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Anfang Juni 2026 haben wir gemeinsam mit einer breiten Allianz aus Wissenschaft und Zivilgesellschaft einen offenen Brief an die Bundesregierung mit einem Reformvorschlag zum Ehegattensplitting verfasst (Schnitzer et al., 2026). Ziel dieses Vorschlags ist es, die Ehe weiterhin als Verantwortungsgemeinschaft steuerlich anzuerkennen, zugleich Familien gezielter zu fördern und die Arbeitsanreize für Zweitverdiener zu erhöhen. Diese Initiative hat eine breite öffentliche Debatte ausgelöst. Die zugehörigen Simulationsrechnungen (Blömer & Peichl, 2026) zeigen, wie sich der Vorschlag konkret auf Arbeitsangebot, Einkommensverteilung und öffentliche Haushalte auswirken würde.

Unser Reformvorschlag besteht aus zwei Elementen. Erstens wird das Ehegattensplitting durch ein begrenztes Realsplitting ersetzt. Beim Ehegattensplitting in seiner aktuellen Form wird das gemeinsame Einkommen der Ehepartner fiktiv hälftig aufgeteilt, sodass der Grenzsteuersatz durch die Höhe des halben Einkommens bestimmt wird. Beim Realsplitting kann die höherverdienende Person einen Übertragungsbetrag von bis zu 13.805 € vom eigenen zu versteuernden Einkommen abziehen; die geringerverdienende Person versteuert diesen Betrag als sonstige Einkünfte. Das Modell orientiert sich an den bereits bestehenden Regeln für Unterhaltszahlungen zwischen getrenntlebenden oder geschiedenen Ehepartnern. In diesem Modell wird der sogenannte Splittingvorteil begrenzt, der nach geltendem Recht umso höher ausfällt, je größer die Einkommensunterschiede zwischen den Partnern sind. Zweitens werden die dadurch entstehenden Mehreinnahmen vollständig in eine Erhöhung des Familienlastenausgleichs für alle Kinder investiert. Die Simulationsrechnungen zeigen, dass bei einer aufkommensneutralen Reform Kinderfreibetrag und Kindergeld um 22 % steigen können.

Warum schlagen wir konkret diesen Ansatz vor? Unter dem Ehegattensplitting ist die Grenzbelastung bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit des Zweitverdienenden in vielen Ehen hoch, weil ein gemeinsamer Grenzsteuersatz gilt, der sich am halben Haushaltseinkommen bemisst. Der Grundfreibetrag und die niedrigere Besteuerung im unteren Progressionsbereich sind durch den Erstverdienenden bereits „aufgebraucht“. Ein begrenztes Realsplitting verringert diesen Effekt, berücksichtigt aber nach wie vor steuerlich die eheliche Unterhaltspflicht. Damit setzt der Vorschlag genau an dem Punkt an, der in der Forschung als wichtiger Grund für die niedrige Erwerbsbeteiligung von Zweitverdienenden identifiziert wurde, nämlich die hohe steuerliche Grenzbelastung (Bach et al., 2020; Blömer et al., 2021).

Die Simulationsrechnungen mit dem ifo Mikrosimulationsmodell bestätigen die Anreizwirkung quantitativ. Insgesamt ergibt sich in unserem Reformvorschlag ein zusätzliches Arbeitsangebot von rund 49.000 Vollzeitäquivalenten, überwiegend durch die Anpassung des Arbeitsangebots von Frauen. Der Effekt kommt vor allem durch den Einstieg in Erwerbstätigkeit und durch eine Ausweitung im mittleren Stundenbereich zustande.

Mit Blick auf die Verteilungswirkungen zeigt sich, dass Paare mit Kindern1 im Durchschnitt 636 € pro Jahr gewinnen. Alleinerziehende bekommen im Durchschnitt 424 € hinzu. Paare ohne Kinder verlieren dagegen im Durchschnitt 298 € pro Jahr. Die stärksten Belastungen treten bei kinderlosen Ehepaaren mit hohem Gesamteinkommen und ausgeprägten Einkommensunterschieden zwischen den Partnern auf. Entlang der Einkommensverteilung profitieren die unteren acht Dezile, während sich die Belastungen auf die oberen zwei Dezile konzentrieren. Im gesamtfiskalischen Saldo ist die Reform mit ihren beiden Komponenten (Realsplitting und Erhöhung des Kindergeldes und des Kinderfreibetrags) unter Berücksichtigung der Verhaltensanpassungen in etwa aufkommensneutral.

Die Größenordnung dieser Effekte lässt sich anhand von Beispielhaushalten verdeutlichen. Vergleicht man Ehepaare mit zwei Kindern und 100.000 € gemeinsamem Bruttoerwerbseinkommen, zeigt sich: Tragen beide Ehepartner hälftig zum Haushaltseinkommen bei, steigt das verfügbare Einkommen um 1.368 € pro Jahr. Dies ist ausschließlich auf die Erhöhung des Kindergeldes zurückzuführen, da bei gleich hohen Einkommen beider Partner ohnehin kein Splittingvorteil entsteht. Tragen die beiden Ehepartner im Verhältnis 67/33 zum Haushaltseinkommen bei, fällt der Zugewinn mit ebenfalls 1.368 € pro Jahr identisch aus, weil bei dieser Einkommensaufteilung und Einkommenshöhe der Splittingvorteil im vorgeschlagenen Modell des Realsplitting erhalten bleibt. Trägt einer der beiden Ehepartner 100 % des Einkommens bei, der andere nichts, dann sinkt das verfügbare Einkommen um 456 € pro Jahr.

Ein begrenztes Realsplitting ist übrigens keine neue Idee: Schon die im Auftrag von Bundesfinanz- und Bundesfamilienministerium durchgeführte Gesamtevaluation ehe- und familienbezogener Leistungen empfahl vor über zehn Jahren eine entsprechende Reform (Bonin et al., 2013). Auch OECD, IWF, der Wissenschaftliche Beirat beim Bundesministerium der Finanzen sowie der Sachverständigenrat haben seitdem wiederholt zu einer Reform des Ehegattensplittings geraten. Wichtig erscheint es uns jedoch, diese Reform des Ehegattensplittings mit einer Erhöhung des Kindergeldes und des Kinderfreibetrags zu verbinden, damit sie im Durchschnitt Familien entlastet und nicht belastet.

Natürlich bleibt der Effekt auf das Arbeitsangebot, gemessen an der Größe des deutschen Arbeitsmarkts, vergleichsweise moderat. Dies liegt unter anderem daran, dass auch die Ausgestaltung der Minijob-Regelungen und der beitragsfreien Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung die Arbeitsanreize von Zweitverdienenden schwächt (Blömer et al., 2021; Gambaro et al., 2024). Die Arbeitsangebotseffekte wären daher deutlich größer, wenn zeitgleich mit der von uns vorgeschlagenen Reform die Minijobs für Personen im Haupt­erwerbsalter abgeschafft würden, wie von der Rentenkommission aktuell vorgeschlagen. Zudem würde auch der weitere quantitative und qualitative Ausbau der Kindertagesbetreuungsmöglichkeiten noch höhere Effekte erwarten lassen.

  • 1 Hierbei handelt es sich um einen Durchschnittswert über alle Paare mit Kindern, egal ob sie verheiratet oder unverheiratet sind.

Literatur

Bach, S., Fischer, B., Haan, P. & Wrohlich, K. (2020). Reform des Ehegattensplittings: Realsplitting mit niedrigem Übertragungsbetrag ist ein guter Kompromiss. DIW Wochenbericht, 41/2020, 785–794.

Blömer, M., Brandt, P. & Peichl, A. (2021). Raus aus der Zweitverdienerinnenfalle: Reformvorschläge zum Abbau von Fehlanreizen im deutschen Steuer- und Sozialversicherungssystem. ifo Forschungsbericht, 126.

Blömer, M. & Peichl, A. (2026). Simulationsrechnungen zum offenen Brief und Reformvorschlag für das Ehegattensplitting. ifo Schnelldienst digital, 7(7), 1–7.

Bonin, H., Fichtl, A., Rainer, H., Spieß, C. K., Stichnoth, H. & Wrohlich, K. (2013). Zentrale Resultate der Gesamtevaluation familienbezogener Leistungen. DIW Wochenbericht, 40/2013, 3–13.

Gambaro, L., Gehlen, A., Spieß, C. K., Wrohlich, K. & Ziege, E. (2024). Aufteilung von Erwerbs- und Sorgearbeit bei Eltern: Wunsch und Wirklichkeit liegen teils weit auseinander. DIW Wochenbericht, 29/2024, 460–466.

Schnitzer, M., Fuchs-Schündeln, N. & Wrohlich, K. (2026, 2. Juni). Offener Brief an die Bundesregierung: Reformvorschlag für das Ehegattensplitting.

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© Der/die Autor:in 2026

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DOI: 10.2478/wd-2026-0114