegen.

Regelungen zum Glasfaserbereitstellungsentgelt im novellierten Telekommunikationsgesetz

Mit dem neu in das TKG eingefügten und mit „Glasfaserbereitstellungsentgelt“ überschriebenen § 72 will die Gesetzgebung einen „Anreiz zum Ausbau der Gebäudeinfrastrukturen mit Glasfaser“ schaffen und die „Wahlfreiheit des Endnutzers bei der Auswahl seines Anbieters von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten“ stärken (Deutscher Bundestag, 2021b, 389). Die Norm war im TKModG-Entwurf der Bundesregierung vom 25. Januar 2021 nicht enthalten, da der EKEK ein entsprechendes Entgelt nicht gebietet. Sie wurde erst im parlamentarischen Prozess im April 2021 mit dem Anspruch einer Modernisierung der Umlagefähigkeit von Kosten für hausinterne Breitbandanschlüsse auf Mietende ergänzt. Diese Hinzufügung erfolgte nicht zuletzt als Reaktion auf den Widerstand mehrerer Bundesländer im Bundesrat gegen die geplante ersatzlose Streichung der Umlagefähigkeit der monatlichen Grundgebühren für ein über ein gebäudeinternes Breitbandnetz verteiltes Basispaket von Rundfunkprogrammen gemäß § 2, Nr. 15 Betriebskostenverordnung3 aF (Bundesrat, 2021, 81; Deutscher Bundestag, 2021b, 122-124, 389-391). Der Branchenverband BREKO (2020a) charakterisiert die Verknüpfung eines GBE mit Änderungen der BetrKV plakativ als „Umlagefähigkeit 2.0“.

§ 72 gestattet es einem BÖTN für zwischen dem 1. Dezember 2021 und 31. Dezember 2027 von ihm errichtete hausinterne Verteilanlagen mit dem Gebäudeeigentümer unter bestimmten Voraussetzungen ein GBE zu vereinbaren. Dieses Entgelt kann wiederum gemäß § 2, Nr. 15c BetrKV nF auf Mietende als Teil der Betriebskosten im Sammelinkasso umgelegt werden. Hierzu bedarf es bei Bestandsmietenden keiner gesonderten Zustimmung zu einer Mietvertragsänderung. Mietende haben nicht das Recht, gezielt der neuen Kostenposition zu widersprechen, es sei denn, dass sie ihren Mietvertrag in Gänze kündigen, um auszuziehen. Zwar steht es Vermietenden und Mietenden grundsätzlich frei, nachträglich oder bei Neuabschluss eines Mietvertrags den Verzicht auf die Weitergabe des GBE zu vereinbaren. Faktisch ist es jedoch vor allem in Regionen mit Wohnungsknappheit äußerst unwahrscheinlich, dass Gebäudeeigentümer:innen einem solchen Verzicht zustimmen werden, weil sie auf andere Mietinteressenten ausweichen können, die ein GBE als Nebenkostenposition akzeptieren.

Die für ein GBE zu erfüllenden wichtigsten Voraussetzungen lassen sich in sechs Blöcke gliedern, die nachfolgend beschrieben werden.

Merkmale des gebäudeinternen Netzes

Ein GBE ist nur gestattet, wenn ein Gebäude erstmalig mit einer betriebsbereiten Infrastruktur ausgestattet wird, die vollständig aus Glasfaserkomponenten besteht, also bis zu den Teilnehmerabschlussdosen in den Mieteinheiten Lichtwellenleiter einsetzt und damit einen Fiber-To-The-Home-(FTTH-)Anschluss jeder Einheit realisiert. Diese Bedingung berücksichtigt nicht, dass gebäudeexterne Netze, die Festnetzanschlüsse mit einer Empfangsdatenrate von 1 Gbit/s und mehr bereitstellen, ihre Leistungsfähigkeit für Endnutzende auch dann hinreichend entfalten können, wenn ab Wohnungsübergabepunkt in den Mieteinheiten mit Kupferleitern der Kategorie Cat 6 oder höher gemäß der europäischen Normreihe DIN EN 50173 gearbeitet wird (BMVI, 2021, 10, 34, 38; Engels et al., 2019, 52-60, 154-160; Fokusgruppe Digitale Netze, 2020, 30).

Merkmale des gebäudeexternen öffentlichen Netzes mit sehr hoher Kapazität

Ein GBE ist außerdem an die Bedingung geknüpft, dass der Entgeltempfänger das gebäudeinterne Glasfasernetz (GIGFN) am Netzabschlusspunkt mit (s)einem einsatzbereiten öffentlichen Netz mit sehr hoher Kapazität verknüpft. Zur operationalen Abgrenzung eines derartigen Netzes hat das Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation am 1. Oktober 2020 Leitlinien veröffentlicht, die von den EU-Mitgliedstaaten weitestgehend zu berücksichtigen sind. Demnach kommt die Einstufung eines Festnetzes als Netz mit sehr hoher Kapazität in Betracht, wenn zu Spitzenlastzeiten auf der Endkundenebene eine Empfangs- bzw. Sendebandbreite von mindestens 1.000 Mbit/s bzw. 200 Mbit/s sowie eine Latenzzeit von höchstens 10 Millisekunden erreicht wird (BEREC, 2020, 7).

Angesichts dieser Schwellenwerte ist die Verknüpfung von GIGFN mit VDSL-Anschlussnetzen mit oder ohne Vectoring, die vor allem von der früheren Monopolinhaberin Telekom Deutschland betrieben werden, sowie hybriden Koaxialkabelnetzen mit Glasfaserkomponenten, bei denen Vodafone Marktführer ist (Ortmeyer, 2017, 61-62), im Regelfall nicht ausreichend, um ein GBE vereinbaren zu können. Hingegen ist das Entgelt grundsätzlich bei FTTH-Netzen, die ein Haus mit mindestens einer Glasfaser erreichen, gestattet. Solche Infrastrukturen wurden bislang hauptsächlich von Wettbewerbenden der Telekom Deutschland wie Deutsche Glasfaser oder NetCologne gebaut. Der incumbent plant jedoch den eigenen FTTH-Roll-out so zu forcieren, dass er bis Ende 2024 über 10 Mio. FTTH-Anschlüsse verfügt und bis Ende 2030 jeden Haushalt mit einem FTTH-Anschluss versorgen kann (Maisack, 2021).

Entgelthöhe und -erhebungsdauer

Ein GBE ist in seiner Höhe auf jährlich 60 Euro pro Wohneinheit, die im Normalfall höchstens fünf Jahre erhoben werden dürfen, und damit auf insgesamt 300 Euro gedeckelt. Bei gleichmäßiger Verteilung dieser Grenzwerte auf Monate beläuft sich der GBE-Maximalbetrag somit auf 5 Euro pro Monat. Wenn die summierten Kosten eines GIGFN infolge sachlich angemessener aufwändiger Baumaßnahmen (z. B. Brandschutz) 300 Euro pro Wohneinheit übersteigen, darf der GBE-Erhebungszeitraum auf neun Jahre ausgedehnt werden, sodass je Wohneinheit in der Summe ein Entgelt von 540 Euro erzielt werden kann. Die beiden zeitlichen Vorgaben bewirken in Verbindung mit der Beschränkung der GBE-Erhebungsmöglichkeit auf bis zum 31.12.2027 errichtete Netze, dass Mietende im Normalfall längstens bis zum 31.12.2032 und im Ausnahmefall bis zum 31.12.2036 ein GBE von monatlich bis zu 5 Euro zahlen müssen. Nach dem Ende der GBE-Erhebungsmöglichkeit hat nicht mehr wie zuvor der BÖTN, sondern der Gebäudeeigentümer die Betriebsbereitschaft des GIGFN zu gewährleisten.

Bei den drei Beträgen für Entgeltschranken lassen die Norm und die Gesetzesbegründung offen, ob Bruttowerte inklusive oder Nettowerte ohne Umsatzsteuer gemeint sind. Das BMWi sowie Bundestagsabgeordnete der CDU und SPD gehen davon aus, dass es sich um Bruttobeträge handelt (BMWi, 2021, 2; Deutscher Bundestag, 2021c, 28403, 28408). Netzbetreiberverbände vertreten die gegenteilige Position. Diesbezüglich sind somit Auseinandersetzungen zu erwarten, die in Streitbeilegungsverfahren von der Bundesnetzagentur auf Antrag oder von Amts wegen entschieden werden können. Wenn sich die Bruttointerpretation durchsetzen sollte, wäre dies ökonomisch problematisch, weil der Grad der Kostendeckung, den ein BÖTN durch ein GBE erzielen kann, bei Kosten von mehr als 4,20 Euro (= 5,00/1,19) pro Wohneinheit und Monat davon abhängt, ob der Umsatzsteuersatz von derzeit 19 % zukünftig erhöht werden sollte.

Kostenbasierte Entgeltkalkulation

Mit einem GBE dürfen nur transparent nachgewiesene tatsächliche historische pagatorische Anschaffungskosten passiver Netzelemente einschließlich der Lichtwellenleiter zuzüglich einer angemessenen Verzinsung des durchschnittlich im Bauzeitraum eingesetzten Kapitalvermögens erwirtschaftet werden. Kosten für ein Grundpaket von Rundfunkprogrammen, die gemäß § 2, Nr. 15b BetrKV aF in der Vergangenheit auf Mietende umgelegt werden konnten, einen Internetanschluss oder andere Telekommunikationsdienste sind nicht berücksichtigungsfähig. Bei Kosten, die oberhalb der genannten Grenzwerte liegen, ist eine kalkulatorische Kappung auf die Maximalwerte vorgeschrieben.

Offener unentgeltlicher Zugang zum gebäudeinternen Glasfasernetz

Ein GBE setzt voraus, dass der Netzbetreiber, dem das Entgelt zusteht, anderen Anbietern öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste auf deren Antrag am Hausübergabepunkt unentgeltlichen Zugang zu dem von ihm errichteten betriebsbereiten hausinternen Netz einräumt. Mit dieser Bedingung wird das für gebäudeexterne Anschlussnetze seit langem diskutierte Konzept des offenen Zugangs bzw. des Open Access auf gebäudeinterne Netze unabhängig von der Marktposition des Zugangspetenten ausgedehnt (BMWi, 2010, 10-13; Geppert und Attendorn, 2013, 642). Diese Auflage ist eine Voraussetzung dafür, dass (a) Endnutzende nicht aufgrund hoher Wechselbarrieren de facto an den Anbieter, dem ein GBE zufließt, gebunden sind und (b) es Gebäudeeigentümer:innen gemäß § 2, Nr. 15c BetrKV nF erlaubt ist, ein GBE als eine Position der Betriebskostenrechnung im Sammelinkasso auf Mietende umzulegen.

Errichtungszeitraum eines gebäudeinternen Glasfasernetzes

Um für ein GBE in Betracht zu kommen, muss ein neu gebautes GIGFN zwischen dem 1. Dezember 2021 und dem 31. Dezember 2027 in Betrieb genommen werden. Außerdem wird für komplett aus Glasfaserkomponenten bestehende betriebsfähige Hausnetze, die schon vor dem Inkrafttreten des TKModG ab dem 1. Januar 2015 neu errichtet und gebäudeextern an ein öffentliches Telekommunikationsnetz sehr hoher Kapazität angeschlossen wurden, die Möglichkeit eingeräumt, das frühere Umlageverfahren nach § 2, Nr. 15b BetrKV aF maximal neun Jahre bis längstens zum 30. November 2030 in ein GBE umzuwandeln, wenn (a) Gebäudeeigentümer:innen bis zum 30. November 2021 einen Bezugsvertrag mit einer ursprünglichen Laufzeit mindestens bis zum 1. Juli 2024 geschlossen haben, (b) Mietende ihren Telekommunikationsdienstanbieter über ihren Festnetzanschluss frei wählen können und (c) die weiteren Voraussetzungen für ein GBE erfüllt sind. Bei einer solchen Umwandlung müssen die Kostendeckel von 300 Euro bzw. 540 Euro zeitproportional um den Anteil der Periode von der Netzinbetriebnahme bis zum Wechsel am Gesamtzeitraum der Nebenkostenumlage für ein GIGFN reduziert werden.

Kritische Würdigung des neuen Glasfaserbereitstellungsentgelts

Die Regelungen in § 72 haben für BÖTN und Vermietende von Mehrparteiengebäuden im Vergleich zu einer ersatzlosen Streichung der bisherigen Kostenumlagevorschriften in § 2, Nr. 15b BetrKV aF vier erhebliche Vorteile.

Erstens ermöglicht das GBE eine langfristig kalkulierbare Finanzierung von Investitionen in passive hausinterne Netz­elemente durch Mietende. Ob der maximale Gesamtbetrag von 300 Euro bis 540 Euro pro Wohneinheit ausreicht, um die Errichtungskosten komplett zu decken, ist zwar nur einzelfallbezogen zu klären. Grundsätzlich lässt sich aber feststellen, dass der Monatshöchstbetrag von 5 Euro je Wohneinheit tendenziell niedriger ausfällt als die Zahlungen, die Mietende gegenwärtig typischerweise aufgrund von § 2, Nr. 15b BetrKV aF leisten (Deutscher Bundestag, 2021a, 212; Schäfer et al., 2018, 63, 73; Thomson, 2021; Zattoo und Kantar, 2021). Ersterer ist außerdem auf fünf bzw. neun Jahre begrenzt, enthält aber kein Grundpaket von Rundfunkprogrammen. In der Literatur findet man Hinweise, dass sich die Neubaukosten einer glasfaserbasierten Infrastruktur in Mehrparteiengebäuden zumeist zwischen 250 Euro bis 600 Euro pro Wohneinheit bewegen (BREKO, 2020b, 62; Fetzer, 2021, 7; Sörries, 2021, 7). Insgesamt spricht damit deutlich mehr dafür als dagegen, dass die Obergrenzen von 300 Euro bzw. 540 Euro so bemessen sind, dass die GBE-Zahlungen von Mietenden mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zur vollständigen Kostendeckung ausreichen.

Somit bewirkt § 72, dass ein GIGFN allein von den Mietenden finanziert wird, obwohl keineswegs nur sie von der Investition profitieren. Für Gebäudeeigentümer:innen hat sie Wertsteigerungen ihrer Immobilien zur Folge. Beispielsweise ergab eine Analyse von 8.889 Wohneinheiten im Kreis Warendorf, die zwischen September 2016 und April 2017 mit einem FTTB-Anschluss ausgestattet wurden, einen nur auf den Anschluss zurückzuführenden durchschnittlichen Preiszuwachs von mindestens 2 % pro Wohneinheit (Klein, 2020, 14). Für BÖTN führt sie bei Mietenden zu einem Sogeffekt zugunsten der Buchung von margenstarken Internetanschlüssen mit sehr hohen Bandbreiten, weil sie erst so einen Nutzen aus dem von ihnen zu tragenden GBE ziehen können (Monopolkommission, 2011, 84).

Zweitens gestattet es BÖTN der lange Zeitraum von rund sechs Jahren für eine Netzerrichtung, Ausbaumaßnahmen, die sie unabhängig von einem GBE bis Ende 2027 vorgenommen hätten, durch Mieter finanzieren zu lassen, ohne dass es einer Vorverlegung der ursprünglich geplanten Fertigstellungstermine bedarf (Mitnahmeeffekte).

Drittens wird durch die Berücksichtigung von zwischen den Stichtagen 1.1.2015 und 30.11.2021 errichteten GIGFN bei der GBE-Erhebung die bisherige Umlagemechanik der BetrKV faktisch für diese Altanlagen mit einer Deckelung bis maximal Ende November 2030 verlängert. Dieses Vorgehen steht nicht im Einklang mit dem Normzweck der Stimulierung des Neubaus von GIGFN, weil Investitionen in Altanlagen bereits unwiderruflich getätigt wurden.

Viertens führt bei zwischen dem 1.1.2015 und dem 30.11.2021 in Betrieb genommenen GIGFN die zeitproportionale Minderung der Deckel für ein GBE bei einem Wechsel von der Betriebskostenumlage nach alter Vorschrift auf ein GBE angesichts dessen, dass sehr häufig die monatlichen Umlagebeträge bis zur Umstellung die 5-Euro-Grenze des GBE überstiegen haben, dazu, dass Mietende in der Summe mit mehr als den tatsächlichen Kosten eines GIGFN von bis zu 300 Euro bzw. 540 Euro belastet werden können.

Die Vorteile des GBE für Mietende gegenüber einer ersatzlosen Streichung von § 2, Nr. 15b BetrKV aF fallen demgegenüber sehr bescheiden aus. Mietende werden zwar in die Lage versetzt, die Fähigkeiten eines sehr leistungsstarken Internetanschlusses ohne Einbußen auszuschöpfen. Außerdem erhalten sie mehr Spielraum bei der Wahl ihres Anbieters von Telekommunikationsdiensten. Diese Option und diesen Spielraum haben sie aber über das GBE selbst ohne Abwahlfreiraum finanziert.

Als Gesamtergebnis ist festzuhalten, dass die Vorteils-Nachteils-Bilanz der neu in das TKG aufgenommenen Norm zum GBE für BÖTN und Gebäudeeigentümer:innen eindeutig positiv ausfällt. Für Mietende ist sie hingegen tendenziell negativ. Aus gesamtwirtschaftlicher Sicht ist es eher unwahrscheinlich, dass § 72 signifikant zu einer Erhöhung der Geschwindigkeit des Ausbaus von GIGFN beitragen wird.

Wirtschaftspolitischer Handlungsbedarf

Die Ergänzung von § 72 TKG und die damit verknüpfte Änderung von § 2, Nr. 15 BetrKV tarieren die Interessen von Gebäudeeigentümern/Vermietenden, BÖTN sowie Mietenden nicht angemessen aus. Sie verbessern die Rahmenbedingungen für eine schnellere Verbesserung der Versorgung mit FTTB-/H-Anschlüssen kaum. Deshalb ist es angezeigt, dass die Gesetzgebung bereits zu Beginn der 20. Wahlperiode des Deutschen Bundestags die Normen so weiterentwickelt, dass die Interessen der Beteiligten ausgewogener berücksichtigt werden und ein stärkerer Beschleunigungseffekt erzielt wird.

Für das GBE sind vier Modifikationen naheliegend:

  1. Schaffung eines Opt-out-Rechts für Mietende bei einem GBE, das für vor dem 1. Dezember 2021 errichtete GIGFN erhoben wird.
  2. Kürzung der Kostendeckel bei einem GBE, das für vor dem 1. Dezember 2021 erbaute GIGFN erhoben wird, um den Anteil der Summe, die Mietende von der Betriebsaufnahme des GIGFN bis zum Wechsel zu einem GBE gezahlt haben, an den tatsächlichen Kosten des Netzes unter Anwendung der Obergrenzen von 300 Euro bzw. 540 Euro pro Wohneinheit (Ersatz zeitproportionaler durch zahlungsproportionale Reduktion).
  3. Begrenzung der Möglichkeit, ein GBE zu erheben, auf
    • Altanlagen, die nach dem Inkrafttreten des EKEK am 21. Dezember 2018 bis zum Tag vor dem Inkrafttreten des TKModG (30.11.2021) errichtet wurden (Verringerung der Begünstigung nicht wieder rückgängig zu machender (versunkener) Investitionen).
    • Neuanlagen, deren Betriebsbereitschaft ab dem 1. Dezember 2021 und bis maximal zum 30. Dezember 2025 hergestellt wurde bzw. wird (Verkürzung der Errichtungsfrist von bislang rund sechs auf rund vier Jahre, um ein Vorziehen von Projekten zum Neubau von GIGFN und FTTB-Anschlüssen zu bewirken und einen Zeitrahmen zu setzen, der stimmig zum Förderprogramm des BMVI (2020b, 1) für einen flächendeckenden Aufbau hausexterner Gigabitnetze ist).
  4. Begrenzung der Beteiligung von Mietenden auf ein Drittel der tatsächlichen Kosten eines GIGFN (Hinwirken auf eine paritätische Beteiligung von BÖTN und Gebäudeeigentümern/Vermietenden an Investitionen in hausinternes passives Netz).

Demnach warten auf die neue Bundesregierung nicht nur bei Generalthemen wie dem Klimaschutz, der Besteuerung von Vermögen und Einkommen sowie der Rentengestaltung in einer rasch alternden Gesellschaft, sondern auch bei der Finanzierung von gebäudeinternen gigabitfähigen Telekommunikationsnetzen durch mietvertragliche Betriebskostenumlagen wichtige Aufgaben. Im Sinn einer Erhöhung der Ausbaugeschwindigkeit von zukunftsfähigen FTTB-/H-Anschlüssen sowie der Vielfalt von Rundfunkübertragungswegen und -paketvarianten wäre es gut, wenn sie die Bewältigung dieser Spezialaufgaben nicht auf die lange Bank schiebt.

  • 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) und zur Modernisierung des Telekommunikationsrechts (Telekommunikationsmodernisierungsgesetz) vom 23. Juni 2021, BGBl. Teil I v. 28.6.2021, 1858-1981, und Art. 13 Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien vom 23. Juni 2021, BGBl. Teil I v. 28.6.2021, 1982-2002. Wenn im Folgenden eine Norm ohne spezifizierenden Zusatz angegeben wird, handelt es sich um eine Vorschrift gemäß Art. 1 TKModG, mit dem das Telekommunikationsgesetz (TKG) geändert wird.
  • 2 Richtlinie (EU) 2018/1972 vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) (ABl. L 321 v. 17.12.2018, 36-214). Auf diese Richtlinie wird im Weiteren mit der Abkürzung „EKEK“ Bezug genommen.
  • 3 Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten (Betriebskostenverordnung – BetrKV) vom 25.11.2003, BGBl. 2003 Teil I v. 27.11.2003, 2347-2349. Vorschriften der bis zum bzw. ab dem Inkrafttreten des TKModG gültigen BetrKV werden anschließend mit dem Zusatz aF versehen bzw. nF angeführt. Sind beide Normen generisch gemeint, wird auf den Zusatz verzichtet.

Literatur

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Title:Supply Fee for In-house Fiber Networks – A Critical Review of a New Tool for Accelerating the Roll-out of Gigabit Connections

Abstract:

From 1 December 2021, a supply fee for in-house fiber networks is temporarily introduced into the Telecommunications Act. This article reviews the provisions of the new Paragraph 72 of this Act. Economic policy recommendations are derived to develop regulations that are a fairer balance of interests between tenants, real estate companies/lessors and operators of fixed public telecommunication networks as well as a stronger acceleration of the roll-out of fiber-to-the-building connections.

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© Der/die Autor:in 2021

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DOI: 10.1007/s10273-021-3046-7