Am 18. Juli 2024 trat die neue EU-Ökodesign-Verordnung (VO) in Kraft. Sie löst die seit dem Jahr 2009 bestehende Ökodesign-Richtlinie nach einer Übergangszeit von etwa zweieinhalb Jahren ab. Die neue Verordnung ist Teil des europäischen Green Deals und soll dafür sorgen, dass Produkte länger halten, Energie und Ressourcen effizienter genutzt werden, Endverbraucher bessere Möglichkeiten haben, nachhaltig einzukaufen, und übergreifend die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft gestärkt wird. Die Ökodesign-VO stellt gleich in mehrfacher Hinsicht eine erhebliche Erweiterung gegenüber der alten EU-Ökodesign-Richtlinie dar.
Erstens handelt es sich nunmehr um eine Verordnung. Eine Verordnung stellt – anders als die bisherige Richtlinie – eine direkte EU-weite Vorgabe für das Ökodesign für nachhaltige Produkte dar. Sie gilt unmittelbar für jeden Mitgliedstaat und bedarf keiner Umsetzung in nationales Recht. In der EU wird dadurch ein Instrument geschaffen, das für alle Akteure einheitlich und unmittelbar die Rahmenbedingungen festlegt. Bei der EU-Ökodesign-VO ist zu berücksichtigen, dass es hier zunächst nicht um konkrete Anforderungen an einzelne Produkte geht, sondern um Kriterien für produktspezifische Verordnungen und entsprechende Arbeitspläne. Erst in diesen Arbeitsplänen soll dann festgelegt werden, welche Produkte im Einzelnen erfasst und Gegenstand der Regulierung werden. Die Arbeitspläne sollen durch die Kommission erstellt werden, wobei in der Ökodesign-VO schon angekündigt wird, dass der erste Arbeitsplan zum 19. April 2025 vorliegen soll. Die betroffenen Wirtschaftsakteure – Produzenten, Importeure, Dienstleister usw. – haben anschließend 18 Monate Zeit, um die geforderten Anforderungen umzusetzen.
Zweitens erfolgt mit der neuen Verordnung eine grundsätzliche Ausweitung auf nahezu alle physischen Waren, die in der EU in den Verkehr gebracht werden. Zuvor waren nur energiebezogene Produkte (wie z.B. Waschmaschinen, Kühlschränke oder Motoren) Gegenstand der EU-Ökodesign-Richtlinie. Ausnahmen bestehen für Lebensmittel, Arzneimittel und Fahrzeuge. Somit werden nahezu alle wirtschaftlichen Sektoren in der EU erfasst. Bei den Arbeitsplänen hat sich die EU vorgenommen, so viele Produkte wie möglich zu regulieren, wobei vorrangig mit jenen begonnen werden soll, die besonders umweltschädlich sind. Von der EU-Kommission werden die Produktgruppen Eisen und Stahl, Aluminium, Textilien (Bekleidung und Schuhwerk), Möbel, Reifen, Waschmittel, Anstrichmittel, Schmierstoffe, Chemikalien, energieverbrauchsbezogene Produkte, Informations- und Kommunikationstechnologien und sonstige Elektrogeräte genannt. Bei den Chemikalien geht es um „besorgniserregende“ Stoffe; damit geht die Ökodesign-VO über die bisherige Chemikalienregulierung REACH (Registrierung, Evaluierung (Bewertung) und Autorisierung (Zulassung) von Chemikalien) hinaus, die von „besonders besorgniserregenden“ Stoffen spricht. Die Informationen sollen auch eine wichtige Grundlage für die Mitgliedsstaaten bilden, um möglicherweise die Besteuerung mittels geeigneter Umweltabgaben anzupassen. Für kleine Unternehmen wurden hier Ausnahmeregelungen und für Unternehmen einer mittleren Größe Übergangsfristen festgelegt.
Drittens werden für diese Produkte nunmehr umfassend die Umweltwirkungen erfasst. Dies beinhaltet weitreichende Nachhaltigkeitsinformationen, unter anderem über den Umwelt-Fußabdruck, den Klima-Fußabdruck sowie den Material-Fußabdruck. Es geht um den gesamten Lebenszyklus der Produkte, von der Herstellung, über den Transport, den Betrieb bis hin zur Entsorgung und die möglichen Wirkungen auf Wasser-, Boden- und Luftverschmutzung. Die hierfür gültigen Mindestanforderungen sollen in den nachfolgenden Rechtsakten entwickelt werden. Die zu berücksichtigenden insgesamt 16 Kriterien umfassen unter anderem Faktoren wie Zuverlässigkeit der Produkte, Wiederverwendbarkeit (Rezyklatanteil), Recyclingfähigkeit, Reparierbarkeit, Energieverbrauch und Energieeffizienz. Insgesamt werden auf diese Weise weitreichende Leistungsanforderungen für die Produkte wie auch Informationsanforderungen für die Nutzer der Produkte (Weiterverwender oder Endverbraucher) bereitgestellt.
Man fragt sich, wie all diese Informationen zusammengetragen werden sollen. Hier lautet die Antwort der EU, dass das Kernstück ein Digitaler Produktpass (DPP) sein soll, der bis zum 19. Juli 2026 alle Informationen wie die Grunddaten zum jeweiligen Produkt und bestimmte Lebenszyklusinformationen enthält. Die Informationen sind durch die Hersteller und Importeure der jeweiligen Produkte bereitzustellen. Über ein geplantes Produktportal werden die Daten anschließend zusammengeführt und öffentlich zugänglich gemacht. Bis 2030 soll die Hinterlegung der Informationen im DPP Pflicht für die allermeisten Produkte sein. Nutznießer sind die weiterverarbeitenden Unternehmen, Recycler, die staatlichen Behörden, aber natürlich auch die Endkonsumenten.
Insgesamt stellt die neue Verordnung eine konsequente Weiterentwicklung der EU-Umwelt- und Klimapolitik der vergangenen Jahre dar. Die EU macht also ernst: Basierend auf dem europäischen Green Deal werden nun Umwelt- und Klimaschutz für mehr Produkte und in größerer Detailtiefe verbindlich. Nutznießer dieser Entwicklungen sind zum einen die Endverbraucher, die von den erweiterten Informationen und einer größeren Auswahl an wiederverwendbaren nachhaltigen Produkten profitieren dürften, und zum anderen und vor allem aber die Unternehmen in der EU. Denn letztlich kommen die Einsparungen an Energie und Materialien den Unternehmen selbst zugute. Insbesondere im Baubereich dürften die Einsparungen wegen des hohen Ressourcenverbrauchs erheblich sein, macht dieser Bereich doch laut EU nahezu 50 % des Ressourcenabbaus, 30 % der EU-weiten Abfälle und 36 % der Treibhausgase aus. Rund die Hälfte der weltweiten Treibhausgase und 90 % des Verlustes der Biodiversität gehen auf die Gewinnung und Verarbeitung von Primärrohstoffen zurück. Die EU-Kommission gibt zudem Schätzungen an, nach denen allein durch die bisherige Ökodesign-Richtlinie jährlich 46 Mio. Tonnen Treibhausgas-Äquivalente eingespart wurden. Wie immer man diese Zahlenangaben im Einzelnen auch einschätzt: Die herausragende Bedeutung dieser Verordnung für eine zukünftige nachhaltige Entwicklung dürfte unstrittig sein.
Viele Unternehmen und deren Interessenvertreter befürchten – ähnlich wie bei den aktuellen Entwicklungen zur Corporate Social Responsibility Directive (CSRD) –, dass der Aufwand für die Umsetzung der Verordnung zu hoch sei und wieder einmal Nachteile für die deutsche und europäische Wirtschaft in der internationalen Wettbewerbsfähigkeit entstehen würden, da in anderen Teilen der Welt diese Regulierung nicht besteht. Doch diese Sichtweise scheint zu verkürzt: Sie wird den – wissenschaftlich belegten – Tatsachen nicht gerecht, dass die planetaren Grenzen durch unsere Wirtschafts- und Lebensweise zunehmend erreicht und überschritten werden. Vor diesem Hintergrund ist die neue EU-Ökodesign-Verordnung eindeutig ein Schritt in die richtige Richtung. Sie enthält klare Ziel- und Orientierungsvorgaben für die Wirtschaft, die langfristig umfassende Veränderungen nach sich ziehen wird. Und sie eröffnet zugleich Chancen, denn es werden neue Leitmärkte etabliert, die den Unternehmen helfen, sich zukunftssicher aufzustellen. Die Unternehmen sind mehr als gut beraten, sich frühzeitig darauf einzustellen und anzupassen.